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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3218
OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20 (https://dejure.org/2021,3218)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2021 - 6 Bs 136/20 (https://dejure.org/2021,3218)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 2021 - 6 Bs 136/20 (https://dejure.org/2021,3218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 51 Abs 1 Nr 6 AufenthG 2004, § 6 EWGAssRBes 1/80, § 7 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 21 Abs 1 AEUV, § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG 2004
    Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG 2004; Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80 und Art. 21 Abs. 1 AEUV

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 21, ARB 1/80 Art. 7, ARB 1/80 Art. 6, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
    Türkische Staatsangehörige, türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsberechtigte, Erlöschen, Aufenthaltstitel, Einbürgerung, freizügigkeitsberechtigt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 07.12.2011 - 1 C 15.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Dabei erlischt der Aufenthaltstitel jedenfalls, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, 1 C 15.11, NVwZ-RR 2013, 338, juris Rn. 16).

    Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit einem typischerweise nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt - z.B. einem Urlaub, der Erledigung von Geschäften, der Durchführung einer Heilbehandlung - verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe (BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, 1 C 15.11, NVwZ-RR 2013, 338, juris Rn. 16).

    Auf die Frage, ob er stets dennoch eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland geplant hat, kann es angesichts des Gewichts der geschilderten objektiven Umstände nicht ankommen (vgl. ähnlich: BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, 1 C 15.11, NVwZ-RR 2013, 338, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Voraussetzung für ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht nur erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982, 1 B 148.81, NVwZ 1982, 683, juris Rn. 3;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2020, 13 ME 348/19, InfAuslR 2020, 160, juris Rn. 11).

    Damit hatte sich während des Aufenthalts im Ausland ein neuer Grund ergeben, der zu einem zeitlich nicht mehr hinreichend bestimmten Aufenthalt "auf unabsehbare Zeit" führte (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982, 1 B 148/81, NVwZ 1982, 683, juris Rn. 3).

  • EuGH, 21.10.2020 - C-720/19

    Stadt Duisburg (Maintien des droits acquis après naturalisation) - Vorlage zur …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Hat der ehemals türkische Ehepartner bei Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, liegen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 auch dann nicht vor, wenn dem Stammberechtigten vor der Eheschließung die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 zustanden und diese Rechte durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 21.10.2020, C-720/19, GR ./. Duisburg) nicht verloren hat.

    Rn. 26 aa) Dabei dürfte der Antragsteller zutreffend davon ausgehen, dass Frau ... - sofern sie Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 vor ihrer Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland erworben hatte - diese Rechte auch nach ihrer Einbürgerung beibehalten hat; ein Fortbestand erworbener Rechte ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unabhängig vom Fortbestand der Voraussetzungen für deren Erwerb (vgl. zu Art. 7 ARB 1/80: EuGH, Urt. v. 21.10.2020, C-720/19, GR./. Duisburg, juris Rn. 24 unter Verweis auf das Urt. v. 22.12.2010, Bozkurt, C-303/08, InfAuslR 2011, 89, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Rn. 7 1. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den rechtlichen Rahmen des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG partiell verkannt, indem es die Rechtsprechung, wie z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012 (1 C 1.11), nicht erwähne, nach denen eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland festzustellen sei, wenn entsprechend dem Regelungszweck das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertige, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen wolle.

    Durch diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den zuvor erkannten Auslegungsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2012, 1 C 1.11, BVerwGE 141, 325, juris Rn. 9), auf den sich der Antragsteller beruft, dass es der Regelungszweck des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG sei, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertige, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen wolle, jedenfalls dahingehend konkretisiert, dass es nicht allein hinreichend ist, dass der Ausländer subjektiv an dem Aufenthaltstitel festhalten will.

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19

    Abwesenheit; Abwesenheitshöchstdauer; Anwesenheit; Aufenthalt; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für den Erhalt des Aufenthaltstitels nicht hinreichend ist, wenn der Ausländer diesen quasi in "Reserve" behalten möchte; liegt eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vor, so kann der Ausländer das Erlöschen des Aufenthaltstitels daher auch nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, 1 B 135.88, InfAuslR 1989, 114, juris Rn. 7;… OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2007, 18 B 2764/06, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2020, 13 ME 348/19, InfAuslR 2020, 160, juris Rn. 12).

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Voraussetzung für ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht nur erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (…BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982, 1 B 148.81, NVwZ 1982, 683, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2020, 13 ME 348/19, InfAuslR 2020, 160, juris Rn. 11).

