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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2025 - 6 S 81.25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,30415
OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2025 - 6 S 81.25 (https://dejure.org/2025,30415)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2025 - 6 S 81.25 (https://dejure.org/2025,30415)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2025 - 6 S 81.25 (https://dejure.org/2025,30415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 VwGO, § 23 Abs 2 AufenthG
    Afghanistan - Ortskräfte - Aufnahmeanordnung-AFG - Gefährdung - politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland - Aufnahmezusage - Visum - Sicherheitsbefragung - Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsbehörden - Sicherheitslage - Vorsprache

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    123 VwGO, 23 Abs. 2 AufenthG
    Afghanistan, Ortskräfte, Aufnahmeanordnung-AFG, Gefährdung, politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland, Aufnahmezusage, Visum, Sicherheitsbefragung, Sicherheitsüberprüfung, Sicherheitsbehörden, Sicherheitslage, Vorsprache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründen eines Anspruchs auf Bescheidung des Visumantrags durch erteilte Aufnahmezusage; Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 23 Abs. 2
    Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses eines Ausländers durch Sicherheitsbedenken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2025 - 6 S 51.25

    Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan: Aufnahmezusage entbindet nicht von Prüfung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2025 - 6 S 81.25
    Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen ( OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. August 2025 - 3 S 47/25 -, juris Rn. 11 ; Senatsbeschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 51/25 -, juris Rn. 11 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2025 - 3 S 47.25

    Aufenthaltsrecht: Staatenlose Palästinenser; Erteilung von Visa zur …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2025 - 6 S 81.25
    Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen ( OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 - 3 S 47/25 -, juris Rn. 11 ;… Senatsbeschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 51/25 -, juris Rn. 11 ).
  • BVerfG, 04.12.2025 - 2 BvR 1511/25

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger

    Rn. 28 Ein Bescheidungsanspruch kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2025 - 6 S 81/25 -, juris, Rn. 7 …und vom 18. August 2025 - 3 S 47/25 -, juris, Rn. 8; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 6 B 16/22 -, juris, Rn. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2025 - 6 S 139.25

    Bearbeitung von Visumsanträgen von Afghanen; Personalausstattung der Deutschen …

    Rn. 8 Dass die Antragsteller unter diesen Umständen gegenüber anderen Personen auf der Warteliste Vorrang beanspruchen und verlangen könnten, die Antragsgegnerin müsse ihre aus den oben dargelegten Gründen begrenzten personellen und sachlichen Mittel auf den sofortigen Abschluss (gerade) des Visumverfahrens der Antragsteller verwenden und die Antragsbearbeitung anderer afghanischer und iranischer Staatsangehöriger hierfür zurückstellen, haben sie nicht glaubhaft gemacht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2025 - OVG 6 S 81/25 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2025 - 6 S 105.25
    Dabei kommt auch die Verwertung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse einschließlich der Informationen ausländischer Dienste in Betracht, deren zeitnahe Mitwirkung die Antragsgegnerin nicht erzwingen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 2025 - OVG 6 S 84/25 - sowie vom 2. Oktober 2025 - OVG 6 S 81/25 -, juris Rn. 13).
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