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| OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - I-6 U 108/20 |
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Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Unzulässige Abschalteinrichtung
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Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg; Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs; Begriff der Sittenwidrigkeit; Unzulässige Abschalteinrichtung
Kurzfassungen/Presse
- gansel-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Volkswagen AG
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 20.02.2020 - 1 O 278/19
- OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - I-6 U 108/20
- BGH - VIa ZR 15/21 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (grundlegend: BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19-, juris Rn. 16).Auch und gerade vor dem Hintergrund des von vorneherein feststehenden konzernweiten Einsatzes des Motors hatte auch der Vorstand der Beklagten Anlass, sich mit den Funktionen des Emissionskontrollsystems zu befassen, zumal es der Beklagten, die mit der technischen Problematik aufgrund der Entwicklung des Motors EA189 vertraut war, selbst nicht gelungen ist, die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung sie die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht noch einmal strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 6- Norm sicherstellen wollte, ohne Rückgriff auf die vom OLG Koblenz in dessen Urteil vom 12.06.2019 (5 U 1318/18, juris) festgestellte und vom BGH in der nachfolgenden Entscheidung vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) zugrunde gelegte Manipulation zu lösen.
Somit verbleibt es bei der allgemeinen Annahme, dass Strategieentscheidungen, die mit derart erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden sind, normalerweise nicht auf untergeordneter Ebene bzw. nicht ohne Kenntnis des Vorstands getroffen und umgesetzt werden (…BGH aaO und Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rz. 29 ff.).
Rn. 54 e) Die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB liegen unter Berücksichtigung der Grundsätze des BGH-Urteils vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, Rn. 44 ff.) vor.
Rn. 62 Es ist nicht zuletzt schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihren maßgeblichen Mitarbeitern als für die zentrale Aufgabe des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigen Organen oder aber jedenfalls verfassungsmäßigen Vertretern (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19).
Rn. 70 5. Der Freistellungsanspruch der Klägerin aus §§ 826, 249 BGB ist nur nach dem Gegenstandswert der berechtigten Hauptforderung gegeben und dies auch nicht, wie von ihren Prozessbevollmächtigten zugrunde gelegt, mit einer 2, 0, sondern lediglich mit einer 1, 3 Geschäftsgebühr (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1963, juris Rz. 87).
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19
Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Die Beklagte, welche ausgehend von den hierzu geltenden Grundsätzen (…vgl. BGH aaO sowie Urteile vom 26.01.2021 - VI ZR 405/19 und vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19) eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat demgegenüber weder vorgetragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in ihren Fahrzeugen des streitbefangenen Modells getroffen hat, noch ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte.Schon nach alldem sind die entsprechenden Behauptungen der Klägerin zum bei der Beklagten vorhandenen Wissen nicht von der Hand zu weisen (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19-, juris Rn. 18).
Rn. 51 (5) Dass Personen, deren Wissen und Wollen sich die Beklagte nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, von der Klägerin nicht namentlich benannt worden sind, ist unschädlich (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19-, juris Rn. 18).
- BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19
Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19-, juris Rn 17 mwN).Rn. 35 c) Soweit sich die Beklagte unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 08.03.2021 (VI ZR 505/19) darauf beruft, es fehle schon deshalb an ihrer Passivlegitimation, weil sie den V6-TDI-Motor weder entwickelt noch hergestellt habe und hierfür vielmehr die Audi AG als sogenannter Plattformentwickler verantwortlich sei, kann sie nicht durchdringen.
Nach ihrem eigenen Vorbringen weiß die Beklagte selbst nicht, wer in ihrem Unternehmen wann Kenntnis hatte, da sie nur die Vorgänge um den EA-189 Motor untersucht haben will, obwohl es sich auch vorliegend um Vorgänge handelt, die unter Berücksichtigung der von ihr selbst herangezogenen BGH-Entscheidung vom 08.03.2021 (VI ZR 505/19) in ihre eigene Unternehmensverantwortung fallen.
- BGH, 26.01.2021 - VI ZR 405/19
Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog. …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Die Beklagte, welche ausgehend von den hierzu geltenden Grundsätzen (…vgl. BGH aaO sowie Urteile vom 26.01.2021 - VI ZR 405/19 und vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19) eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat demgegenüber weder vorgetragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in ihren Fahrzeugen des streitbefangenen Modells getroffen hat, noch ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte.All diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 - VI ZR 405/19).