  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der nach seiner Auffassung in Bezug auf die Unionsbürgerrichtlinie vergleichbaren Rechtslage (vgl. Urt. v. 14.11.2017, C-165/16, ... bzw. ..., NVwZ 2018, 137, juris; nachfolgende Zitate geben jeweils die Randnummer dieser Entscheidung an) spricht nach Auffassung des Senats gegen die von ihm geltend gemachte erweiternde Auslegung von Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80.
  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Zudem weist das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2015, 1 C 19.14, BVerwGE 151, 377, juris Rn. 20 unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH, Urt. v. 8.12.2011, C-371/08, Ziebell, Rn. 75 ff.) in anderem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Rechte türkischer Arbeitnehmer aus dem Assoziationsratsbeschluss primär auf die wirtschaftliche Integration türkischer Arbeitnehmer in den Mitgliedstaat der Europäischen Union angelegt sind; dieser Rechtsprechung folgt der Senat.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Rn. 26 aa) Dabei dürfte der Antragsteller zutreffend davon ausgehen, dass Frau ... - sofern sie Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 vor ihrer Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland erworben hatte - diese Rechte auch nach ihrer Einbürgerung beibehalten hat; ein Fortbestand erworbener Rechte ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unabhängig vom Fortbestand der Voraussetzungen für deren Erwerb (vgl. zu Art. 7 ARB 1/80: EuGH, Urt. v. 21.10.2020, C-720/19, GR./. Duisburg, juris Rn. 24 unter Verweis auf das Urt. v. 22.12.2010, Bozkurt, C-303/08, InfAuslR 2011, 89, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14

    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Zudem weist das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2015, 1 C 19.14, BVerwGE 151, 377, juris Rn. 20 unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH, Urt. v. 8.12.2011, C-371/08, Ziebell, Rn. 75 ff.) in anderem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Rechte türkischer Arbeitnehmer aus dem Assoziationsratsbeschluss primär auf die wirtschaftliche Integration türkischer Arbeitnehmer in den Mitgliedstaat der Europäischen Union angelegt sind; dieser Rechtsprechung folgt der Senat.
  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Belgischer Staat / Mesbah - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - Artikel 41 Absatz …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20
    Rn. 27 bb) Aus der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich jedoch weder, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 hinreichend ist, dass der Stammberechtigte die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 zustehen, noch dass Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 - erweiternd - auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende entsprechend anwendbar wäre (…vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2009, 7 B 10454/09, NVwZ-RR 2009, 978, juris Rn. 15;… VGH Kassel, Beschl. v. 23.7.2007, 11 UZ 601/07, InfAuslR 2008, 7, juris Rn. 4;… Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, zu Art. 7 ARB 1/80 Rn. 39;… Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, Art. 7 EWG-Türkei, Rn. 7 f.; vgl. zum Kooperationsabkommen mit Marokko: EuGH, Urt. v. 11.11.1999, C-179/89, Mesbah, InfAuslR 2000, 56).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2009 - 7 B 10454/09

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach EWGAssRBes 1/80 § 7 S 1, Auswirkungen des …

  • VGH Hessen, 23.07.2007 - 11 UZ 601/07

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • EuGH - C-179/89 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Farmaindustria

  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2007 - 18 B 2764/06

    Ausreise Aufenthaltserlaubnis Erlöschen vorübergehender Grund

  • VG Schleswig, 21.08.2024 - 11 B 56/24
    Durch diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den zuvor erkannten Auslegungsmaßstab (…vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2012 - 1 C 1.11 -, juris Rn. 9), auf den sich die Antragstellerin beruft, dass es der Regelungszweck des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG sei, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertige, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen wolle, jedenfalls dahingehend konkretisiert, dass es nicht allein hinreichend ist, dass der Ausländer subjektiv an dem Aufenthaltstitel festhalten will (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2021 - 6 Bs 136/20 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für den Erhalt des Aufenthaltstitels nicht hinreichend ist, wenn der Ausländer diesen quasi in "Reserve" behalten möchte; liegt eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vor, so kann der Ausländer das Erlöschen des Aufenthaltstitels daher auch nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (OVG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2021 - 6 Bs 136/20 -, juris Rn. 9 m.V.a. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135.88 -, juris Rn. 7;… OVG Münster, Beschl. v. 24.04.2007 - 18 B 2764/06 -, juris Rn. 14;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.01.2020 - 13 ME 348/19 -, juris Rn. 12).

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