Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 6 S 43.17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 VwGO, § 24 Abs 3 S 1 SGB 8, § 1 Abs 2 KitaG BB, § 8 Abs 1 VwGG BB, § 8 Abs 2 VwGG BB
Zuständigkeit einer Gemeinde für die Feststellung des Rechtsanspruchs auf Betreuung in einer Kindertagesstätte und für die Zuweisung eines wohnortnahen Betreuungsplatzes - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 123 VwGO, § 24 Abs 3 S 1 SGB 8, § 1 Abs 2 KitaG BB 2, § 8 Abs 1 VwGG BB, § 8 Abs 2 VwGG BB
Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung; Wohnortnähe; zumutbare Fahrtzeit; Arbeitsstätte der Eltern; Betreuungsumfang; Passivlegitimation der Kommune; öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Kommune und Landkreis; Aufgabenübernahme; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 29.09.2017 - 7 L 896/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 6 S 43.17
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2006 - 6 S 2.06
Passivlegitimation, Gemeinde, Landkreis, Aufgabenübertragung, Tagespflege, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 6 S 43.17
Die Gemeinde wird nicht nur zur verwaltungstechnischen Abwicklung herangezogen, sondern ist Entscheidungsträgerin und ihre Bürgermeisterin als Behörde damit im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 VwGG Bbg passiv legitimiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2006 - OVG 6 S 2.06 - juris Rn. 9 …und vom 28. August 2017 - OVG 6 S 30.17 - juris Rn. 10).Rn. 11 dd) Nach allem bedarf die von dem Senat in seinem Beschluss vom 10. April 2006 (a.a.O., juris Rn. 10) ausdrücklich offen gelassene Frage, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zusätzlich gegen den Landkreis als örtlichen Träger der Jugendhilfe hätte gerichtet werden können, auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
- VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719
Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 6 S 43.17
Letztlich maßgeblich ist damit eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall (vgl. VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 47 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Kommentarliteratur). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2017 - 6 S 30.17
Kindertagesbetreuung; Kindertagesstätte; Krippenplatz; Anspruch; Wunsch- und …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 6 S 43.17
Die Gemeinde wird nicht nur zur verwaltungstechnischen Abwicklung herangezogen, sondern ist Entscheidungsträgerin und ihre Bürgermeisterin als Behörde damit im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 VwGG Bbg passiv legitimiert (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2006 - OVG 6 S 2.06 - juris Rn. 9 und vom 28. August 2017 - OVG 6 S 30.17 - juris Rn. 10).
- OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19
Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines …
Bei Überschreitung des Richtwerts wird im Regelfall die Unzumutbarkeit indiziert, wobei stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.11.2017, 6 S 43.17, juris Rn. 5). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 6 S 55.18
Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Betreuungsplatz für ein …
Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII kann nur auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Tageseinrichtung gerichtet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 - juris Rn. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 6 S 15.18
Beschwerde; einstweilige Anordnung; Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung; …
Soweit der Senat in dem von dem Antragsgegner angeführten Beschluss vom 14. November 2017 die Passivlegitimation einer Gemeinde, der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übertragen worden ist, angenommen hat, war dies aus Gründen der Rechtsklarheit geboten, da die Kommune im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger die zuständige Behörde gewesen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 - juris Rn. 10).
- OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
Nachweis eines Betreuungsplatzes; örtliche Zumutbarkeit
Da bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes stets alle konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind, ist es auch nicht ausgeschlossen, dass eine Wegezeit von 30 Minuten oder weniger gleichwohl unzumutbar sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. November 2017 - 6 S 43.17 - juris Rn. 5); entgegen der Ansicht der Beschwerde trifft die Darlegungslast hierzu jedoch den Antragsteller, da es sich um seine sowie die individuellen Belange seiner Eltern handelt. - OVG Niedersachsen, 15.07.2026 - 2 ME 71/26
Geltendmachen eines Anspruchs eines Kindes auf einen Betreuungslatz gegenüber dem …
Schon vor dem Hintergrund der niedersächsischen Rechtslage folgt der Senat daher den vom Antragsteller zitierten Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts B-Stadt-Brandenburg vom 14. November 2017 (- 6 S 43.17 -, juris) und vom 27. April 2018 (- 6 S 15.18 -, juris) nicht, soweit darin eine abweichende Auffassung vertreten worden ist. - OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 - 6 S 56.18
Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Zuschuss zu den Kosten des …
Die vertraglichen Regelungen zeigen, dass dem Antragsgegner insoweit - anders als bei der Entscheidung über den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung (vgl. Ziffer I Nr. 2 Buchst. a des Vertrages) - keine Entscheidungskompetenz für die Ermittlung und Festlegung der Personalkostenzuschüsse zukommt (zur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Zuständigkeit einer Gemeinde für die Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung siehe Beschluss des Senats vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 - juris Rn. 8). - VG Cottbus, 11.01.2021 - 8 L 603/20
Kindergartenrecht
Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsklarheit bleibt die Gemeinde dabei ungeachtet dessen, dass auch der Landkreis nach wie vor leistungsverpflichtet nach § 24 SGB VIII ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. April 2018 - OVG 6 S 15.18 -, juris Rn. 5) die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger zuständige Behörde, soweit der Anspruch dieser gegenüber geltend gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 -, juris Rn. 10). - VG Cottbus, 09.03.2022 - 8 L 395/21
Kindergartenrecht
Sofern jedoch nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen, der für sämtliche kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungen gilt, gewährt § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keinen Anspruch auf einen Betreuungsnachweis in einer bestimmten Wunscheinrichtung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 2, und Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 - juris Rn. 4). - VG Cottbus, 24.04.2023 - 8 L 83/23 § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Betreuungsnachweis in einer bestimmten Wunscheinrichtung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 2, und Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 - juris Rn. 4).
- VG Cottbus, 09.09.2021 - 8 L 264/21 Zuvor hatte ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. August 2021 einen vergleichbaren Betreuungsplatz in einer Kindertagespflegestelle in S... angeboten; beide liegen auch unter Berücksichtigung der von seinen Eltern zur Wahrnehmung ihrer Berufstätigkeit zu bewältigenden Wege in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Antragstellers (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 -, juris Rn. 4 …und Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 6).
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