Rechtsprechung
| OLG Hamm, 23.03.1998 - 6 U 105/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 818 Abs. 3 § 819 Abs. 1 § 166
Verschärfte Bereicherungshaftung des Kontoinhabers
Verfahrensgang
- LG Münster, 26.02.1997 - 12 O 536/96
- OLG Hamm, 23.03.1998 - 6 U 105/97
- BGH, 19.01.1999 - VI ZR 126/98
- OLG Hamm, 23.03.2000 - 6 U 105/97
Papierfundstellen
- VersR 1999, 1295
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Dresden, 20.07.2021 - 8 U 840/21
Stellt ein Kontoinhaber einer ihm unbekannten Person sein Girokonto mittels …
Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris).Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 6751 Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann (OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421; LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010 - 7 O 16/10, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris; vgl. KG, ZIP 2009, 2331; LG Krefeld, BKR 2016, 524; offenlassend OLG Karlsruhe, WM 2008, 632).
Dies kann insbesondere dann gelten, wenn er dem Dritten die Kontoverwaltung und Zahlungsabwicklung umfassend sowie unkontrolliert überlässt und sich um die Kontobewegungen selbst in keiner Weise kümmert (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1295).
Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).
- LG Krefeld, 30.09.2016 - 1 S 30/16
Finanzagentenhaftung
Insbesondere hat die Beklagte den Tätern nicht etwa Kontovollmacht eingeräumt (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 23.03.1998 - 6 U 105/97, juris), sondern ausschließlich selbst die Verfügungsgewalt behalten. - OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
Stellt ein Kontoinhaber einer ihm unbekannten Person sein Girokonto mittels …
Da es sich bei der Kontonutzung, insbesondere beim Empfang, Halten und Weitertransfer der vereinnahmten Gelder, um eine eigene Angelegenheit des Beklagten handelte und er den unbekannten Täter gerade in diesem Bereich rechtliche und tatsächliche Befugnisse bewusst gewährte, ist es gerechtfertigt, eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB zuzulassen (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1295).
- OLG Zweibrücken, 02.02.2012 - 4 U 73/11
Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsausgleich zwischen …
Denn schon der Erstbereicherten ist, auch wenn L. das Geld alsbald wieder von ihrem Konto abgezogen hat, der Entreicherungseinwand versagt, weil sie sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB die haftungsverschärfende Kenntnis ihres Kontobevollmächtigten i. S. v. § 819 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm, VersR 2009, 1416 f. und VersR 1999, 1295 f. jeweils m. w. N.; BGH ZIP 1982, 670 ff.). - OLG Hamm, 27.04.2009 - 6 W 19/09
Voraussetzungen der verschäften Haftung des Bereicherungsempfängers bei …
Die Beurteilung des Landgerichts, dass die Beklagte durch den Eingang der veruntreuten Gelder auf ihrem Konto ohne Rechtsgrund bereichert worden ist, und dass ihr - auch wenn ihr Bruder in der Folgezeit dieses Geld dann wieder von ihrem Konto abgezogen hat - der Entreicherungseinwand versagt ist, weil sie gem. § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet, steht mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil 6 U 105/97 vom 23.03.1998 - VersR 99, 1295, rechtskräftig aufgrund des Annahmebeschlusses des BGH vom 19.01.1999 - VI ZR 126/98 -) im Einklang. - LG Flensburg, 30.12.2025 - 2 O 98/25
Rückforderung einer nicht autorisierten Echtzeitüberweisung; verschärfte Haftung …
Jedenfalls bei Sachlagen, in denen der Kontoinhaber trotz greifbarer Anhaltspunkte für eine manipulative Kontonutzung einem Dritten uneingeschränkt die Kontonutzung überlässt und sich eine Kontrolle des abgewickelten Zahlungsverkehrs weder vorbehält noch sich dafür interessiert, sondern den Dritten frei "schalten und walten" lässt, nimmt er eine unbegrenzte Repräsentanz bewusst in Kauf (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 20.7.2021 - 8 U 840/21, OLG Hamm, VersR 1999, 1295). - OLG Hamm, 23.03.2000 - 6 U 105/97
Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch und Abtretung eines …
Rn. 62 Das Teilurteil des Senats vom 23.03.1998 (veröffentlicht in: r+s 99, 413) ist rechtskräftig geworden, da der BGH die Revision der Beklagten nicht angenommen hat (Beschluß VI ZR 126/98 vom 19.01.1999). - OLG Hamm, 17.12.1998 - 6 U 28/97
Örtliche Zuständigkeit eines Landgerichts bei deliktischen …
Die Beklagte zu 1) haftet daher verschärft gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 279 BGB und hat den durch die Straftat ihres Ehemannes auf ihr Bankkonto geflossenen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen (vgl. dazu BGH NJW 82, 1585 = WM 82, 707; OLG Hamm WM 85, 1290; OLG Köln NJW 98, 2909; Senat, Urteil vom 23.03.1998 - 6 U 105/97 -). - VG Düsseldorf, 24.08.2012 - 26 L 775/12
Anspruch auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beigabe von …
Rn. 52 BVerwG, Urteil vom 21. September 2009 a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 23. März 1998 - 6 U 105/97 - VersR 1999, 1295.
