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Weitere Entscheidung unten: VG Aachen, 27.08.2012

Rechtsprechung
   VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9792
VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12 (https://dejure.org/2013,9792)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08.05.2013 - 6 L 328/12 (https://dejure.org/2013,9792)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - 6 L 328/12 (https://dejure.org/2013,9792)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsverstoß wegen lückenhafter Verjährungsregelung im brandenburgischen Kommunalabgabengesetz

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Anschlussbeiträgen und Verkündung des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anknüpfen des Beginns der Festsetzungsverjährung an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragssatzung i.R.d. Verjährungsregelung; Erhebung von Anschlussbeiträgen bei Entstehen der Beitragspflicht durch Anschluss des Grundstücks an die Einrichtung oder Anlage

Besprechungen u.ä. (2)

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Regelungsansätze im Land Brandenburg zur Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Festsetzung von Anschlussbeiträgen

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitliche Grenze der Erhebung von Anschlussbeiträgen

 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (28)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches …

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner - wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen - bei summarischer Prüfung vor dem 13. November 2012 nicht über eine rechtswirksame Wasseranschlussbeitragssatzung verfügte - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die BGWAS 2012 keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragstellerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.).

    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der BGWAS 2012 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Rn. 22 Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris der Aufhebung unterliegen wird.

    Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen und trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung setzt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1BvL 1/04 u.a. ., zit. nach Juris Rn. 78 ff.). So war es auch in dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a.a.O.), in dem das Gericht die in Rede stehende Bestimmung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (lediglich) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte: Die Unvereinbarkeitserklärung führt(e) dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf.

    Da das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg ausweislich seiner Internet- Auftritte und Presseverlautbarungen um die Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 (a.a.O.) und die infolgedessen anzunehmende Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes weiß, ist allerdings davon auszugehen ist, dass die o.g., vom Bundesverfassungsgericht dem bayerischen Gesetzgeber gesetzte Frist als Element der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch für die Rechtslage in Brandenburg zugrunde zu legen ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung …

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer - etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris).

    Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung; …

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht - zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in - bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 9 S 53.06 -, Seite 5 des E.A.;… Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, Seite 7 f. des E.A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.

    NE-LKV 2001, 132;… Urt. v. 23. März 2000 - 2 A 226/98 - Seite 26 ff. d. E.A.; zum Ganzen zuletzt Urteil der Kammer vom 5. Juli 2012 - 6 K 844/11 -, zit. nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der …

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs hat im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität und ist auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190).

    Liegt ein Grundstück - wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der - wobei dahinstehen kann, ob vorliegend ein solcher Fall gegeben ist - nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O., S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005, a.a.O., S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg…, Beschluss vom 12. Dezember 2002, a.a.O., S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen…, Urteil vom 25. September 2001, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2001 - 15 A 3850/99

    Kanalanschlussbeitrag und verkehrsmäßiger Erschließung

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs hat im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität und ist auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190).

    Liegt ein Grundstück - wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der - wobei dahinstehen kann, ob vorliegend ein solcher Fall gegeben ist - nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O., S. 3 des E.A.;… Beschluss vom 1. August 2005, a.a.O., S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg…, Beschluss vom 12. Dezember 2002, a.a.O., S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen …

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Im Eilverfahren, dessen Sinn und Zweck auf eine schnelle Entscheidung abzielt, findet insoweit lediglich eine Interessenabwägung statt, bei der die Frage der verfassungsrechtlichen Bedenken nur ein Element dieser Abwägung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 -, zit. nach juris;… Morgenthaler in: Epping/Hillgruber, GG Komm., Art. 100 Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - 15 A 2880/96

    Kanalanschlußbeiträge

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535, 536).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz, …

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).
  • BFH, 31.01.1967 - VI S 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
    Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris).
  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09

    Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei Anschluss an eine …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07

    Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides wegen unbilliger Härte

  • VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06

    Betriebliche Altersvorsorge - Gerechtigkeitsdefizite der Beitragspflicht zum PSV

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen …

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung, …

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 20 ZB 11.2948

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Herstellungsbeitrag für öffentliche …

  • VGH Bayern, 02.08.2006 - 23 ZB 06.643
  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 20 ZB 11.2848

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung

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Rechtsprechung
   VG Aachen, 27.08.2012 - 6 L 328/12   

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https://dejure.org/2012,25114
VG Aachen, 27.08.2012 - 6 L 328/12 (https://dejure.org/2012,25114)
VG Aachen, Entscheidung vom 27.08.2012 - 6 L 328/12 (https://dejure.org/2012,25114)
VG Aachen, Entscheidung vom 27. August 2012 - 6 L 328/12 (https://dejure.org/2012,25114)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • VG Aachen, 13.03.2012 - 6 K 557/11

    Streit um Straßencafé vor einem Hotel in Monschau geht weiter

    Auszug aus VG Aachen, 27.08.2012 - 6 L 328/12
    Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kann der Antragsteller aber nicht allein auf nachträglichen Rechtsschutz im Wege einer Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsstreit verwiesen werden (vgl. das zwischen den Beteiligten betreffend den Vorjahreszeitraum geführte Verfahren 6 K 557/11).

    Rn. 9 Insoweit hat die Kammer im Verfahren 6 K 557/11 in ihrem Urteil vom 13. März 2012 bereits deutlich gemacht, dass die Entscheidung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2011, mit der die vom Antragsteller für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Oktober 2011 begehrte, im Übrigen aber inhaltsgleiche Sondernutzungserlaubnis abgelehnt worden war, rechtswidrig gewesen ist.

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