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Rechtsprechung
   VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42096
VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21 (https://dejure.org/2021,42096)
VG Cottbus, Entscheidung vom 02.08.2021 - 6 L 165/21 (https://dejure.org/2021,42096)
VG Cottbus, Entscheidung vom 02. August 2021 - 6 L 165/21 (https://dejure.org/2021,42096)
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (29)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 4 L 347/08

    Beitragsrechtlich relevante Erneuerung von Teileinrichtungen einer öffentlichen …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Da - wie dargelegt - die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Schaffung von Teileinrichtungen grds. - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ausscheidet, dürfte insoweit auch nicht die endgültige Herstellung einer abspaltbaren Teileinrichtung reichen (so aber zum dortigen, abweichenden Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 27).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Antragsgegner angestrebt eine Möglichkeit zur Lösung der sogenannten "Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013).

    Zum anderen haben Herstellungs- und Erneuerungsbeiträge, wie dargelegt, unterschiedliche Zielsetzungen, da die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung schon begrifflich voraussetzt, dass eine entsprechende Einrichtung zuvor noch nicht vorhanden war, während unter Erneuerung die Ersetzung einer bereits erstmalig hergestellten Einrichtung oder von Teilen derselben nach Maßgabe obiger Ausführungen durch (eine) neue, aber in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische - also gleiche Ausdehnung und Ausbauqualität aufweisende - Einrichtung(steile) zu verstehen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 23;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1448, 1454;… von Waldmann, a.a.O., § 6 Rn. 248 spricht insoweit von Wiederherstellung der Einrichtung im bisherigen Ausbaustandard).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    Der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) beinhaltet es, mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 30).

    So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich oder sonst vergleichbar nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung;… vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-) Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück - ohne Tiefenbegrenzung - pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32).

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich oder sonst vergleichbar nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.), wofür vorliegend mit Blick auf die von der Antragstellerin ins Feld geführten Regenwasserauffanganlage nichts ersichtlich ist.

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20

    Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    Die insoweit getroffenen Regelungen sind jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig (vgl. in diesem Sinne bereits Beschluss der Kammer vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschwerde zurückgewiesen vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 9 S 22/20 -).

    Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin (sinngemäß) rügt, die Satzung treffe keine (hinreichende) Regelung zum Beitragstatbestand (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 07.12.2009 - 5 A 2784/09

    Heranziehung von "Altanliegern" zu einem Entwässerungsbeitrag; Beitragspflicht …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    Insbesondere ist es aufgrund des dem Einrichtungsträger in diesem Punkt zuzubilligenden weiten planerischen Ermessens, welches vom Gericht respektiert werden muss, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass einer Schaffungsplanung relativ bald eine auf die geschaffene Einrichtung bezogene Erneuerungsplanung folgt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 A 2784/09. Z -, juris, Rn. 3).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2006 - 3 M 73/06

    Traufhöhe, Staffelgeschoss

    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    Während mit "Traufhöhe" der Abstand zwischen dem unteren Bezugspunkt und der Traufe, d.h. der Stelle des Daches, von welcher der Regen abtropft, bezeichnet wird (…vgl. König/Petz in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Komm., 4. Aufl. 2019, § 18 Rn. 3 ff.; zur Traufhöhe bei einem Staffelgeschoss OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. August 2006 - 3 M 73/06 -, BRS 70 Nr. 81 = NordÖR 2007, 117), wird die Wandhöhe nach oben durch den Schnittpunkt der Wand mit der (Unterseite der) Dachhaut oder den oberen Abschluss der Wand begrenzt (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung - BbgBO).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    Diese im Rahmen des - wie hier - satzungsmäßig normierten kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes in der Praxis übliche Bestimmung steht entgegen der scheinbaren Auffassung der Antragstellerin nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen und ist nicht sachwidrig oder willkürlich (vgl. zu diesen Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.).
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    Denn grundsätzlich wird überplanten wie auch nicht überplanten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Baulandqualität insgesamt vermittelt, selbst wenn sie von vornherein nicht "in jeder Ecke" sinnvoller Weise voll überbaut werden sollen oder können (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 -2 D 9/02.NE - S. 13 d. E.A.).
  • VGH Hessen, 19.08.2015 - 5 A 1078/14

    Wasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    Zwar stellt sich bei der Anwendung der zitierten Vorschriften in qualitativer Hinsicht insbesondere die Frage, ob z.B. eine - wie hier - streckenweise Erneuerung von Abwasserleitungen und Pump(werk)en noch dem Bereich der laufenden Unterhaltung bzw. Instandhaltung zuzurechnen ist, für den Anschlussbeiträge gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, 1etzter Hs. KAG ausdrücklich nicht erhoben werden dürfen und deren Finanzierung über Abschreibungen im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG zu gewährleisten ist oder ob es sich (bereits) um eine beitragsfähige Teilerneuerungsmaßnahme i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG handelt (…vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 198; zum Hessischen Landesrecht Hessischer VGH…, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 5 B 443/12 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 19. August 2015 - 5 A 1078/14 -, juris, Rn. 25 und Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.;… zum Bayerischen Landesrecht Kraheberger in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 748;… zum KAG NW Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 529).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1995 - 15 A 3408/92

    Baulasterklärung; Entwässerungsanlage; Bildung wirtschaftlicher …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
    Für die Beitragserhebung ist insoweit grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 - S. 28 d. E.A.;… VG Cottbus, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 - juris Rn. 21 und vom 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 d. E.A.;… VG Cottbus, Urteile vom 19. Mai 2011 - 6 K198/08 - juris Rn. 25 und vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 - juris und vom 18. August 1992 - 2 A 2650/89 -, S. 15 des E.A.; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - 2 B 2510/88 -, S. 4 des E.A. und vom 10. September 1985 - 2 B 1431/85 -, S. 3 d. E.A.).
  • VGH Hessen, 25.05.2012 - 5 B 443/12

    Kommunalabgabenrecht (Hessen): beitragsfähige Erneuerung einer leitungsgebundenen …

  • VG Cottbus, 27.04.2010 - 6 K 197/08

    Wasseranschlussbeitrag; Rechtsverbindlichkeit der bauplanerischen Satzung

  • VG Cottbus, 22.06.2015 - 6 K 853/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 15.11.2012 - 6 K 729/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2003 - 1 L 226/03

    Herstellung, Investitionen, Abwasserbeseitigung, Beitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen …

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2008 - 1 ME 270/07

    Rohbauwert als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Baugebühren; Bestimmtheit des …

  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 6 CS 15.369

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 S 5.06

    Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Eilantrag, behördliches …

  • OVG Sachsen, 09.08.2002 - 5 BS 191/02

    Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ; Fehlende vorherige …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen …

  • OVG Brandenburg, 17.03.2004 - 2 B 49/04

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im …

  • VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 921/08

    Erhebung einer Vorausleistung für die Schaffung einer Entwässerungseinrichtung

  • VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19

    Wassergebühren

  • BVerwG, 17.01.1995 - 2 B 3.95

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung einer …

  • VG Cottbus, 12.04.2017 - 6 L 468/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 15.01.2024 - 6 K 552/21

    Alte DDR- Kanäle, - Pumpwerke und -Klärwerke, Beitragsmaßstab (unwirksam), …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 07.12.2023 - 6 K 1458/19
    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten "Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 30.01.2024 - 6 K 634/21

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung, im Anschluss an das Urteil …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_von insgesamt 120 Kilometern, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2022 im vorliegenden Verfahren bzw. vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 727/21

    Im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2023 - VG 6 K 1458/19

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 30.01.2024 - 6 K 1654/20

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung, im Anschluss an das Urteil …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_von insgesamt 120 Kilometern, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2022 im vorliegenden Verfahren bzw. vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 30.01.2024 - 6 K 1655/20

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung, im Anschluss an das Urteil …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_von insgesamt 120 Kilometern, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2022 im vorliegenden Verfahren bzw. vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 728/21
    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 06.03.2025 - 6 K 50/22

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung/Teilerneuerung, …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 2. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten "Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung ist aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausreichen würde, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_ von insgesamt 120 km, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19 und Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 im vorliegenden Verfahren) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. vorg. Schriftsätze) zu "sanieren" (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 06.03.2025 - 6 K 133/22

    Erneuerungsbeitrag, im Anschluss an 6 K 1458/19 u 6 K 50/22, Zweckverband Calau

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 2. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten "Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung ist aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausreichen würde, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_ von insgesamt 120 km, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19 und Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 im vorliegenden Verfahren) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. vorg. Schriftsätze) zu "sanieren" (vgl. bereits VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 30.01.2024 - 6 K 3/24

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung, im Anschluss an das Urteil …

  • VG Cottbus, 06.03.2025 - 6 K 57/22

    Erneuerungsbeitrag, im Anschluss an 6 K 1458/19 u 6 K 50/22, Zweckverband Calau

  • VG Cottbus, 30.11.2022 - 4 K 944/19
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