Rechtsprechung
| BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter bei allgemeiner Wehrpflicht nur für Männer - Umfassende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund - Zulässigkeit der Nichtheranziehung einzelner ...
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Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 06.10.2000 - 11 K 3361/00
- BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98
Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im …
Auszug aus BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00
Der Senat hat zu der Frage der Beschränkung der Wehr- und Ersatzdienstpflicht auf Männer zuletzt in seinem Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - (BVerwGE 110, 40, 52 f.) wie folgt Stellung genommen: Dass Frauen - anders als Männer - in Friedenszeiten nicht zu einem Pflichtdienst herangezogen werden, beruht auf der Entscheidung des Verfassungsgebers in Art. 12 a GG.Durch § 548 ZPO wird allerdings nicht die Rüge solcher Verfahrensfehler ausgeschlossen, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften (vgl. BVerwGE 39, 319, 323 f.; 110, 40, 44).
- BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
Kriegsdienstverweigerung I
Auszug aus BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00
Diese Vorschrift hat gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG; sie wäre somit - selbst als Ausnahmeregelung - gerechtfertigt, wenn man in der Dienstpflicht für Männer eine "Benachteiligung" im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG zu sehen hätte (BVerfGE 12, 45, 52 f.). - EuGH, 11.01.2000 - C-285/98
FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE
Auszug aus BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00
An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich durch das von der Beschwerde erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Januar 2000 - C-285/98 - (NJW 2000, 497) nichts geändert.
- BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92
Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz
Auszug aus BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls seit langem geklärt, dass die Nichtheranziehung einzelner Wehrpflichtiger oder Gruppen von ihnen zum Wehrdienst nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von Wehrdienstausnahmen zulässig ist und dass der Wehrpflichtige eine etwaige mit dieser Rechtslage nicht in Einklang stehende Einberufungspraxis seiner Einberufung nicht entgegenhalten kann (BVerwGE 92, 153 ff.). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00
Es fehlt die Formulierung einer bestimmten, höchtrichterlich ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.). - BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden …
- BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 63.00
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter bei …
Auszug aus BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00
Die insoweit erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom 6. Oktober 2000 (VG 11 K 5514/00) abgewiesen, wogegen sich der Kläger ebenfalls mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet (BVerwG 6 B 63.00). - BVerwG, 19.11.1982 - 9 CB 674.82
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an …
Auszug aus BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00
Denn die Verfahrenstrennung unterliegt nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht der Beschwerde; hieraus folgt nach § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO, dass diese Frage der revisionsgerichtlichen Beurteilung entzogen ist (vgl. Beschluss vom 19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217). - VG Düsseldorf, 06.10.2000 - 11 K 5514/00
Auszug aus BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 62.00
Die insoweit erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom 6. Oktober 2000 (VG 11 K 5514/00) abgewiesen, wogegen sich der Kläger ebenfalls mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet (BVerwG 6 B 63.00).
- BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 63.00
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter bei …
Die dagegen am 31. Mai 2000 erhobene Klage (VG 11 K 3361/00) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2000 abgewiesen, gegen das sich der Kläger ebenfalls mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet (BVerwG 6 B 62.00). - LSG Thüringen, 11.02.2003 - L 6 B 6/03 Allein wegen eines bestimmten medizinischen Fachgebietes ist eine erhöhte Entschädigung nicht erforderlich, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluss vom 15. August 2000 - Az.: L 6 B 28/00 SF (Nervenärzte), Beschluss vom 20. November 2000 - Az.: L 6 B 31/00 SF (Neurochirurgen), Beschluss vom 14. November 2002 - Az.: L 6 B 26/02 SF (Neurologen und Psychiater); Beschlüsse vom 9. August 2000 - Az.: L 6 B 26/00 SF und vom 3. September 2001 - Az.: L 6 B 62/00 SF (Kardiologen)).
- LSG Thüringen, 14.11.2002 - L 6 B 26/02 Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes nach dem ZSEG allein wegen des Fachgebiets des Sachverständigen kommt nicht in Betracht, wie der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgeführt hat (für Nervenärzte im Beschluss vom 15. August 2000 - Az.: L 6 B 28/00 SF, für Neurochirurgen im Beschluss vom 20. November 2000 - Az.: L 6 B 31/00 SF und für Kardiologen in den Beschlüssen vom 9. August 2000 - Az.: L 6 B 26/00 SF und vom 3. September 2001 - Az.: L 6 B 62/00 SF).
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