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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2418
VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23 (https://dejure.org/2024,2418)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15.02.2024 - 6 B 20/23 (https://dejure.org/2024,2418)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15. Februar 2024 - 6 B 20/23 (https://dejure.org/2024,2418)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Vorauszahlungen zu einer Sanierung des Grundwassers, der Gewässerbetten und des Bodens im Wege der Ersatzvornahme

Kurzfassungen/Presse

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Anteilige Kostentragung des Bundes für Sanierung im Bereich Wikingeck und Schlei bestätigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (24)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 20 A 433/11

    Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB …

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Denn insoweit wird statt eines Kostenersatzanspruchs aus der Ersatzvornahme ein Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB analog angenommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 28).

    Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, wenn eine einschränkende Auslegung der (Parallel)Vorschrift des § 234 LVwG-SH damit verneint wird, dass die besondere Bindung der Hoheitsträger an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG einen solchen Ausgleichsanspruch obsolet mache, gleichzeitig das Bedürfnis aber doch angenommen wird, indem ein Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht wird (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 32 ff.).

    Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag eröffnet sogar die Möglichkeit, dem Hoheitsträger einen geringeren Schutz angedeihen zu lassen als bei der Möglichkeit zu einer Ersatzvornahme, da Grundsätze wie die Verhältnismäßigkeit und Ermessenserwägungen in diesem Rahmen nur eingeschränkt zu beachten sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 102).

    Anders als bei einer Vollstreckung im gestreckten Verfahren müsste auch keine Androhung eines Zwangsmittels erfolgen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 105).

  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 147/83

    Erwerb des Eigentums an Teilen einer zur Errichtung eines Hafens in Anspruch …

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Als Hafen wird ein Gewässerteil bezeichnet, der sich von den angrenzenden Gewässerteilen dadurch abhebt, dass er durch seine natürliche oder künstliche Ausgestaltung den sich dort aufhaltenden Wasserfahrzeugen gesteigerten Schutz gewährt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 147/83 -, juris Rn. 32).

    Rn. 72 Der Eigentumsübergang nach § 1 Abs. 5 Satz 2 WStrG dient zumindest auch dem Ausgleich der Aufwendungen, die das jeweilige Land im öffentlichen Interesse aufgewendet hat, denn nur dann erfolgt auch ein Eigentumsübergang (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 147/83 -, juris Rn. 33).

    Zur Annahme eines öffentlichen Interesses bedarf es unter Berücksichtigung der beispielhaft aufgezählten öffentlichen Interessen in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WStrG landeshoheitlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Landeskultur, der sonstigen landwirtschaftlichen Entwicklung, der Vorsorge für die Volksgesundheit oder ähnlicher Belange (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 147/83 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

    Entscheidend ist nur, dass Belange berührt werden, die über bloße fiskalische Interessen des Staates und dem rein privaten Lebensbereich einzelner hinausgehen und deren sachgerechte Wahrnehmung deshalb - jedenfalls grundsätzlich - zu den (schlicht)hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Hand gehört (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 147/83 -, BGHZ 93, 113-123, Rn. 27).

  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30 …

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Die Bindung des Hoheitsträgers an Recht und Gesetz, das heißt die Verpflichtung, sich dem Gesetz entsprechend zu verhalten, besteht ungeachtet der Kompetenz zum Vollzug bzw. zur Ausführung des Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 - I A 1.67 -, juris Rn. 27).

    Ein Hoheitsträger darf grundsätzlich nicht mit Anordnungen oder Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung eingreifen, sofern nicht eine Ausnahmesituation vorliegt, etwa Gefahr im Verzug, oder Sonderregelungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 - I A 1.67 -, juris Rn. 29).

    Besteht eine solche Regelung nicht, so darf die Gefahrenabwehrbehörde die ihr nur allgemein verliehenen Befugnisse gegenüber anderen Hoheitsträgern nur insoweit ausüben, als sie damit nicht in den hoheitlichen Tätigkeits- und Kompetenzbereich eingreift (Hessischer VGH…, Beschluss vom 7. März 1996 - 14 TG 3967/85 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 - I A 1.67 -, juris Rn. 29).

  • BGH, 03.03.1988 - III ZR 165/86

    Übertragung von Nutzungsbefugnissen an Seewasserstraßen auf Dritte; Erwerb des …

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Rn. 75 Zwar ist die Übertragung der einem Bundesland an den Seewasserstraßen zustehenden Nutzungsbefugnisse auf einen Dritten keiner bestimmten Form unterworfen (BGH, Urteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 -, juris Rn. 36).

