Rechtsprechung
| BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 403 StPO; § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 291 BGB
Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 354 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes
Verfahrensgang
- LG Bückeburg, 30.11.2022 - 4 Ks 1/22
- BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21
Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des …
Auszug aus BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23
Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 ? 6 StR 643/21).Es hat Zinsen erst seit dem 29. November 2022 zuerkannt, obwohl die beantragten Prozesszinsen ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die - hier am 15. November 2022 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18; vom 22. Februar 2022 - 6 StR 643/21).
- BGH, 27.07.2021 - 6 StR 307/21
Umfang der Pflichtverteidigung (Pflichtverteidigung im Adhäsionsverfahren)
Auszug aus BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23
Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers hat keinen Bestand, weil die Strafkammer dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht gerecht geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 ? 6 StR 307/21). - BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21
Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld)
Auszug aus BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23
Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Eintritt anderer zukünftiger immaterieller Schäden möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2021 ? 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347).
- BGH, 20.03.2018 - 5 StR 52/18
Zurückweisung der Revision als unbegründet; Entrichtung von Prozesszinsen
Auszug aus BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23
Es hat Zinsen erst seit dem 29. November 2022 zuerkannt, obwohl die beantragten Prozesszinsen ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die - hier am 15. November 2022 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18; vom 22. Februar 2022 - 6 StR 643/21). - BGH, 14.04.2015 - 1 StR 133/15
Ergänzung des Adhäsionsausspruchs (Abweisung eines eingeforderten …
Auszug aus BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23
Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO wäre deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen gewesen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15; vom 28. Juni 2022 - 6 StR 143/22). - BGH, 28.06.2022 - 6 StR 143/22
Ergänzung des Adhäsionsausspruchs im Urteilstenor
Auszug aus BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23
Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO wäre deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen gewesen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15; vom 28. Juni 2022 - 6 StR 143/22).
- BGH, 22.06.2023 - 2 StR 156/23
Adhäsionsantrag im Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: …
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht des Angeklagten für bereits entstandene immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin keinen Bestand, weil die Strafkammer dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht gerecht geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 122/23, juris Rn. 3 mwN).Es hat Zinsen erst seit dem 17. Januar 2023 zuerkannt, obwohl die beantragten Prozesszinsen ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die - hier am 14. Januar 2023 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 122/23, juris Rn. 4).
- BGH, 22.08.2023 - 6 StR 359/23
Adhäsionsverfahren (zukünftige immaterielle und materielle Schäden: …
Die Ergänzung des Urteils durch den Ausspruch über das Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Übrigen war ohnehin bereits deshalb erforderlich, weil das Landgericht den Adhäsionsklägerinnen Zinsen jeweils erst ab dem 8. Mai 2023 zuerkannt hat, obwohl die beantragten Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB und entsprechend § 187 Abs. 1 BGB schon ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die - hier am 1. Mai 2023 eingetretene - Rechtshängigkeit der Adhäsionsanträge folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 122/23, Rn. 4). - BGH, 30.04.2024 - 6 StR 74/24
Verwerfung der Revision als unbegründet; Adhäsionsverfahren (Beginn des …
Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 122/23, Rn. 4). - BGH, 11.02.2025 - 2 StR 618/24
Adhäsionsantrag (Prozesszinsen: Rechtshängigkeit, Verschlechterungsverbot)
Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 122/23, Rn. 4 mwN).
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