Rechtsprechung
| BGH, 15.11.2021 - 6 StR 489/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 StGB; § 267 StPO
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Darstellungsmangel: mangelnde Mitteilung des Vollstreckungsstandes von einbezogenem Urteil) - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1b StPO, §§ 460, 462 StPO
- Wolters Kluwer
Revision wegen der Feststellung der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Revision wegen der Feststellung der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stade, 13.07.2021 - 162 Js 27687/18
- LG Stade, 13.07.2021 - 201 KLs 4/20
- BGH, 15.11.2021 - 6 StR 489/21
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.01.2017 - 5 StR 601/16
Fehlende Mitteilungen zum Vollstreckungsstand von möglicherweise …
Auszug aus BGH, 15.11.2021 - 6 StR 489/21
Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten eine etwaige Vollstreckung einer der Geldstrafen aus den früheren Verurteilungen durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe nicht auszuschließen ist und die daher möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 5 StR 601/16, StraFo 2017, 118; vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13). - BGH, 07.01.2014 - 3 StR 337/13
Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (fehlende Erörterungen zum Vollstreckungsstand …
Auszug aus BGH, 15.11.2021 - 6 StR 489/21
Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten eine etwaige Vollstreckung einer der Geldstrafen aus den früheren Verurteilungen durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe nicht auszuschließen ist und die daher möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 5 StR 601/16, StraFo 2017, 118; vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13).
- BGH, 20.08.2025 - 3 StR 155/25 Eine Auswirkung der fehlerhaften Schuldspruchfassung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auszuschließen; auch hätte die Angeklagte sich nicht anders als geschehen verteidigen können (§ 265 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2021 - 6 StR 489/21, juris Rn. 2;… vom 6. April 2016 - 5 StR 94/16, juris Rn. 2 mwN).
- BGH, 21.01.2025 - 1 StR 558/24
Rechtsfehlerhafte Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe (erforderliche …
Dem schließt sich der Senat an (vgl. zur Zurückverweisung im Erkenntnisverfahren an das Tatgericht BGH, Beschlüsse vom 15. November 2021 - 6 StR 489/21 Rn. 5 …und vom 24. Januar 2017 - 5 StR 601/16 Rn. 4; jeweils mwN).
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