    Die rein tatsächliche Ausübung der Nutzung durch einen Dritten oder sein überwiegendes Interesse hieran reichen für die Annahme einer Übertragung nicht aus (BGH, Urteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 -, juris Rn. 36 m. w. N.).

    Der hinreichend deutliche Übertragungsakt wird durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und von dem für sachenrechtliche Beziehungen geltenden Publizitätsprinzip gefordert (BGH, Urteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 -, juris Rn. 36).

  • VG Schleswig, 02.04.2001 - 14 A 267/99

    Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Vollziehung und Vollstreckung gegenüber …

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Eine solche Betroffenheit der Antragstellerin muss jedoch schon deshalb unberücksichtigt bleiben, da die Antragstellerin - wie oben schon ausgeführt - nicht grundrechtsfähig ist und sich daher weder auf das Eigentumsrecht noch auf andere Grundrechte berufen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 3. April 1998 - 4 L 133/96 -, juris Rn. 12; VG Schleswig, Urteil vom 2. April 2001 - 14 A 267/99 -, juris Rn. 22).

    Eine solche Gefahr besteht jedoch nur, soweit auch durch den Verwaltungszwang tatsächlich in die hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 2. April 2001 - 14 A 267/99 -, juris Rn. 23;… so auch schon Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom. 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, juris Rn. 35 ff.).

    Rn. 93 Ob eine Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner im Wege des unmittelbaren Zwangs auf Grundlage des Leistungsbescheids möglich wäre, kann hier unbeantwortet bleiben (verneinend hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, juris Rn. 39; bejahend VG Schleswig, Urteil vom 2. April 2021 - 14 A 267/99 -, juris Rn. 14), da die Vollstreckung des Kostenbescheids nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

  • VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23

    Feststellung der Pflicht zur Kostentragung für Sanierung von mit Altlasten …

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 Klage gegen die Antragstellerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten zur Umsetzung des durch Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2021 für verbindlich erklärten Sanierungsplans insoweit zu tragen, als diese nicht durch andere Verpflichtete getragen werden oder durch freiwillige Zuwendungen gedeckt sind (Az. 6 A 61/23).

    Rn. 30 Zur Begründung bezieht er sich vornehmlich auf die Klagebegründung in dem Verfahren 6 A 61/23 sowie die Begründung im Verwaltungsverfahren.

    Rn. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und dem Verfahren 6 A 61/23 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und den Sanierungsplan vom 28. Mai 2021 für die Sanierung des Altstandortes Wiking-Halbinsel in ... inklusive aller Anlagen Bezug genommen.

  • BGH, 29.09.1977 - III ZR 64/75

    Eigentumsverhältnisse an der Weser

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Sind die Wasserflächen des Hafens dagegen von dem Gewässer deutlich abgegrenzt und bilden sie bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes selbständiges Ganzes, das mit dem Gewässer nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist, so sind die Flächen kein Bestandteil des Gewässers, sondern als selbständiges Gewässer anzusehen (RG PrVBl 1912/13, 895 und 897 zitiert nach BGH, Urteil vom 29. September 1977 - III ZR 64/75 -, juris Rn. 30).

    Rn. 73 Hinsichtlich der Wasserflächen des Hafens ist ein Eigentumsübergang im Anschluss an die obige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs schon deswegen ausgeschlossen, weil diesbezüglich die Wasserflächen des Hafens kein in sich geschlossenes Ganzes darstellen und mithin nicht als selbständige Gewässer, sondern als Teil der Schlei anzusehen sind (vgl. zu den Maßstäben BGH, Urteil vom 29. September 1977 - III ZR 64/75 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91

    Anspruch eines Landes gegen den Bund auf Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung …

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Eine solche Gefahr besteht jedoch nur, soweit auch durch den Verwaltungszwang tatsächlich in die hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird (vgl. VG Schleswig…, Urteil vom 2. April 2001 - 14 A 267/99 -, juris Rn. 23; so auch schon Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom. 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, juris Rn. 35 ff.).

    Rn. 93 Ob eine Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner im Wege des unmittelbaren Zwangs auf Grundlage des Leistungsbescheids möglich wäre, kann hier unbeantwortet bleiben (verneinend hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, juris Rn. 39; bejahend VG Schleswig…, Urteil vom 2. April 2021 - 14 A 267/99 -, juris Rn. 14), da die Vollstreckung des Kostenbescheids nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Ebenso habe das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Binnenhäfen am Rhein in einem Urteil vom 30. Juni 1953 entschieden (Az. 2 BvE 1/52).

