Rechtsprechung
| BGH, 27.06.2023 - 6 StR 260/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 74 Abs. 1 StGB; § 74c Abs. 1 StGB
Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (Tatmittel: Spesen, Erlangen eines Geldbetrages für die Durchführung einer Tat, Ermessen des Tatgerichts) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Einziehung eines zur Durchführung der Tat überlassenen Geldbetrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74c Abs 1 StGB
Einziehung eines zur Durchführung der Tat überlassenen Geldbetrags - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Einziehung von "Spesen"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Einziehung von "Spesen"
- datenbank.nwb.de
Einziehung eines zur Durchführung der Tat überlassenen Geldbetrags
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Einziehung: Spesen
Verfahrensgang
- LG Weiden/Oberpfalz, 30.01.2023 - 2 KLs 212 Js 2991/22
- BGH, 27.06.2023 - 6 StR 260/23
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 310
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.10.2010 - 4 StR 277/10
Verfall von Wertersatz (Erlangtes; für die Tatdurchführung erlangtes); …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 6 StR 260/23
Bei dieser Sachlage hat die Angeklagte den Geldbetrag - anders als es bei der erstrebten Teilhabe an der Tatbeute läge - nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10; NStZ-RR 2011, 283, 284 mwN). - BGH, 07.04.2020 - 6 StR 34/20
Begünstigung (Vorteilssicherungsabsicht)
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 6 StR 260/23
Die Einziehung des Tatmittels beziehungsweise dessen Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20). - BGH, 23.07.2002 - 3 StR 240/02
Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG (Kuriersspesen); Anordnung des Verfalls …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 6 StR 260/23
Derartige "Spesen" unterliegen als Tatmittel der Einziehung nach § 74 Abs. 1 und § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02; Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92;… BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). - BGH, 25.02.1993 - 1 StR 808/92
Teilnahme an unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln - Einziehung von …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 6 StR 260/23
Derartige "Spesen" unterliegen als Tatmittel der Einziehung nach § 74 Abs. 1 und § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02; Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
- BayObLG, 06.02.2025 - 202 StRR 5/25
Strafbarkeit wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte nach § 184b …
Die Einziehung von Tatmitteln steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (BGH, Beschluss vom 27.6.2023 - 6 StR 260/23 bei juris = NStZ-RR 2023, 310 = wistra 2023, 461 = BeckRS 2023, 17848). - BGH, 20.08.2024 - 1 StR 50/24
Einziehung (Einziehung von Geldmittel zur Durchführung der Tat nur als Tatmittel, …
Derartige Spesen unterliegen als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB) der Wertersatzeinziehung nur unter den - gegenüber § 73c StGB engeren - Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2023 - 6 StR 260/23 Rn. 4 f. …und vom 26. Juli 2022 - 3 StR 193/22 Rn. 9;… Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92 Rn. 10, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; jeweils mwN). - BGH, 30.07.2024 - 5 StR 211/24
Erfordernis tatrichterlicher Ermessensausübung bei Einziehung von Tatmitteln
Die Einziehung von Tatmitteln steht jedoch, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 6 StR 260/23, Rn. 5) (...).
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