- BGH, 11.10.2016 - XI ZB 32/15
Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers infrage stellen (BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - XI ZB 32/15, juris, Rn. 9).Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - XI ZB 32/15, juris, Rn. 10).
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Rn. 63 g) Das Fahrzeug wurde am 20.12.2014 gekauft (Anlage K 1) und somit vor der Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 über Unregelmäßigkeiten, sodass das Vertrauen der Klägerin schutzwürdig ist (…vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2021 - VI ZR 1180/20;… Urt. v. 08.12.2020 - VI ZR 244/20; Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 37). - BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20
VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Rn. 63 g) Das Fahrzeug wurde am 20.12.2014 gekauft (Anlage K 1) und somit vor der Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 über Unregelmäßigkeiten, sodass das Vertrauen der Klägerin schutzwürdig ist (…vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2021 - VI ZR 1180/20; Urt. v. 08.12.2020 - VI ZR 244/20;… Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 37). - BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11
Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.03.2013 - III ZR 296/11, BGHZ 196, 340, juris Rz. 12). - BGH, 23.03.2021 - VI ZR 1180/20
Ermittlung des Gesamtcharakters in einer Gesamtschau für die Bewertung eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Rn. 63 g) Das Fahrzeug wurde am 20.12.2014 gekauft (Anlage K 1) und somit vor der Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 über Unregelmäßigkeiten, sodass das Vertrauen der Klägerin schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2021 - VI ZR 1180/20;… Urt. v. 08.12.2020 - VI ZR 244/20;… Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 37). - OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18
Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 6 U 108/20
Auch und gerade vor dem Hintergrund des von vorneherein feststehenden konzernweiten Einsatzes des Motors hatte auch der Vorstand der Beklagten Anlass, sich mit den Funktionen des Emissionskontrollsystems zu befassen, zumal es der Beklagten, die mit der technischen Problematik aufgrund der Entwicklung des Motors EA189 vertraut war, selbst nicht gelungen ist, die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung sie die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht noch einmal strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 6- Norm sicherstellen wollte, ohne Rückgriff auf die vom OLG Koblenz in dessen Urteil vom 12.06.2019 (5 U 1318/18, juris) festgestellte und vom BGH in der nachfolgenden Entscheidung vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) zugrunde gelegte Manipulation zu lösen. - BGH, 30.01.2013 - III ZB 49/12
Berufungsbegründung: Erfordernis des Angriffs mehrerer selbstständig tragender …
- OLG Naumburg, 28.10.2022 - 7 U 47/22
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Berechnung …
Rn. 36 (2) Der Senat legt seiner Entscheidung die Beurteilung der Motorsteuerungssoftware durch das Kraftfahrtbundesamt als zutreffend zugrunde und bewertet die Verwendung der sog. Aufwärmstrategie in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt und mehreren Oberlandesgerichten, die vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten, ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007/EG (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Januar 2022 - 8 U 85/20, BeckRS 2022, 433; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2021 - 8 U 59/20, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. August 2021 - 12 U 1835/19, NZV 2021, 623; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 71/20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2021 - 6 U 108/20; OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2022 - 5 U 151/21).Der Senat gelangt deshalb im Rahmen einer umfassenden Würdigung der zugrundeliegenden Umstände zu dem Ergebnis, dass durch die Verwendung der Aufwärmstrategie im Motor des klägerischen Fahrzeuges, was das Kraftfahrtbundesamt zu einem verpflichtenden Rückruf auch des streitgegenständlichen Pkw veranlasste, die Erwerber im Ergebnis daher genauso getäuscht wurden wie durch Verwendung der Kippschalter-Logik mit Prüfstanderkennung in dem Motor EA 189, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Mai 2020 zugrunde lag (vgl. ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Januar 2022 - 8 U 85/20, BeckRS 2022, 433; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2021 - 8 U 59/20, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. August 2021 - 12 U 1835/19, NZV 2021, 623; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 71/20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2021 - 6 U 108/20; OLG Köln…, Urteil vom 04. November 2021 - 12 U 28/20, Rdn. 36, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2022 - 5 U 151/21; OLG Naumburg, Urteil vom 25. März 2022 - 7 U 59/21).
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