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| BGH, 24.03.1954 - 6 StR 58/54 |
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Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.07.1953 - 2 StR 105/53
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Auszug aus BGH, 24.03.1954 - 6 StR 58/54
Das hat der Bundesgerichtshof schon in seinemUrteil, vom 16. Juli 1953 (2 StR 105/53) entschieden und ausgeführt, § 90 a setze nicht voraus, dass eine staatliche Behörde oder das Bundesverfassungsgericht die Vereinigung verboten hat; nach dieser Vorschrift mache sich ohne weiteres strafbar, wer eine verfassungsfeindliche Vereinigung gründet oder ihr als Rädelsführer oder Hintermann angehört; ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheide im Strafverfahren das ordentliche Gericht.
- BGH, 02.06.1954 - 6 StR 52/54
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Abgesehen hiervon sind die Gerichte nicht gehindert, darüber in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Urteil des Senats 6 StR 58/54 vom 24. März 1954).Die Strafbarkeit nach § 129 ist nicht davon abhängig, dass die Vereinigung die Begehung strafbarer Handlungen als alleiniges Endziel verfolgt; vielmehr genügt es, wenn ihre Angehörigen sich planmässig gewisser Straftaten schuldig machen und wenn dieses Verhalten dem Willen der massgebenden Funktionäre entspricht (Urteile des Senats vom 24. März 1954 6 StR 58/54 und 84/54).
- BGH, 21.07.1954 - 6 StR 53/54
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Dies hat der Senat schon in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, so im Urteil vom 24. März 1954 (6 StR 58/54).Irrig ist ferner die Meinung der Revision, § 90 a beziehe sich nur auf solche Vereinigungen, die schon im Zeitpunkt ihrer Gründung verfassungswidrige Ziele verfolgen, Denn in der zweiten Hälfte des § 90 a Abs. 1 meint das Gesetz mit den Worten "einer solchen Vereinigung" deren Charakter, wie er im Nebensatz, "deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen, die verfassungsmässige Ordnung ... richten", umschrieben ist, einerlei, ob er schon bei der Gründung bestanden oder sich erst später ergeben hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - 6 StR 58/54 -).
- BGH, 21.07.1954 - 6 StR 67/54
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Das Landgericht hatte, wie der Senat mehrfach entschieden Hat, über die Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des § 90 a StGB in eigener Zuständigkeit zu befinden (u.a. Urteile des Senats 6 StR 58/54 vom 24. März 1954 und 6 StR 36/54 vom 5. Mai 1954).
- BGH, 19.05.1954 - 6 StR 31/54
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Wie der Senat in der Entscheidung vom 24. März 1954 - 6 StR 58/54 - näher dargelegt hat, ist die Bejahung der Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung durch den Strafrichter im Rahmen der Prüfung eines strafrechtlichen Vorwurfes gegen einen Angeklagten aus § 90 a StGB verschieden von der Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im Falle des Art. 18 GrundG erlässt. - BGH, 05.05.1954 - 6 StR 36/54
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In diesem Sinne hat der Senat bereits durch Urteil vom 24. März 1954 entschieden (6 StR 58/54). - BGH, 22.09.1954 - 6 StR 124/54
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Dass diese Auffassung im Falle des § 90 a StGB unrichtig ist, hat der Senat in den Urteilen 6 StR 58/54 vom 24. März 1954 und 6 StR 36/54 vom 5. Mai 1954 bereits eingehend dargelegt. - BGH, 08.09.1954 - 6 StR 202/54
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Erforderlich ist nur, dass diese Art der Betätigung auch dem Willen der massgebenden Funktionäre entspricht (vgl u.a. Urteile des Senats 6 StR 58/54 vom 24. März 1954 und 6 StR 36/54 vom 5. Mai 1954). - BGH, 02.06.1954 - 6 StR 120/54
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Die Ablehnung der Aussetzungsanträge ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat u.a. in den Urteilen 6 StR 58/54 und 36/54 vom 24. März und 5. Mai 1954 dargelegt hat. - BGH, 22.09.1954 - 6 StR 135/54
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Die Ablehnung der Aussetzungsanträge ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat ebenfalls schon wiederholt, u.a. in den Urteilen 6 StR 58/54 vom 24. März 1954 und 6 StR 36/54 vom 5. Mai 1954, dargelegt hat. - BGH, 21.07.1954 - 6 StR 56/54
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Die Anwendung der §§ 128, 129 StGB durch den Strafrichter setzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Art. 18 GrundG nicht voraus, wie der Senat schon entschieden hat (vgl Urteile vom 24. März 1954 - 6 StR 58/54 und 6 StR 84/54 -). - BGH, 30.06.1954 - 6 StR 184/54
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