Rechtsprechung
| OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 29/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
BGB § 305 Abs. 1 Satz 1; ; BGB §§ 307 ff.; ; BGB § 309 Nr. 7 b n.F.; ; BGB § 308 Nr. 4 n.F.; ; UKlaG § 1 Nr. 3; ; AGBG § 10 Nr. 4
- IWW
- reise-recht-wiki.de
Haftungsausschluss für Flugzeitenänderungen unwirksam
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit der Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens; Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung im Verbandsprozess; Haftungsausschluss für Verspätungsschäden; Einseitiger unzumutbarer Leistungsänderungsvorbehalt
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.01.2003 - 26 O 33/02
- OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 29/03
- OLG Köln, 12.08.2004 - 6 W 81/04
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.01.1983 - VII ZR 105/81
Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 29/03
Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten, auch des weiteren Sachvortrags der Parteien, verwiesen wird (Bl. 156 ff. d.A.), hat es unter Hinweis auf die u.a. in BGHZ 86, 284 ff. = ZIP 1983, 317 ff. = WM 1983, 360 ff. = NJW 1983, 1322 ff. = MDR 1983, 480 f. veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1983 - VII ZR 105/81 - im wesentlichen ausgeführt, bei den streitgegenständlichen Bedingungen handele es sich um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Beförderungsbedingungen, die wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b BGB n.F. (Klauseln 1 und 3) und § 308 Nr. 4 BGB n.F. (2. Klausel) unwirksam seien.Vielmehr hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung vom 20.01.1983 (a.a.O.) nahezu alle sich auch im Streitfall stellenden Fragen bereits entschieden und die Beklagte nichts vorgetragen hat, das Anlass geben könnte, die Richtigkeit der damaligen, inhaltsgleiche Fragen betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Frage zu stellen.
Abgesehen davon, dass es in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft erscheint, ob - wie die Beklagte behauptet - eine Vielzahl von Fluggesellschaften im Kern inhaltsgleiche Allgemeine Beförderungsbedingungen verwenden, sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.01.1983, a.a.O.) keinen Anlass, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten von einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte auszunehmen, nur weil sie im internationalen Bereich durchgängig Verwendung gefunden haben könnten.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.01.1983 (a.a.O.) alle streitentscheidenden Fragen bereits geprüft und wie vorstehend wiedergegeben entschieden.
- BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02
Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am …
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 29/03
Die mit den Klagen beanstandeten beiden Klauseln, die eine Haftung der Beklagten generell ausschließen, verstoßen deshalb jedenfalls gegen § 309 Nr. 7 b BGB n.F., weil sie nach den im Verbandsprozess nach §§ 1 Nr. 3 UKlaG (früher: § 13 AGBG) geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu BGH NJW 2003, 1237, 1238 und BGH NJW 1999, 276, 277 f.) dahin verstanden werden können und auch verstanden werden, dass damit jede Haftung für besondere Verspätungsschäden ausgeschlossen sein soll, selbst wenn der Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt worden ist. - BGH, 05.11.1998 - III ZR 226/97
Untersagung der Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel in …
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 29/03
Die mit den Klagen beanstandeten beiden Klauseln, die eine Haftung der Beklagten generell ausschließen, verstoßen deshalb jedenfalls gegen § 309 Nr. 7 b BGB n.F., weil sie nach den im Verbandsprozess nach §§ 1 Nr. 3 UKlaG (früher: § 13 AGBG) geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu BGH NJW 2003, 1237, 1238 und BGH NJW 1999, 276, 277 f.) dahin verstanden werden können und auch verstanden werden, dass damit jede Haftung für besondere Verspätungsschäden ausgeschlossen sein soll, selbst wenn der Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt worden ist. - LG Köln, 29.01.2003 - 26 O 33/02
Online-AGB
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 29/03
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.2003 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 33/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- OLG Düsseldorf, 22.12.2003 - 6 U 171/02
Inanspruchnahme Dritter aus einer Gewinnzusage einer Gesellschaft
Rn. 17 Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die aktuellen Handelsregisterauszüge der Beklagten (Bl. 16 bis 19 der Akten 6 U 395/02) sowie ihrer Komplementär-GmbH (Bl. 20 bis 22 dieser Akte), der Ordner mit Fotokopien aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Mainz 0 Js 0/00 (im Folgenden: EA StA Mainz) und der Staatsanwaltschaft Bochum 0 Js 0/00 (künftig: EA StA Bochum), der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2000/2001 (Bl. 51 bis 70 der Akten 6 U 26/03), die Gesellschafterliste der O GmbH (Bl. 69 der Akten 6 U 29/03) und die Originalregistrierungsunterlagen der Streithelferin nebst Übersetzungen (Bl. 513 ff. der Akten 6 U 161/02).Auch fällt auf, dass eine weitere schweizerische AG, die Z-AG, nach der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gesellschafterliste (Bl. 69 der Akte 6 U 29/03) Alleingesellschafterin der beim Amtsgericht L unter HRB 0000 (= Bl. 184 EA StA Mainz) eingetragenen O GmbH mit dem Gesellschaftszweck "Dienstleistungen für den Versandhandel" ist und diese wiederum, wenn auch unter etwas anderer Schreibweise ihrer Firma, der Streithelferin als Zahlstelle diente (vgl. die vom Kläger vorgelegte Legal Opinion, S. 2 der Übersetzung = Bl. 487 GA, nebst dortiger Anlage 5 = Bl. 470 GA).
- OLG Frankfurt, 14.10.2004 - 6 U 198/03
Werbung des Rechtsanwalts: Reichweite des berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot
Wie im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Eilverfahren (Aktenzeichen 6 U 29/03) bereits ausgeführt, sind die ersten beiden Sätze der angegriffenen Passage ("Soweit erforderlich werden wir auch Klage erheben. Wir werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sorgfältig begründen und etwaige Gerichtstermine auf jeden Fall wahrnehmen.") für sich betrachtet nicht zu beanstanden. - LG Köln, 15.03.2016 - 9 S 59/16
Berechtigung zur Durchführung eines gebuchten Flugs durch eine andere …
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass auf das Interesse eines Fluggasts, der sich aus bestimmten Gründen für eine bestimmte Fluggesellschaft entschieden hat, Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BGH…, Urteil vom 20.01.1983 - VII ZR 105/81, Rn. 30; OLG Köln, Urteil vom 12.09.2003 - 6 U 29/03, Rn. 24; jeweils zit. nach juris). - AG Frankfurt/Main, 20.05.2022 - 32 C 586/21
Miteinander verbundene Einzelflüge sind kein zusammengesetzter Flug
Zwar hat das OLG Köln mit Urteil vom 12.9.2003 (Az.: 6 U 29/03) die seinerzeit von der Beklagten verwendete Klausel.
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