Rechtsprechung
| VG Schwerin, 22.01.2014 - 6 B 782/13 |
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Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
Wahlrecht der Eltern für die Einschulung des Kindes an einer bestimmten Förderschule
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13
Aufnahme in die Wunschschule
Auszug aus VG Schwerin, 22.01.2014 - 6 B 782/13
Rn. 9 Der gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. als Schulträgerin (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.Rn. 15 Da die Voraussetzungen für ein Interventionsrecht des Antragsgegners zu 1. im Hinblick auf die Aufnahme in die Wunschschule nicht vorliegen, haben die Antragsteller gegen diesen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris).
Mit der im Schreiben vom 17. Juni 2013 (Bl. 91 VV) beschriebenen Anweisung gegenüber dem … [Förderzentrum für Körperbehinderte] …, die Beschulung des Sohnes der Antragsteller abzulehnen, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 1. verschuldet worden.
- BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
Auszug aus VG Schwerin, 22.01.2014 - 6 B 782/13
Sofern ein entsprechender Förderbedarf im Zusammenhang mit einer Behinderung (vgl. hierzu die Def. in § 2 Abs. 2 SGB X) steht, ist eine (dem Willen der Erziehungsberechtigten des Schülers widersprechende) Entscheidung der zuständigen Schulbehörde über den Schulbesuch auch an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu messen (vgl. hierzu auch BVerfGE 96, 288).
- VG Schwerin, 06.05.2014 - 6 B 394/14
Anspruch auf Aufnahme in Förderschule
Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das "Widerspruchsrecht" nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 - und Beschl. v. 30.01.2013 - 6 B 877/12 -).Rn. 18 Da die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner zu 2. auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommene ablehnende Haltung im Hinblick auf die Aufnahme an der Wunschschule nicht vorliegen, hat die Antragstellerin gegen diesen einen entsprechenden Mitwirkungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris; VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris).
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