Rechtsprechung
| BGH, 09.08.2023 - 6 StR 182/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 113 Abs. 1 StGB; § 114 Abs. 1 StGB
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Diensthandlung); tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterscheidung bei Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 113 Abs 1 StGB, § 114 Abs 1 StGB
Unterscheidung bei Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte - IWW
§ 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 113 Abs. 1 StGB, § 114 Abs. 1 StGB, § 114 StGB, § 265 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Besonders schwere räuberische Erpressung; Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Besonders schwere räuberische Erpressung; Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- datenbank.nwb.de
Unterscheidung bei Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte
Verfahrensgang
- LG Halle, 22.12.2022 - 10a KLs 7/22 Js 14158/22
- BGH, 09.08.2023 - 6 StR 182/23
Papierfundstellen
- NStZ 2024, 36
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20
Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte …
Auszug aus BGH, 09.08.2023 - 6 StR 182/23
Mit seinem Versuch, auf den diensthabenden Polizeibeamten einzuschlagen, hat der Angeklagte einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen; denn in jeder mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielenden Einwirkung liegt - unabhängig von ihrem Erfolg - ein Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20 -, NJW 2020, 2347 f.).Eine einschränkende Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs nach dessen Erheblichkeit war mit der Neufassung des § 114 StGB durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2017 I 1226) trotz der erhöhten Strafandrohung dieser Vorschrift gegenüber der des § 113 Abs. 1 StGB gerade nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20 -, NJW 2020, 2347 f.;… MüKo-StGB/Bosch, 4. Aufl., § 114 Rdnr. 6)." Dem schließt sich der Senat an.
- BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74
Zur Frage, ob ein Polizeibeamter, der einen Verkehrsteilnehmer bei einer …
Auszug aus BGH, 09.08.2023 - 6 StR 182/23
Eine solche Ermittlungshandlung ist keine gezielte Vollstreckungsmaßnahme im vorgenannten Sinne, sondern eine bloße nicht gegen den Verdächtigen erzwingbare Beschuldigtenvernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1974 - 4 StR 67/74 -, NJW 1974, 1254, 1255;… MüKo-StGB/Bosch, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 11).
- BGH, 21.03.2024 - 3 StR 300/23
"NSU 2.0" - Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig
Unter einem tätlichen Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB ist jede mit feindseliger Willensrichtung auf den Körper zielende Einwirkung zu verstehen, unabhängig von ihrem Erfolg; es genügt der Versuch (st. Rspr.;… s. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36 Rn. 12 mwN; vom 9. August 2023 - 6 StR 182/23, NStZ 2024, 36 Rn. 3 f.). - BayObLG, 06.10.2025 - 203 StRR 368/25
Freiheitsstrafe, Gefährliche Körperverletzung, Vollstreckungsbeamten, …
Denn in jeder mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielenden Einwirkung liegt - unabhängig von ihrem Erfolg - ein Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 09.08.2023 - 6 StR 182/23, juris, Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 11.06.2020 - 5 StR 157/20, juris, Rn. 12 ff.; Senat…, Beschluss vom 10.06.2023 - 203 StRR 204/23, juris, Rn. 6; OLG Hamm…, Beschluss vom 12.02.2019 - 4 Rvs 9/19, juris, Rn. 14).Eine einschränkende Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs nach dessen Erheblichkeit war mit der Neufassung des § 114 StGB durch das Gesetz vom 23.05.2017 (BGBl. 2017 I 1226) trotz der erhöhten Strafandrohung dieser Vorschrift gegenüber der des § 113 Abs. 1 StGB gerade nicht verbunden (BGH, Beschluss vom 09.08.2023, a.a.O.; BGH…, Beschluss vom 11.06.2020, a.a.O., Rn. 14;… OLG Hamm, a.a.O.).
Ziel der Handlung muss dabei zwar die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein, der Vorsatz muss sich aber nicht einmal auf eine Körperverletzung beziehen (BGH, Beschluss vom 09.08.2023, a.a.O.; BGH…, Beschluss vom 11.06.2020, a.a.O., Rn. 12;… Senat a.a.O.;… OLG Hamm a.a.O.).
- LG Stade, 26.01.2026 - 301 KLs 4/25
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen; Gefährdung des Beifahrers; Gehilfe als …
Denn in jeder mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielenden Einwirkung liegt - unabhängig von ihrem Erfolg - ein Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 09.08.2023 - 6 StR 182/23; BGH, Beschl. v. 6.10.2025 - 203 StRR 368/25).
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