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Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1954 - 6 StR 231/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,453
BGH, 08.12.1954 - 6 StR 231/54 (https://dejure.org/1954,453)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1954 - 6 StR 231/54 (https://dejure.org/1954,453)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1954 - 6 StR 231/54 (https://dejure.org/1954,453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 67
  • NJW 1955, 311
  • MDR 1955, 180
  • DB 1955, 147
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • RG, 23.03.1920 - IV 1127/19

    Inwieweit verstößt eine Aufforderung "zum Sturz der Regierung" oder ein Warnen …

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  • RG, 30.10.1924 - II 719/24

    1. Hat die Verordnung des Reichspräsidenten vom 10. November 1920, betr. Verbot …

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  • RG, 10.10.1916 - IV 484/16

    Erfordert der Tatbestand des § 9 c BZG., daß zu einem bestimmten, konkreten …

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  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …

    Dabei steht die subjektive Wertung so im Vordergrund, daß der substanzarme tatsächliche Gehalt einer einzelnen Äußerung ganz zurücktritt (vgl. BGH NJW 1955, 311 zu einer Äußerung über das "Adenauer-Regime"; ferner BGH LM BGB § 1004 Nr. 75 und GG Art. 5 Nr. 17).
  • BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58

    altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil

    Zu Unrecht beruft sich das Landgericht auf Urteile des Bundesgerichtshofs, in denen gesagt wird, daß die Anwendung des § 186 StGB ausscheidet, wenn ausschließlich oder überwiegend ein Werturteil gegeben ist (BGHSt 6, 159; BGH NJW 55, 311).

    Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, in denen nämlich der Tatsachenkern, der letzten Endes jedem Werturteil zugrunde liegt, nur unbestimmt angedeutet oder einer beweismäßigen Prüfung unzugänglich war oder der Täter ein für sich genommen unverfängliches Geschehen etwa aus einseitiger weltanschaulicher Sicht einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung unterzogen hatte, welche dann ihrerseits zur Grundlage von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen allgemeiner Art gemacht wurde (hierzu insbesondere BGH NJW 1955, 311).

  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86

    Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; "Oberfaschist")

    Bei der in dem Zeitungsartikel vom 3. August 1984 enthaltenen Bezeichnung des Klägers als "Oberfaschist« handelt es sich um eine Meinungsäußerung (Werturteil), durch die der Kläger nach Begriff und Begleittext ("Heil N.«; "Auferstehung des gesunden Volksempfindens«; "für Deutschland geradezu schicksalhaft typische Art von Politikern«) in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt und dadurch in seiner Ehre gekränkt wurde (zum Begriff "Faschist« siehe u. a. BGH Urteile vom 8. Dezember 1954 - 6 StR 231/54 - NJW 1955, 311 und vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762f. = VersR 1974, 1084f.; OLG Karlsruhe MDR 1978, 421 [OLG Karlsruhe 13.05.1976 - 2 Ss 215/75]).
  • BGH, 18.12.1964 - 5 StR 431/64

    Verdacht der Aktenbeseitigung durch den Staatsanwalt im Rahmen der Rücknahme …

    Eine Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) endlich scheidet aus, weil es dem Angeklagten nicht darauf ankam, in Bezug auf Staatsanwalt Zug insoweit ein abfälliges Werturteil zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 311 17 ; OLG Köln MDR 1961, 618, 619).
  • BGH, 30.03.1955 - 6 StR 228/54

    Rechtsmittel

    Kam es dem Verfasser im wesentlichen darauf an, eine beurteilende Wertung der von ihm angeführten Tatsachen vorzunehmen, während diese selbst in den Hintergrund treten sollten, so ist für die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB kein Raum, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl BGHSt 6, 159 [161 ff], sowie NJW 55, 311 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).
  • BGH, 09.10.1963 - 2 StR 330/63

    Aufhebung einer Revision - Unzucht mit einem Kind

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann in Strafsachen, für die im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig ist, auch wenn kein Fall des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt und der Angeklagte keinen dahingehenden Antrag gestellt hat, nur ausnahmsweise von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199; 7, 69) [BGH 08.12.1954 - 6 StR 231/54].
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