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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3351
BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92 (https://dejure.org/1993,3351)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1993 - 6 C 30.92 (https://dejure.org/1993,3351)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1993 - 6 C 30.92 (https://dejure.org/1993,3351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • recht-islam.de

    Befreiung vom koedukativen Sportunterricht aus religiösen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterrichtsbefreiung (religiöse Gründe) - Befreiung vom koedukativen Sportunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sportunterricht - Schülerin islamischen Glaubens - Bekleidungsvorschriften des Korans - Befreiung vom Sportunterricht

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Multikulturelle Schule? (Hans-Peter Füssel)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 570 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 47, 46, 7 1 ff. - Sexualerziehung - im Anschluß an BVerfGE 34, 165, 181 ff. - obligatorische Förderstufe -).

    Aus diesem Grund ist der Staat beispielsweise befugt, auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers ohne Zustimmung der betroffenen Eltern Sexualerziehung in der Schule durchzuführen; diese muß dann allerdings für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind (BVerfGE 47, 46 , Leitsätze 1 bis 5 und S. 69 ff.).

    Dies gilt nach der bereits angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst für die Einführung eines obligatorischen Sexualkundeunterrichts (vgl. BVerfGE 47, 46, 69 ff.); denn obwohl es davon ausgeht, daß die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG gehört, hat es dessenungeachtet ausdrücklich die Berechtigung des Staates anerkannt, aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429, mit Nachweisen).

    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 47, 46, 7 1 ff. - Sexualerziehung - im Anschluß an BVerfGE 34, 165, 181 ff. - obligatorische Förderstufe -).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
    Dieser Konflikt kann bei einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte aber in der Weise zu einem schonenden Ausgleich (vgl. dazu BVerfGE 41, 65, 78 und 52, 223, 251 f.) gebracht werden, daß der Klägerin zu 1) ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht (nur) für den Fall zugestanden wird, daß der Sportunterricht von der Beklagten für Mädchen ihres Alters ausschließlich in der Form eines gemeinsamen (koedukativen) Unterrichts für Mädchen und Jungen angeboten wird.

    Ähnlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner "Schulgebets-Entscheidung" (BVerfGE 52, 223, 245 ff.) argumentiert und betont, daß ein Schulgebet, das von einzelnen Schülern oder/und Eltern abgelehnt wird, deshalb nicht etwa von vornherein unzulässig sei, sondern daß ein Ausgleich unter Berücksichtigung des Toleranzgebots gesucht werden müsse; in einer freiheitlichen Rechts- und Gesellschaftsordnung stelle es ein Recht jedes einzelnen dar, über die Teilnahme an einer religiösen Übung in völliger Freiheit zu entscheiden, wobei weder die Teilnahme noch die Nichtteilnahme einer Wertung in irgendeiner Form unterliege (…aaO. S. 250).

  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91

    Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule - …

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
    Der hohe Rang der Religionsfreiheit im Rahmen der Organisation von Bildung und Erziehung seitens des Staates aufgrund seiner Verantwortung für das gesamte Schulwesen kommt außerdem zum Ausdruck in der detaillierten Regelung des Religionsunterrichts im Rahmen der staatlichen Schule, Art. 7 Abs. 2 und 3 GG , sowie in der Privatschulgarantie unter besonderer Hervorhebung der privaten Bekenntnisschulen und ihrer Privilegierung hinsichtlich der Zulassung privater Volksschulen, Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 GG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 - BVerwGE 90, 1 ff.).

    Im übrigen verweist der Senat in diesem Zusammenhang auf sein Urteil zu den Voraussetzungen für die Genehmigung der Errichtung einer privaten Grundschule als Bekenntnisschule vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 - BVerwGE 90, 1 .

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
    Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß auch Anhänger des Islam sich auf dieses Grundrecht berufen können, daß der Schutz der aus dem Koran gewonnenen Überzeugung nicht davon abhängt, ob sie im islamischen Raum allgemein oder nur von Strenggläubigen geteilt wird, und daß zu der geschützten Religionsausübung auch Äußerungen der religiösen Überzeugung wie die Beachtung von religiös begründeten Bekleidungsvorschriften gehören, solange sich derartige Äußerungen "im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker halten (BVerfGE 24, 236, 246).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
    "Führt ein koedukativ erteilter Sportunterricht für eine 13-jährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und für ihre Eltern aus Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird (wie Urteil BVerwG 6 C 8.91, ebenfalls vom 25. August 1993).«.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
    Dieser Konflikt kann bei einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte aber in der Weise zu einem schonenden Ausgleich (vgl. dazu BVerfGE 41, 65, 78 und 52, 223, 251 f.) gebracht werden, daß der Klägerin zu 1) ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht (nur) für den Fall zugestanden wird, daß der Sportunterricht von der Beklagten für Mädchen ihres Alters ausschließlich in der Form eines gemeinsamen (koedukativen) Unterrichts für Mädchen und Jungen angeboten wird.
  • StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429, mit Nachweisen).
  • BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74

    Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit …

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429, mit Nachweisen).
  • VG Düsseldorf, 04.12.2024 - 18 L 2925/24

    Kein Niqab im Schulunterricht

    Rn. 94 Vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 86 ff.; BVerwG, Urteile jeweils vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -, juris, Rn. 20 und - 6 C 30/92 -, juris, Rn. 20.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2009 - 19 B 1362/08

    Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen

    BVerwG, Urteil vom 25.8.1993 - 6 C 8.91 -, juris, Rdn. 25; Urteil vom 25.8.1993 - 6 C 30.92 -, juris, Rdn. 24.
  • VG Köln, 20.11.2012 - 10 L 1400/12

    Schulsport: Muslim muss mit Mädchen schwimmen

    Rn. 7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25.08.1993 - 6 C 8/91 - und - 6 C 30/92 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.05.2009 - 19 B 1362/08, 19 E 1161/08 -, jeweils in juris.

    Rn. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.1993 - 6 C 8/91 - und - 6 C 30/92 -, juris.

    Rn. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.1993, - 6 C 8/91 - und - 6 C 30/92 -, juris.

    Rn. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 - und - 6 C 30/92 -, juris.

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