Rechtsprechung
| BVerwG, 07.08.1969 - VI B 20.69 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen …
Auszug aus BVerwG, 07.08.1969 - VI B 20.69
Eine Aufklärung der Gründe für die Versetzung des Klägers in den Wartestand war entgegen dem nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei fehlerhaften Zusagen im Hinblick auf die in BVerwGE 26, 31 entwickelten Rechtsgrundsätze geboten; denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend wären, hat die Nichteinhaltung einer dem Kläger vom Landesbischof möglicherweise gegebenen, den geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufenden Ruhegehaltszusage für den - sich auch nicht in einer Notlage befindlichen - Kläger nicht zu untragbaren Verhältnissen geführt (vgl. hierzu BVerwGE 26, 31 [49]). - BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.08.1969 - VI B 20.69
Rechtsfragen können aber regelmäßig - so auch hier - nicht Gegenstand einer Beweiserhebung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO sein; ihre Beantwortung ist nicht die Aufgabe von Zeugen und Sachverständigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 19.02.1969 - VI B 12.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beförderung eines …
Auszug aus BVerwG, 07.08.1969 - VI B 20.69
Aber, abgesehen davon, daß von der Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) dargetan und auch aus der Verhandlungsniederschrift (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht ersichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schlußvortrag vor dem Berufungsgericht in dieser Richtung einen Beweisantrag gestellt hat, greift diese Aufklärungsrüge schon deswegen nicht durch, weil es nach der hier allein maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. hierzu Beschluß vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68 - mit weiteren Nachweisen) nicht auf die vom Kläger behauptete Verwaltungsübung ankommt.
- BVerwG, 08.02.1968 - II C 92.67
Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Überleitung vergleichbarer Gruppen von …
Auszug aus BVerwG, 07.08.1969 - VI B 20.69
Auch die Ermittlung von Gesetzesmotiven ist - und zwar auch dann, wenn sie sich auf tatsächliche Vorgänge erstreckt - der Rechtsanwendung zuzuordnen; sie fällt daher nicht unter die Regelung des § 86 Abs. 1 VwGO, die sich auf die Erforschung des Sachverhalts und nicht auf die Rechtsanwendung bezieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 10.63 - und vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 92.67 -). - BVerwG, 24.07.1969 - VI B 10.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Auszug aus BVerwG, 07.08.1969 - VI B 20.69
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 65.68 und BVerwG VI B 10.69 -). - BVerwG, 24.07.1969 - VI B 65.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung von …
Auszug aus BVerwG, 07.08.1969 - VI B 20.69
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 65.68 und BVerwG VI B 10.69 -). - BVerwG, 26.01.1966 - VI C 10.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.08.1969 - VI B 20.69
Auch die Ermittlung von Gesetzesmotiven ist - und zwar auch dann, wenn sie sich auf tatsächliche Vorgänge erstreckt - der Rechtsanwendung zuzuordnen; sie fällt daher nicht unter die Regelung des § 86 Abs. 1 VwGO, die sich auf die Erforschung des Sachverhalts und nicht auf die Rechtsanwendung bezieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 10.63 - und vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 92.67 -).
- BVerwG, 17.07.1978 - 2 B 5.78
Fürsorgepflicht des Richterdienstgerichts - Vertreter des Dienstherrn - …
Es ergeben sich deshalb keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit geklärt werden könnten (Beschlüsse vom 7. August 1969 - BVerwG 6 B 20.69 - und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 2 B 65.78 -). - BVerwG, 01.12.1969 - VI B 60.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Nach der für die Prüfung von Verfahrensmängeln allein maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. hierzu Beschluß vom 7. August 1969 - BVerwG VI B 20.69 - mit Nachweisen) war jedoch eine Aufklärung in dieser Richtung nicht geboten. - BVerwG, 10.02.1978 - 6 B 5.78
Vorenthalten des statusrechtlichen Amtes des Landeskirchenrates - Rüge mangelnder …
- BVerwG, 18.04.1973 - VI B 35.73 Die Rüge der unterlassenen Ermittlung der Gesetzesmotive und der Verwaltungspraxis im Hinblick auf etwaige Zweifel über die Gesetzesauslegung - wie sie von der Beschwerde unter Hinweis auf § 86 VwGO geltend gemacht wird - bezieht sich nicht auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und kann daher auch nicht zur Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift führen (vgl.Beschluß vom 7. August 1969 - BVerwG VI B 20.69 -).
- BVerwG, 23.01.1970 - II B 25.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund des Verfahrensmangels …
Mit diesem Vorbringen ist jedoch kein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezeichnet, denn die Ermittlung der für die Beurteilung der materiellen Rechtslage maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechts gehört nicht zu den dem Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) obliegenden Pflichten (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. August 1969 - BVerwG VI B 20.69 -).
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