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 27.08.1999 - 6 U 105/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
UWG § 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Abs. 2
- rechtsportal.de
UWG § 1
Linienleuchten/Langfeldleuchten, betriebliche Herkunftstäuschung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Herkunftstäuschung; Unlauterkeitstatbestand; Wettbewerbsrecht; Wettbewerbliche Eigenart; Softline
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 22.04.1997 - 31 O 904/96
- OLG Köln, 27.08.1999 - 6 U 105/97
Papierfundstellen
- GRUR 2000, 167
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82
Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem …
Auszug aus OLG Köln, 27.08.1999 - 6 U 105/97
Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1985, 876/877 -"Tchibo/Rolex I"-;… Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 451 m.w.N.).Bei der Prüfung der Frage, welche Dritterzeugnisse als relevantes Umfeld zu berücksichtigen sind, ist beim Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung auf den Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung, somit auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit der im Streitfall beanstandeten Linien-Leuchte "Lina Plus" im Frühjahr 1996 abzustellen ( vgl. BGH GRUR 1985, 876/878 -"Tchibo/Rolex I"; BGH WRP 1976, 377 -"Ovalpuderdose"- ).
- BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79
Rollhocker
Auszug aus OLG Köln, 27.08.1999 - 6 U 105/97
Unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung unlauter verhält sich derjenige, der ein Produkt in den Verkehr bringt, das Merkmale eines fremden Erzeugnisses aufweist, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und der nicht alles Erforderliche im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1981, 517/519 -"Rollhocker";… Baumbach/Hefermehl, Wettbewrebsrecht, 20. Auflage, § 1 UWG Rdn. 450 - jeweils m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 25.10.1995 - 6 U 26/95
Anspruch auf Auskunft des persönlich haftenden Gesellschafters gegen den …
Auszug aus OLG Köln, 27.08.1999 - 6 U 105/97
Die Akte 31 O 323/94 des Landgerichts Köln (= 6 U 26/95 OLG Köln) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. - OLG Köln, 16.03.1983 - 6 U 237/82
Auszug aus OLG Köln, 27.08.1999 - 6 U 105/97
Selbst bei Zugrundelegen der klägerseits behaupteten Umsatzzahlen sowie des von ihr betriebenen Werbeaufwands, mit dem sie ihr Produkt in der streitegegenständlichen Gestaltungsform in den Markt eingeführt und dort bekannt gemacht haben will, sowie unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verkehr sein Augenmerk mehr auf die übereinstimmenden als auf die abweichenden Merkmale richtet und seine Beurteilung in aller Regel nur aus dem Erinnerungsbild trifft (vgl. OLG Köln GRUR 1983, 456/457 -"Spülmittelflache"-) liegt es danach bei der Schwäche der wettbewerblichen Eigenart der Gestaltung des Produkts der Klägerin aber fern, daß ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs auf zumindest wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Herkunftsstätten der abweichend gestalteten Produkte beider Parteien schließt.
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| OLG Hamm, 23.03.2000 - 6 U 105/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch und Abtretung eines Auflassungsanspruches; Pflicht des Zuwendungsempfängers eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus einem gegen den anderen Miteigentümer ...
Verfahrensgang
- LG Münster, 26.02.1997 - 12 O 536/96
- OLG Hamm, 23.03.1998 - 6 U 105/97
- BGH, 19.01.1999 - VI ZR 126/98
- OLG Hamm, 23.03.2000 - 6 U 105/97
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 23.03.1998 - 6 U 105/97
Verschärfte Bereicherungshaftung des Kontoinhabers
Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2000 - 6 U 105/97
Rn. 62 Das Teilurteil des Senats vom 23.03.1998 (veröffentlicht in: r+s 99, 413) ist rechtskräftig geworden, da der BGH die Revision der Beklagten nicht angenommen hat (Beschluß VI ZR 126/98 vom 19.01.1999).
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