Rechtsprechung
| VG Halle, 22.06.2015 - 6 B 141/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Unterrichtsgenehmigung - Anforderungen an den Eintritt der Genehmigungsfiktion
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91
Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule - …
Auszug aus VG Halle, 22.06.2015 - 6 B 141/15
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Anerkennung derartiger "freier" Leistungen grundsätzlich möglich ist und nur dann nicht in Betracht kommt, wenn der betreffende Lehrer mit seiner Qualifikation eindeutig hinter dem Standard der staatlichen Lehrerausbildung zurücksteht, weil bloße Zweifel an der Gleichwertigkeit der vorhandenen Qualifikation nicht zuungunsten des freien Trägers der Schule gewertet werden dürfen (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 24. März 2005 - 5 K 2981/04 -, zit. nach juris Rdn. 70 unter Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, veröff. in juris und BVerwG zur Gleichwertigkeit der Lehrziele, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, veröff. - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.1992 - 19 A 3019/91
Wissenschaftliche Ausbildung; Kenntnisse; Fähigkeiten; Öffentliche Schule; …
Auszug aus VG Halle, 22.06.2015 - 6 B 141/15
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Anerkennung derartiger "freier" Leistungen grundsätzlich möglich ist und nur dann nicht in Betracht kommt, wenn der betreffende Lehrer mit seiner Qualifikation eindeutig hinter dem Standard der staatlichen Lehrerausbildung zurücksteht, weil bloße Zweifel an der Gleichwertigkeit der vorhandenen Qualifikation nicht zuungunsten des freien Trägers der Schule gewertet werden dürfen (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 24. März 2005 - 5 K 2981/04 -, zit. nach juris Rdn. 70 unter Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, veröff. in juris und BVerwG zur Gleichwertigkeit der Lehrziele, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, veröff. - VG Dresden, 24.03.2005 - 5 K 2981/04
Auszug aus VG Halle, 22.06.2015 - 6 B 141/15
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Anerkennung derartiger "freier" Leistungen grundsätzlich möglich ist und nur dann nicht in Betracht kommt, wenn der betreffende Lehrer mit seiner Qualifikation eindeutig hinter dem Standard der staatlichen Lehrerausbildung zurücksteht, weil bloße Zweifel an der Gleichwertigkeit der vorhandenen Qualifikation nicht zuungunsten des freien Trägers der Schule gewertet werden dürfen (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 24. März 2005 - 5 K 2981/04 -, zit. nach juris Rdn. 70 unter Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, veröff. in juris und BVerwG zur Gleichwertigkeit der Lehrziele, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, veröff. - OVG Thüringen, 11.03.1996 - 3 EO 891/95
Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung; …
Auszug aus VG Halle, 22.06.2015 - 6 B 141/15
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO demnach nur dann die richtige Antragsart, wenn die hier durch den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2015 ausgesprochene Versagung der Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen den Verlust eines durch Anzeige bzw. Antrag begründeten fiktiven Rechts zur Unterrichtserteilung an der Ersatzschule der Antragstellerin bewirkt hätte (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 11. März 1996 - 3 EO 891/95 -, DÖV 1996, 1059).
- OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Einigungsgebühr; Gesamt-Gegenstandswert; Mitvergleichen; Verbindungsbeschluss; …
Unter Zurückweisung der Erinnerung des Antragsgegners im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. April 2016 dahin geändert, dass die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin in den Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf.Rn. 3 Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss war auf Anträge der Antragstellerin hin für die beim Verwaltungsgericht anhängig gewesenen und vergleichsweise beendeten Eilverfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 (Veranlagungsjahr 2010 Monate Februar bis Dezember) ein Gesamtbetrag von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattender außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO in Höhe von 24.641,40 EUR festgesetzt worden, der sich bezogen auf jedes Eilverfahren aus Verfahrensgebühren, Einigungsgebühren und Telekommunikationspauschalen ohne Umsatzsteuer zusammensetzte.
Hier war eine einheitliche 1, 0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4, 1003 VV auf der Basis der summierten Einzelgegenstandswerte (maßgeblich hierfür: Einzelstreitwerte, vgl. § 32 Abs. 1 RVG) der Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 als faktischen "Gesamtvergleichswerts" von 382.498 EUR nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (2.853 EUR) festzusetzen.
Hingegen durfte nicht - wie aber im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. April 2016 geschehen - die Summe der Einigungsgebühren, die jeweils aus den Einzelgegenstandswerten (Einzelstreitwerten) der Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 folgten (10.618 EUR), festgesetzt werden.
Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 zu dem "führenden" Verfahren 6 B 131/15 zu gemeinsamer Entscheidung hinzuverbunden worden wären, und ein hierfür erforderlicher förmlicher Verbindungsbeschluss i.S.d. § 93 Satz 1 VwGO ist gerade nicht ergangen.
Rn. 8 Der Senat deutet den objektiven Inhalt des - einheitlichen - Vergleichsbeschlusses nach § 106 Satz 2 VwGO vom 3. November 2015 aufgrund gebotener sachgerechter Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dahin, dass damit nur ein Vergleich in dem Verfahren 6 B 131/15 geschlossen und anlässlich dessen in diesem zusätzlich jeweils eine vergleichsweise Regelung zu den weiteren anhängig gewesenen Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 getroffen, d.h. in diesen Vergleich mit aufgenommen ("einbezogen") worden ist (…vgl. zur Einbeziehung Bischof, a.a.O., Rdnr. 32;… Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nrn. 1003, 1004 VV Rdnrn. 71, 74, 95 f.).
Rn. 9 Für die gefundene Auslegung spricht, dass nur ein Vergleichsbeschluss erlassen worden ist und sich dessen Urschrift in der Gerichtsakte des Verfahrens 6 B 131/15 befindet, während zu den Gerichtsakten der übrigen, mitverglichenen Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 jeweils nur eine Beschlussabschrift genommen worden ist.
Der Annahme, dass der einheitliche Vergleich in Wahrheit nur im Verfahren 6 B 131/15 zustande gekommen ist, steht die Angabe der Aktenzeichen aller betroffenen Verfahren bereits im Rubrum des Beschlusses ("6 B 131/15 bis 6 B 141/15") und in den Annahmeerklärungen der Beteiligten vom 4. November 2015 nicht entgegen.
Diese Angabe allein zwingt nicht zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Deutung des Beschlusses, dass dadurch jeweils gleichzeitig in elf verschiedenen Eilverfahren (6 B 131/15 bis 6 B 141/15) ein gleichartiger gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei, es sich dabei also um einen bloßen Sammelbeschluss (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29. Januar 1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334;… Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 93 Rdnr. 5) handele.
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