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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3331
BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05 (https://dejure.org/2005,3331)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2005 - 6 B 45.05 (https://dejure.org/2005,3331)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 2005 - 6 B 45.05 (https://dejure.org/2005,3331)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 AAppO § 11 Abs. 7
    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände; Prüfungsakte; Prüfungsunterlage; Skizze; Notizen; Aufzeichnungen; Überdenken; Kontrollverfahren; verwaltungsinternes Kontrollverfahren; Rechtsschutz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Aufzeichnungen; Begründung; Einwände; Kontrollverfahren; Notizen; Prüfung; Prüfungsakte; Prüfungsunterlage; Rechtsschutz; Skizze; mündliche Prüfung; substantiierte Einwände; verwaltungsinternes Kontrollverfahren; Überdenken

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; AAppO § 11 Abs. 7

  • Wolters Kluwer

    Aufzeichnung eines Prüflings während der Prüfung als Prüfungsunterlage; Prüfung im Fach Pharmazie; Frist zur Mitteilung eines Prüfungsergebnisses durch das Landesprüfungsamt; Obliegenheit des Prüflings, Mängel des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen; Grundrecht der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme vom Prüfling gefertigter Aufzeichnungen zur Prüfungsakte

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mündliche Prüfung - Notizen des Prüflings als Prüfungsunterlage zur Bewertung der mündlichen Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1750 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 478
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit - …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen gebieten, um bei einer - in aller Regel nicht umfassend protokollierten - mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ).

    Ein Prüfling, der seine Chance wahren will, eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner Leistungen zu erhalten, kann den Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen (Urteil vom 6. September 1995 a.a.O. S. 194); den Erlass des schriftlichen Prüfungsbescheides braucht er dafür nicht abzuwarten.

    Hat der Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt, kann der wegen Zeitablaufs nicht mehr korrigierbare Mangel des Fehlens einer hinreichend aussagekräftigen Begründung die Prüfungsentscheidung rechtswidrig machen (Urteil vom 6. September 1995 a.a.O. S. 201).

    Um dem Prüfling solche Einwände zu ermöglichen, kann er gegebenenfalls die Vervollständigung einer zunächst unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder gar widersprüchlichen (Erst-)Begründung verlangen (Urteil vom 6. September 1995 a.a.O. S. 194 f.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Eine solche Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Zutreffend entnimmt sie zwar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerwG 2 C 30.98 - Buchholz 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1 = NVwZ 2000, 921) den Rechtssatz, dass ein Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen kann.

    Dieses hat vielmehr in dem Urteil vom 27. April 1999 (a.a.O.) - im Einklang mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - ausdrücklich hervorgehoben, dass es dem Prüfling im eigenen Interesse obliegt, Einwände gegen die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf zunehmend schwieriger werden kann, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler noch zu beheben.

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit - …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen gebieten, um bei einer - in aller Regel nicht umfassend protokollierten - mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ).

    Ebenso wenig lässt sich eine generelle Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Aufbewahrung derartiger Unterlagen aus höherrangigem Recht herleiten, weil die Grundrechte des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG keine Wiedergabe der einzelnen Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung verlangen (vgl. Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332); letzteres gilt auch hinsichtlich solcher Antworten, die vom Prüfling selbst mehr oder weniger zufällig während der Prüfung zur Vorbereitung oder näheren Erläuterung seiner mündlichen Ausführungen schriftlich festgehalten worden oder sonst zum Gegenstand von Aufzeichnungen gemacht worden sind.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Dieser Anspruch auf ein Überdenken durch die Prüfer setzt voraus, dass der Prüfling ihnen hierfür wirkungsvolle Hinweise gibt, indem er sich mit der beanstandeten Bewertung sachlich auseinander setzt und die Gründe darlegt, weshalb er sie für unrichtig hält (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 ).
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Ebenso wie die Pflicht zur Begründung des Ergebnisses einer mündlichen Prüfung davon abhängt, ob die Absicht des Prüflings, um Rechtsschutz nachzusuchen, hinreichend erkennbar, ob und worin ein konkreter Anlass für mögliche Prüfungsfehler gesehen und in welchem Umfang die Prüfungsentscheidung angegriffen wird (vgl. Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382), lässt sich auch die Frage, ob etwaige Aufzeichnungen des Prüflings als für dessen Rechtsschutz möglicherweise bedeutsam zu den Akten zu nehmen und dort zu belassen sind, nur mit Blick auf die jeweiligen Einwände des Prüflings gegen das Prüfungsergebnis zutreffend beantworten.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 49.87

    Fehlerhaftes Prüfungsverfahren - Abhandekommen einzelner Blätter - …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Ein Verfahrensfehler kann aber nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge haben, wenn er (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367 ;… Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 492).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97

    Vereidigter Buchprüfer; mündliche Prüfung; Begründung der Bewertung; …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Um dem Prüfling solche Einwände zu ermöglichen, kann er gegebenenfalls die Vervollständigung einer zunächst unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder gar widersprüchlichen (Erst-)Begründung verlangen (…Urteil vom 6. September 1995 a.a.O. S. 194 f.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389).
  • BVerwG, 18.02.2003 - 6 B 10.03

    Bewertung einer verlorenen Prüfungsleistung durch die Prüfungsbehörde; …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Richtig ist ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Februar 2003 (BVerwG 6 B 10.03 - juris) ausgesprochen hat, der Grundsatz, wonach es zu Lasten des Prüflings geht, wenn sich Prüfungsfehler nicht nachweisen lassen, gelte nicht ausnahmslos; eine Ausnahme sei - dem in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken folgend - im Fall der Beweisvereitelung durch die Prüfungsbehörde geboten.
  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung; …

    Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind (…stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 - juris Rn. 5, 8 und vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Rn. 32 4. Das Unterlassen des Überdenkensverfahrens ist ein Verfahrensfehler, der im vorliegenden Fall auf die Entscheidung über den Widerspruch von Einfluss gewesen sein könnte und daher beachtlich ist (vgl. allgemein zur Kausalität von Verfahrensfehlern bei einer Prüfungsentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Rn. 12 Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367 ; Beschluss vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 [ECLI:DE:BVerwG:2005:081105B6B45.05.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 2 ME 309/08

    Vorläufiger Anspruch auf Fortsetzung einer Prüfung bei bislang fehlender …

    b) Auch ein Anordnungsanspruch ist bezüglich der Gewährung eines Nachteilsausgleichs glaubhaft gemacht, da der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seitens des Antragstellers ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, der aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 08. November 2005, - BVerwG 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478-479) abzuleiten ist.
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