Rechtsprechung
| BGH, 22.03.2022 - 6 StR 28/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 44 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig; Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 345 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen
Verfahrensgang
- LG Halle, 22.07.2021 - 13c KLs 474 Js 11748/20
- BGH, 22.03.2022 - 6 StR 28/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung und Nachholung von …
Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 6 StR 28/22
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 mwN).
- BGH, 19.06.2024 - 5 StR 455/23
Revisionsvortrag bei Verfahrensrüge wegen Unverwertbarkeit von EncroChat-Daten; …
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung von Verfahrensrügen ist bei einer wie hier bereits form- und fristgerecht begründeten Revision grundsätzlich unzulässig, denn die Wiedereinsetzung dient nicht dazu, formale Mängel der Revisionsbegründung zu heilen, und sie darf nicht dazu führen, die Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 und des § 345 StPO zu unterlaufen; eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung von Verfahrensrügen kommt vielmehr nur ausnahmsweise in besonderen Prozesssituationen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 - 2 StR 261/23; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 508/21; vom 22. März 2022 - 6 StR 28/22; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21; vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20). - BGH, 19.06.2024 - 5 StR 442/23
Revisionsvortrag bei Verfahrensrüge wegen Unverwertbarkeit von EncroChat-Daten; …
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung von Verfahrensrügen ist bei einer wie hier bereits form- und fristgerecht begründeten Revision grundsätzlich unzulässig, denn die Wiedereinsetzung dient nicht dazu, formale Mängel der Revisionsbegründung zu heilen, und sie darf nicht dazu führen, die Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 und des § 345 StPO zu unterlaufen; eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung von Verfahrensrügen kommt vielmehr nur ausnahmsweise in besonderen Prozesssituationen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 - 2 StR 261/23; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 508/21; vom 22. März 2022 - 6 StR 28/22; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21; vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20). - BGH, 11.07.2023 - 1 StR 162/23
Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags und der Revision
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Heilung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 - 6 StR 28/22 Rn. 2 und vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 mwN).
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