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Rechtsprechung
   LAG Berlin, 07.01.2000 - 6 Sa 1849/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9151
LAG Berlin, 07.01.2000 - 6 Sa 1849/99 (https://dejure.org/2000,9151)
LAG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2000 - 6 Sa 1849/99 (https://dejure.org/2000,9151)
LAG Berlin, Entscheidung vom 07. Januar 2000 - 6 Sa 1849/99 (https://dejure.org/2000,9151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit der Rückzahlungsvereinbarung bezüglich eines Teils des Nettogehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 57 (Leitsatz)

    §§ 138, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 817 Satz 1 BGB
    Vereinbarung über Rückzahlung von Nettovergütung/Sittenwidrigkeit/ungerechtfertigte Bereicherung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitsrecht; Subventionsbetrug bei von der Bundesanstalt für Arbeit subventionierten Arbeitsplätzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 776
  • NJ 2000, 444 (Ls.)
  • NZA-RR 2000, 460
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist …

    Auszug aus LAG Berlin, 07.01.2000 - 6 Sa 1849/99
    Da die Berufungsbegründung jedoch mit dem zutreffenden Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts versehen war und Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht über eine gemeinsame Briefannahmestelle verfügen, handelte es sich um ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck (BGH, Beschl. v. 6.10.1988 -- VII ZB 1/88 -- NJW 1989, 590 zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00

    Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung

    Abgesehen davon, daß diese Entscheidung zu Recht abgelehnt wird (…Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 270 Rn. 6 a), läßt sie sich entgegen der Revision und entgegen der Entscheidung der Sechsten Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. Januar 2000 (- 6 Sa 1849/99 - NZA-RR 2000, 460 f.) nicht auf den Eingang der an das Arbeitsgericht gerichteten Berufungsbegründungsschrift bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin übertragen, auch wenn die Berufungsbegründung - wie hier - mit dem zutreffenden Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts versehen war.

    Im übrigen wird die Berliner Geschäftsordnung immer wieder von den Berliner Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zitiert (vgl. zB LAG Berlin 7. Januar 2000 - 6 Sa 1849/99 - NZA-RR 2000, 460 f.; vgl. schon LAG Berlin 2. August 1961 - 1 Sa 29/61 - ArbuR 1962, 90; 19. August 1971 - 5 Sa 89/71 - DB 1971, 2320 = ARSt 1972, 77).

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