Rechtsprechung
| BGH, 15.10.2024 - 6 StR 405/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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§ 73 Abs. 1 StGB; § 73c StGB; § 421 BGB; § 354 Abs. 1 StPO
Einziehung des Wertes von Taterträgen, Ergänzung des Einziehungsausspruches um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 421 BGB, § 357 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Bamberg, 25.03.2024 - 42 KLs 630 Js 655/23
- BGH, 15.10.2024 - 6 StR 405/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
Hang als Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einer …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - 6 StR 405/24
Der Einziehungsausspruch ist in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten D. zu ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23). - BGH, 18.05.2022 - 1 StR 510/21
Einziehung (Ausschluss der Einziehung bei Erlöschen des Ersatzanspruchs des …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - 6 StR 405/24
Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 390.169,81 Euro ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken, denn die Einziehungsentscheidung leidet bei ihm an demselben Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2021 - 3 StR 128/21; vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21). - BGH, 28.01.2020 - 4 StR 599/19
Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - 6 StR 405/24
Der Einziehungsausspruch ist in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten D. zu ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23). - BGH, 07.09.2021 - 3 StR 128/21
Rechtsfehlerhafte Sicherungseinziehung eines zur Begehung oder Vorbereitung der …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - 6 StR 405/24
Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 390.169,81 Euro ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken, denn die Einziehungsentscheidung leidet bei ihm an demselben Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2021 - 3 StR 128/21; vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21). - BGH, 27.02.2024 - 2 StR 525/23
Verwerfung der Revision als unbegründet
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - 6 StR 405/24
Soweit er gemeinsam mit einem dritten Mitangeklagten Mitverfügungsgewalt über weitere Taterlöse erlangte, ist er nicht wegen derselben Taten wie der Beschwerdeführer verurteilt worden, was aber Voraussetzung für eine Erstreckung gemäß § 357 StPO wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 2 StR 525/23).
- BGH, 11.06.2025 - 3 StR 204/25
Versehentlicher Fehler bei der Tenorierung im Schuldspruch; Einziehung (Anordnung …
Dies ist zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen und auf die von der Einziehung des entsprechenden Wertes von Taterträgen ebenfalls betroffenen Mitangeklagten nach § 357 Satz 1 StPO zu erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238; vom 15. Oktober 2024 - 6 StR 405/24, juris Rn. 3 mwN).
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