Rechtsprechung
| BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Kostenbescheid über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz; Ausnahme vom Erfordernis einer zweiten Anhörungsmitteilung nach Stellung von Beweisanträgen vor Entscheidung nach § 130a VwGO
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 86 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 130a VwGO, § 4 Abs 3 WaffG 2002
Kostenbescheid über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz; Ausnahme vom Erfordernis einer zweiten Anhörungsmitteilung nach Stellung von Beweisanträgen vor Entscheidung nach § 130a VwGO - Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in Höhe von 42 EUR
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WaffG § 4 Abs. 3
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in Höhe von 42 EUR - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 16.12.2016 - 6 K 594/16
- VGH Hessen, 31.07.2017 - 5 A 856/17
- BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach § …
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
Rn. 5 Hat das Berufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 und vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem Beweisführer die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 22; Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8).
Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 9).
Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 1994 - 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 und vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 10).
- BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme …
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
An die Anhörungsmitteilung sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, da das damit eingeleitete Verfahren es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 16 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:240417B6B17.17.0] - juris Rn. 11).Machen die Beteiligten von der ihnen einzuräumenden Äußerungsbefugnis Gebrauch, muss das Gericht ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 ).
- BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten …
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
Deshalb erübrigt sich eine erneute Anhörung beispielsweise, wenn das Vorbringen unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt; entsprechendes gilt bei Beweisanträgen (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 10).
- BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
Machen die Beteiligten von der ihnen einzuräumenden Äußerungsbefugnis Gebrauch, muss das Gericht ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 ). - BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91
Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - …
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
Rn. 5 Hat das Berufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 …und vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). - BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche …
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem Beweisführer die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 22;… Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8). - BVerwG, 12.12.2017 - 6 B 30.17
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
Rn. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B6B30.17.0] - juris Rn. 14 m.w.N.). - BVerwG, 22.04.1999 - 9 B 1037.98
Vereinfachtes Berufungsverfahren; irreführende Anhörungsmitteilung; Angabe über …
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
An die Anhörungsmitteilung sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, da das damit eingeleitete Verfahren es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 16 …und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:240417B6B17.17.0] - juris Rn. 11). - BVerwG, 24.11.1994 - 8 B 176.94
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das …
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 1994 - 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 …und vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 10). - BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
Förderung eines Medizinstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz …
Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17
Rn. 6 Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann allerdings abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen des Berufungsführers nicht jenen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 5 B 36.92 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 4 S. 3).
- BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Absehen von mündlicher Verhandlung; …
Rn. 11 Hat das Berufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 5).Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem Beweisführer die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 5 m.w.N.).
Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (…BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 10 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 6).
- BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
Beschwerde gegen das Verfahren des OVG der Entscheidung ohne mündliche …
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu erörtern, auf die es aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - juris Rn. 6 m.w.N.).Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - juris Rn. 6 m.w.N.).
- VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, …
Der Beweisantrag hindert auch nicht in Form eines Beschlusses nach § 130a VwGO zu entscheiden; da der Beweisantrag bereits vor dem Anhörungsschreiben des Senats gestellt worden war, bedarf es auch keiner erneuten Anhörung (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2018 - 6 B 69.17 - juris Rn. 4 f.).
- BVerwG, 09.05.2023 - 1 B 9.23
Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung nach § 130a VwGO
Rn. 7 (1) Hat das Berufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 5).Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (…BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 10 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 6).
- OVG Sachsen, 05.07.2018 - 4 A 570/18
Adressenänderung; Zustellung; Adressmitteilung; Beweisantrag
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 -, juris Rn. 12 m. w. N.; st. Rspr.). - OVG Sachsen, 19.12.2024 - 4 A 176/24
Straße, ; Widmung, ; Straßengrund, ; Durchleitung, ; Abwasser
Rn. 13 Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen - und zwar ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts - aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen oder sich aufdrängten, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 -, juris Rn. 12). - BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 42.20
Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorausleistung auf den …
Hält das Gericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 130a VwGO fest, ohne eine Vorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag zu treffen, muss aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat (…vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 ff. und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 5 f., jeweils m.w.N.).
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