Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2023 - 6 S 50.23, 6 M 54.23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 42 SGB 8, § 45 Abs 1 SGB 10
Inobhutnahme nach Altersfeststellung; erneute Inaugenscheinnahme nach Hinweis auf Volljährigkeit; inhaltliche Anforderungen an Nachweis - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris.de
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Beschwerde gegen die Beendigung der Inobhutnahme eines minderjährigen Asylsuchenden nach zuvor erfolgter vorläufiger Inobhutnahme
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Beschwerde gegen die Beendigung der Inobhutnahme eines minderjährigen Asylsuchenden nach zuvor erfolgter vorläufiger Inobhutnahme
Verfahrensgang
- VG Berlin, 06.09.2023 - 18 L 345.23
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2023 - 6 S 50.23, 6 M 54.23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 6 S 27.17
Vorliegen eines Zweifelsfalls im Sinne des § 42f Abs. 2 S. 1 SGB VIII (juris: SGB …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2023 - 6 S 50.23
Vor diesem Hintergrund ergeben sich durch die zweite Inaugenscheinnahme des Antragstellers und seine Angaben bei der anderweitigen Registrierung Zweifel an seiner Minderjährigkeit, die im Rahmen des § 42f SGB VIII Anlass zu einer ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung geben können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29. August 2017 - OVG 6 S 27.17 - juris), aber keine hinreichende Gewissheit über sein tatsächliches Alter, um auf dieser Grundlage die Inobhutnahme nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.
- VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
Vorerst keine Beendigung der Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten …
Rn. 49 Ausgehend von dieser gesetzlichen Systematik wird das Zuweisungsjugendamt, also das Jugendamt, dem der unbegleitete neu eingereiste ausländische Minderjährige im Rahmen der Verteilung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII, § 88a Abs. 2 SGB VIII zugewiesen worden ist, die Feststellung des Aufgriffsjugendamts, also des Jugendamts, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufgehalten hat (§ 88a Abs. 1 SGB VIII), in der Regel zu übernehmen und von der Minderjährigkeit der betroffenen Person auszugehen haben (…vgl. zu diesem Fragenkomplex: BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 31, wo ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber mit dem Verfahren nach § 42f SGB VIII eine "frühzeitige und endgültige Klärung von Altersfragen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme" vor Augen hatte; dies soll - so das Bundesverwaltungsgericht - vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe wie z.B. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII revidiert und rückabgewickelt werden müssen, weil sich nachträglich herausstellt, dass der Betroffene gar nicht minderjährig ist; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.10.2023 - OVG 6 S 50/23 - juris Rn. 7, das eine weitere Altersfeststellung zulässt, aber in deren Rahmen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erstannahmen aufgrund besserer Erkenntnisse verlangt;… Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK, Stand: 11.6.2023, § 42f Rn. 33, wonach bei einer nach § 42 SGB VIII in Obhut genommenen Person die Einleitung eines Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII dann nicht ausgeschlossen ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bislang erlangten Ergebnisse falsch sind;… so auch OVG Bremen, B.v. 21.9.2016 - 1 B 164/16 - juris Rn. 12;… VG Hannover, B.v. 11.11.2016 - 3 B 5176/16 - juris Rn. 9;… vgl. auch Achterberg, Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, JA 2019, 294, 298 für den Fall des Vorliegens neuerer Erkenntnisse, ferner Dürbeck in Wiesner/Wapler (Hrsg.), 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 19, wonach zwar für das Zuweisungsjugendamt keine Bindungswirkung der vom Aufgriffsjugendamt getroffenen Feststellungen anzunehmen sei, im Regelfall aber auch keine Veranlassung für das erstgenannte bestehen werde, eigene amtswegige Ermittlungen zur Frage des Alters des Betroffenen anzustellen). - VG Würzburg, 27.11.2023 - W 3 S 23.1230
Grundsätzliche Bindung an Feststellung der Minderjährigkeit durch …
Rn. 58 Aus alledem ergibt sich die Auffassung der Kammer, dass das Zuweisungsjugendamt dazu berechtigt ist, eine erneute Feststellung der Minderjährigkeit vorzunehmen, wenn ein konkreter Anlass hierfür besteht (…vgl. zu diesem Fragenkomplex: BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 31, wo ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber mit dem Verfahren nach § 42f SGB VIII eine "frühzeitige und endgültige Klärung von Altersfragen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme" vor Augen hatte; dies soll - so das Bundesverwaltungsgericht - vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe wie z.B. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII revidiert und rückabgewickelt werden müssen, weil sich nachträglich herausstellt, dass der Betroffene gar nicht minderjährig ist; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.10.2023 - OVG 6 S 50/23 - juris Rn. 7, das eine weitere Altersfeststellung zulässt, aber in deren Rahmen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ernstannahmen aufgrund besserer Erkenntnisse verlangt;… Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK, Stand: 11.6.2023, § 42f Rn. 33, wonach bei einer nach § 42 SGB VIII in Obhut genommenen Person die Einleitung eines Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII dann nicht ausgeschlossen ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bislang erlangten Ergebnisse falsch sind;… so auch OVG Bremen, B.v. 21.9.2016 - 1 B 164/16 - juris Rn. 12;… VG Hannover, B.v. 11.11.2016 - 3 B 5176/16 - juris Rn. 9;… vgl. auch Achterberg, Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, JA 2019, 294, 298 für den Fall des Vorliegens neuerer Erkenntnisse, ferner Dürbeck in Wiesner/Wapler (Hrsg.), 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 19, wonach zwar für das Zuweisungsjugendamt keine Bindungswirkung der vom Aufgriffsjugendamt getroffenen Feststellungen anzunehmen sei, im Regelfall aber auch keine Veranlassung für das erstgenannte bestehen werde, eigene amtswegige Ermittlungen zur Frage des Alters des Betroffenen anzustellen).
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