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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.2015 - 6 B 1.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,65843
BVerwG, 04.06.2015 - 6 B 1.15 (https://dejure.org/2015,65843)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.2015 - 6 B 1.15 (https://dejure.org/2015,65843)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 2015 - 6 B 1.15 (https://dejure.org/2015,65843)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Frequenzvergabe; Zulassung zum Versteigerungsverfahren; finanzielle Leistungsfähigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 Abs 4 S 2 TKG 2004, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, Art 103 Abs 1 GG
    Frequenzvergabe; Zulassung zum Versteigerungsverfahren; finanzielle Leistungsfähigkeit

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Frequenzvergabe; Zulassung zum Versteigerungsverfahren; finanzielle Leistungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 40.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabebedingungen; …

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2015 - 6 B 1.15
    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin zurück (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1).

    Dies stand und steht vielmehr im Verhältnis der Klägerin zur Bundesnetzagentur und für das konkret in Rede stehende Versteigerungsverfahren mit dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2011 im Verfahren 6 C 40.10 rechtskräftig fest.

  • BVerfG, 22.04.2014 - 1 BvR 2160/11

    Nichtannahmebeschluss: Hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit von …

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2015 - 6 B 1.15
    Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. April 2014 - 1 BvR 2160/11 - NVwZ 2014, 1226).
  • BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 37.16

    Zulassung zum Frequenzversteigerungsverfahren

    Vielmehr trägt der Ansatz des Verwaltungsgerichts zutreffend dem Umstand Rechnung, dass über die Zulassung zum Versteigerungsverfahren in einem gestuften Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 6 B 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:040615B6B1.15.0] - juris Rn. 12).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - 6 B 1.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15598
OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - 6 B 1.15 (https://dejure.org/2015,15598)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2015 - 6 B 1.15 (https://dejure.org/2015,15598)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 6 B 1.15 (https://dejure.org/2015,15598)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - 6 B 1.15
    Rn. 12 1. Bezüglich der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (…Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, Fuß, insbes. Juris Rn. 49 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 ff., juris Rn. 15 ff.) geklärt, dass Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG dem Kläger ein individuell einklagbares Recht verleiht, die vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum angeordnete regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 55 Wochenstunden hinreichend qualifiziert gegen diese Vorschrift verstieß und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit ein Schaden entstanden ist.

    Unerheblich ist dabei, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt, weil insoweit allein auf das Unionsrecht abzustellen ist, das hierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O. Rn. 24 und EuGH…, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O., Tenor 1 und 4 sowie Rn. 59, 61, 63).

    Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet ist, was bedeutet, dass der zeitliche Ausgleich grundsätzlich ebenso so lang ist wie der zuvor rechtswidrig geforderte Dienst, wobei Zeiten des Bereitschaftsdienstes voll zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).

    In zeitlicher Hinsicht ist insofern auf den Jahreszeitraum nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O. Rn. 34).

    Auf die Besoldung kann demgegenüber nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern auf die Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung gerichtet ist als Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 35, 39).

    Rn. 23 4. Die Höhe des klägerischen Anspruchs hat das Verwaltungsgericht unter Anrechnung der gewährten Zulage zutreffend pauschal berechnet und dabei eine auszugleichende Zuvielarbeit bei der Berliner Feuerwehr von im Jahr 45 Wochen mit je sieben Stunden bzw. monatlich 26, 25 Stunden sowie den für den Kläger mit der Besoldungsgruppe A 7 einschlägigen Stundensatz nach § 4 Abs. 1 BMVergV des Klägers von 11, 77 Euro zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 32 f.).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - 6 B 1.15
    Rn. 12 1. Bezüglich der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, Fuß, insbes. Juris Rn. 49 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 ff., juris Rn. 15 ff.) geklärt, dass Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG dem Kläger ein individuell einklagbares Recht verleiht, die vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum angeordnete regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 55 Wochenstunden hinreichend qualifiziert gegen diese Vorschrift verstieß und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit ein Schaden entstanden ist.

    Unerheblich ist dabei, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt, weil insoweit allein auf das Unionsrecht abzustellen ist, das hierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O. Rn. 24 und EuGH, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O., Tenor 1 und 4 sowie Rn. 59, 61, 63).

    Rn. 14 a) Die Wahrung des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes ist anhand der Entscheidungen zu beurteilen, die von den nationalen Gerichten im Rahmen von vergleichbaren Beschwerden oder Klagen zugesprochen werden, die auf das innerstaatliche Recht gestützt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O., Tenor Nr. 4 und Rn. 95).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Vorschrift nicht um eine innerstaatliche Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs, die, wie vorgegeben, das unionsrechtliche Äquivalenzgebot und den Effektivitätsgrundsatz wahrt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O. Rn. 92 f., 95, 98), und damit den Maßstab für die Angemessenheit des unionsrechtlichen Schadensausgleichs abweichend von den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung zu setzen vermag.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2012 - 13 E 668/12

    Beginn der Verzinsungspflicht bei Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags vor …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - 6 B 1.15
    Danach sind für vorläufig ohne Sicherheitsleistung zu erklären Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wobei im Fall der Zurückweisung der Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch Urteil auszusprechen ist, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 13 E 668/12 -, NJW 2013, 554 f., juris Rn. 14 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 6 B 32.15

    Anschlussberufung; Arbeitszeitrichtlinie; Feuerwehrbeamter; Höchstarbeitszeit; …

    Rn. 20 1. Bezüglich der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (…Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß-II - juris Rn. 49 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 ff., juris Rn. 15 ff.) geklärt, dass Art. 6 Buchst. b Arbeitszeitrichtlinie dem Kläger ein individuell einklagbares Recht verleiht, wenn er rechtswidrig über die danach höchstzulässige regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden hinaus Zuvielarbeit geleistet hat, damit der Dienstherr hinreichend qualifiziert gegen diese Vorschrift verstoßen hat und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit ein Schaden entstanden ist (vgl. Urteil des Senats vom 27. Mai 2015 - OVG 6 B 1.15 -, juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 6 B 23.15

    Nichtanwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie; Feuerwehrleute

    Rn. 16 1. Bezüglich der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (…Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß-II - juris Rn. 49 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 15 ff.) geklärt, dass Art. 6 Buchst. b Arbeitszeitrichtlinie dem Kläger ein individuell einklagbares Recht verleiht, wenn er rechtswidrig über die danach höchstzulässige regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden hinaus Zuvielarbeit geleistet hat, damit der Dienstherr hinreichend qualifiziert gegen diese Vorschrift verstoßen hat und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit ein Schaden entstanden ist (vgl. Urteil des Senats vom 27. Mai 2015 - OVG 6 B 1.15 -, juris Rn. 12).
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