Rechtsprechung
| ArbG München, 25.01.2024 - 6 Ca 6582/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
KSchG § 1 Abs. 2, § 4 S. 1, § 23 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1; BayVerf Art. 13 Abs. 2; GG Art. 38 Abs. 1
Befristung von Arbeitsverhältnissen, Personenbedingte Kündigung, Ordentliche Kündigung, Dringendes betriebliches Erfordernis, Anhörung des Betriebsrats, Betriebsbedingte Kündigung, Zugang der Kündigung, Kündigungsmitteilung, Ablauf der Kündigungsfrist, ... - arbeitsrechtsiegen.de
Betriebsbedingte Kündigung aufgrund fehlender Anhörung des Betriebsrates
Verfahrensgang
- ArbG München, 25.01.2024 - 6 Ca 6582/23
- LAG München, 26.09.2024 - 3 SLa 46/24
- BAG - 7 AZN 745/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
Auszug aus ArbG München, 25.01.2024 - 6 Ca 6582/23
Ihre Rechtsstellung begründet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188, 219, 220) in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten der Abgeordneten. - BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
Kündigung wegen Kirchenaustritts
Auszug aus ArbG München, 25.01.2024 - 6 Ca 6582/23
Insoweit besteht nach Auffassung der Kammer eine Vergleichbarkeit zu personenbedingten Kündigungen in kirchlichen Tendenzbetrieben mangels persönlicher Eignung (vgl. etwa BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12). - BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97
Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer …
Auszug aus ArbG München, 25.01.2024 - 6 Ca 6582/23
Bei anderen Fraktionsmitarbeitern, etwa im Büro oder Verwaltungsbereich, vermag dieser Sachgrund eine Befristung nicht zu tragen (BAG 26.08.1998 - 7 AZR 257/97).
- LAG München, 26.09.2024 - 3 SLa 46/24
Fraktionsmitarbeiter, betriebsbedingte Kündigung, Grundsatz der Diskontiunität
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2024 - 6 Ca 6582/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Rn. 14 Das Arbeitsgericht München hat durch Urteil vom 25.01.2024 - 6 Ca 6582/23 - u.a. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 18.09.2023 nicht beendet worden sei, sondern über den 31.10.2023 hinaus weiter fortbestehe.
das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2024 - 6 Ca 6582/23 - teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:.
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