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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 33.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11171
BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 33.06 (https://dejure.org/2007,11171)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2007 - 6 C 33.06 (https://dejure.org/2007,11171)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 6 C 33.06 (https://dejure.org/2007,11171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Ernsthafte Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Telekommunikationslizenz; Erhebliche Erleichterung des Markteintritts neuer Wettbewerber im Interesse der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes; Vereinbarkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 33.06
    Rn. 5 Mit Urteil vom 19. September 2006 (Rs. C-392/04 und C-422/04) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Vorlage wie folgt beschieden:.

    Zum anderen ist der Gebührenbescheid rechtswidrig, weil er nicht mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste - Lizenzierungsrichtlinie - (ABl EG Nr. L 117 S. 15) im Einklang steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Juli 2004 ergangenen Urteil vom 19. September 2006 (a.a.O. Rn. 22 ff.) dargelegt hat.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verlangt das Gemeinschaftsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 51;… Urteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00, Kühne & Heitz - Slg. 2004, I-837 Rn. 24).

    Sieht das nationale Recht - wie hier - vor, dass ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung "schlechterdings unerträglich" wäre, muss die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 63).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. September 2006 (a.a.O. Rn. 65 ff.) dargelegt, dass der Gebührenbescheid mit Blick auf seine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht deshalb zurückgenommen werden muss, weil ansonsten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der guten Sitten, von Treu und Glauben oder der Billigkeit beeinträchtigt wären.

    Ist die Behörde - wie hier - nach nationalem Recht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese offensichtlich mit innerstaatlichem Recht unvereinbar ist, so muss im Fall offensichtlicher Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Gemeinschaftsrecht die gleiche Verpflichtung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 69).

    Der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, dass es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob angesichts der aufgezeigten Grundsätze der angefochtene Gebührenbescheid offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 71).

    In seinem Urteil vom 19. September 2006 (a.a.O. Rn. 22 ff.) hat der Europäische Gerichtshof dargelegt, dass der Gebührenbescheid Gemeinschaftsrecht verletzt.

    Rn. 18 Die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht deshalb geboten, weil der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2006 (a.a.O. Rn. 71 f.) davon ausgegangen ist, die dem streitigen Gebührenbescheid zugrunde liegende Regelung erweise sich als mit dem Gemeinschaftsrecht "klar unvereinbar".

    Rn. 19 Der Senat hat erwogen, ob sich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit deshalb als offensichtlich darstellt, weil die Lizenzierungsrichtlinie den Zweck verfolgt, im Interesse der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes den Markteintritt neuer Wettbewerber erheblich zu erleichtern, und weil die Erhebung der hier streitigen Gebühr den Wettbewerb ernsthaft beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 70).

  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 33.06
    Mit Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - (BVerwGE 115, 125 ff.) bestätigte der Senat die Aufhebung eines fristgerecht angefochtenen Lizenzgebührenbescheides mit der Begründung, die dem Bescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung sei mit höherrangigem Recht unvereinbar.

    Dies beruht zum einen darauf, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936) nicht mit nationalem höherrangigem Recht vereinbar war (vgl. Urteil vom 19. September 2001 a.a.O. S. 128 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 13 B 843/99

    Ausgestaltung der Erhebung einer telekommunikationsrechtlichen Lizenzgebühr; …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 33.06
    In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen - ähnlich wie der Senat es in seinem Beschluss vom 7. Juli 2004 (…a.a.O.) bei der Prüfung der Offensichtlichkeit des Verstoßes gegen das nationale Recht getan hat -, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 - (MMR 2000, 115) die Gebührenregelung in der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung aufgrund einer zwar nicht abschließenden, aber ins Einzelne gehenden Rechtsprüfung als gemeinschaftsrechtskonform beurteilt hat.
  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom und Infostrada - "Telekommunikationsdienste - Allgemein- und …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 33.06
    Diese Grundsätze hat der Gerichtshof erstmals in seinem Urteil vom 18. September 2003 - Rs. C-292/01 und C-293/02, Albacom und Infostrada (Slg. 2003, I-9449 Rn. 25) entwickelt, wobei dort freilich anstelle des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in der Sache nicht wesentlich abweichend - der Grundsatz der Objektivität genannt ist.
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 33.06
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verlangt das Gemeinschaftsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 51; Urteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00, Kühne & Heitz - Slg. 2004, I-837 Rn. 24).
  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 943/07

    Pflicht der Regulierungsbehörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen …

    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 33.06 - .
  • BVerwG, 04.12.2025 - 2 VR 15.25
    Rn. 32 a) Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. wie dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, wenn die der vorläufigen Dienstenthebung vorgreifliche Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis evident rechtswidrig wäre, an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht mithin vernünftigerweise kein Zweifel bestünde und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 33.06 - juris Rn. 14;… Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 1 B 72.19 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - 9 A 3443/18
    Rn. 11 Vgl. auch das auf die vorgenannte Entscheidung ergangene Urteil des BVerwG vom 17. Januar 2007 - 6 C 33.06 -, juris Rn. 16.
  • VG Köln, 29.02.2012 - 21 K 3610/11

    Verwaltungspraxis i.R.d. Ermessensausübung nach § 130 Abs. 1 AO für die Rücknahme …

    Rn. 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 33.06 -, Juris, Rn. 12 zum Rücknahmeermessen im Sinne des § 48 VwVfG, der in seinem Wortlaut § 130 Abs. 1 AO entspricht; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 14 A 121/10 -, a.a.O., Rn. 41; Beschluss vom 09. September 2009 - 15 A 1861/09 -, Mitt.NWStGB 2010, 101 = Juris, Rn. 4.
  • VG Köln, 17.11.2010 - 27 L 1506/10

    Abwägung zwischen dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem Grundsatz …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 33.06 - m. w. Nw., juris) ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.
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