    Rn. 57 Ungeachtet dessen, dass Häfen wohl zutreffender Weise von dem Eigentumsübergang nach dem Staatsvertrag nicht erfasst werden sollten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 1953 - 2 BvE 1/52 -, juris Rn. 107), ist das Eigentum an den gegenständlichen Gebieten aufgrund des Staatsvertrags am 1. April 1921 auf das Deutsche Reich übergegangen.

  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage; …

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
    Der sofortige Vollzug ist subsidiär zu diesem gestreckten Verfahren und nur dann zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit Anordnung seiner sofortigen Vollziehung erreicht werden kann (umfassend und grundlegend hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.;… vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 6 VwVG Engelhardt/App/Schlatmann/Mosbacher, 12. Aufl. 2021, VwVG § 6 Rn. 24;… Sadler/Tillmanns, VwVG, 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 276).

    Vor die Tat setzt der Rechtsstaat das Wort (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 09.12.2016 - 15 CS 16.1417

    Erfolgloser Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung für …

  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 266/87

    Eigentum des Bundes an der Hohwachter Bucht

  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 C 4.90

    Umfang der schiffahrtspolizeilicher Aufgaben des Bundes auf Bundeswasserstraßen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 2 S 1916/17

    Hängebeschluss im abgabenrechtlichen Eilverfahren

  • BGH, 09.07.1987 - III ZR 274/85

    Bundeseigentum an einer Seewasserstraße

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96

    Zur Zustandsverantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Grundeigentümers (hier: …

  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 29/64

    Schlei als Seewasserstraße

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 11 A 1386/05

    Voraussetzungen der Pflicht zur Erstattung der Kosten einer im sofortigen Vollzug …

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22

    Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.09.2003 - 3 L 196/99
  • VG Kassel, 30.08.2006 - 7 G 749/06

    Sofort vollziehbare Anordnung zur Vornahme einer Detailuntersuchung auf einem für …

  • VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23

    Feststellung der Pflicht zur Kostentragung für Sanierung von mit Altlasten …

    Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 15. Februar 2024 zurück (Az. 6 B 20/23).

    Dies habe die Kammer in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2024 (Az. 6 B 20/23) in dieser Sache ebenso gesehen, da es aufgrund der Komplexität der Altlastensanierung eines abgestimmten Vorgehens bedürfe.

    Rn. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren 6 B 20/23 und die dort enthaltenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und den Sanierungsplan vom 28. Mai 2021 für die Sanierung des Altstandortes Wiking-Halbinsel in ... inklusive aller Anlagen Bezug genommen.

    Zumindest nach der neuesten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu § 234 LVwG ist jedoch auch dort, wo die Beklagte nicht als Hoheitsträgerin betroffen ist, der Erlass eines Leistungsbescheides nicht möglich (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG…, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 5 MB 2/24 -, juris Rn. 5 f.; andere, wohl zutreffende Ansicht aber VG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 87 ff.; VG Schleswig…, Urteil vom 2. April 2001 -14 A 267/99 -, juris Rn. 23; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 30. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris Rn. 41; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 L 231/96 -, juris Rn. 15 bzgl. eines Leistungsbescheides).

    Ist der Weg über die Ersatzvornahme aufgrund einer (analogen) Anwendung des § 234 LVwG versperrt, so verbleibt als Rechtsgrundlage die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 2. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 89 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 46; auch zitiert von Schleswig-Holsteinisches OVG…, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 5 MB 2/24 -, juris Rn. 6, allerdings ohne diese Frage aufzugreifen).

    Dies greift jedoch nicht im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag, die lediglich ein Geschäft eines anderen erfordert (vgl. zum geringeren Schutz von Hoheitsträgern im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Vergleich zum Vorgehen im Wege der Ersatzvornahme und zur deswegen notwendigen engen Auslegung von § 234 LVwG VG Schleswig, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 89).

    Auch nachdem das VG Schleswig im Beschluss vom 14. Februar 2024 (Az. 6 B 20/23) festgestellt hat, dass die Beklagte Eigentümerin ist, hat die Beklagte nur weiter gegen die Eigentumsstellung argumentiert, nicht aber gegen die grundsätzliche Sanierungsbedürftigkeit und dass der Kläger diese Arbeiten ausführen solle.

  • VG Schleswig, 15.08.2025 - 6 B 18/25

    Brandabfälle in Burg (Kreis Dithmarschen) müssen entsorgt werden

    Das Ermessen der Behörde wird durch § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG gelenkt, wonach die zuständige Behörde eine Anordnung nicht treffen darf, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen Einzelner unverhältnismäßig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, Rn. 80 ).
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