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Weitere Entscheidung unten: OLG Rostock, 27.05.2003

Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13763
OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03 (https://dejure.org/2004,13763)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.04.2004 - 6 U 43/03 (https://dejure.org/2004,13763)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. April 2004 - 6 U 43/03 (https://dejure.org/2004,13763)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 141/94

    Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
    Vollziehung im Sinne des § 945 ZPO bedeutet nichts anderes als Vollstreckung (BGH NJW 1996, 198 ff.; BGHZ 120, 73, 77).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.11.1995, veröffentlicht unter anderem in BGHZ 131, 141 ff. = NJW 1996, 198 ff. = WRP 1996, 104 ff.) beruht § 945 ZPO ebenso wie § 717 ZPO nämlich auf dem Rechtsgedanken, derjenige, der die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel betreibe, habe das Risiko zu tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist.

    Denn die Schadenersatzpflicht kann nie allein durch das Erwirken des Titels, sondern erst durch ein darüber hinausgehendes Verhalten, das zumindest einen gewissen Vollstreckungsdruck erzeugt, begründet werden (BGH, a.a.O., NJW 1996, 198, 199 unter Hinweis auf BGH NJW 1988, 3268, 3269).

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
    Denn die Schadenersatzpflicht kann nie allein durch das Erwirken des Titels, sondern erst durch ein darüber hinausgehendes Verhalten, das zumindest einen gewissen Vollstreckungsdruck erzeugt, begründet werden (BGH, a.a.O., NJW 1996, 198, 199 unter Hinweis auf BGH NJW 1988, 3268, 3269).
  • BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 135/87

    Irrtum über die Urheberschaft eines Gemäldes; Beweislast bei Wandelung eines …

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
    Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob entgegen der Fassung des Beweisbeschlusses des Senats nicht die Klägerin die Ernsthaftigkeit der Rechtsgeschäfte, sondern - wie das regelmäßig der Fall ist (BGH NJW 1988, 2597 und BAG NJW 1996, 1299) - die Beklagte ihren Scheincharakter beweisen müsste.
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung …

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
    Vollziehung im Sinne des § 945 ZPO bedeutet nichts anderes als Vollstreckung (BGH NJW 1996, 198 ff.; BGHZ 120, 73, 77).
  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung; …

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
    Da eine Zuwiderhandlung gegen ein in einer einstweiligen Verfügung umschriebenes Unterlassungsgebot gemäß § 890 ZPO durch die Festsetzung von Ordnungsgeld und gegebenenfalls auch Ordnungshaft sanktioniert wird, beginnt nach richtiger und heute wohl einhellig vertretener Auffassung der Gläubiger einer einstweiligen, ein Unterlassungsgebot enthaltenen Verfügung mit der Vollziehung, wenn er diese dem Schuldner im Parteibetrieb zustellt (vgl. etwa BGH NJW 1990, 122, 124 und z.B. auch Senat, Urteil vom 20.12.2000, GRUR 2001, 456).
  • BAG, 09.02.1995 - 2 AZR 389/94

    Personen- und betriebsbedingte Kündigung - Beweislast für Bestehen eines …

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
    Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob entgegen der Fassung des Beweisbeschlusses des Senats nicht die Klägerin die Ernsthaftigkeit der Rechtsgeschäfte, sondern - wie das regelmäßig der Fall ist (BGH NJW 1988, 2597 und BAG NJW 1996, 1299) - die Beklagte ihren Scheincharakter beweisen müsste.
  • BGH, 22.06.1976 - X ZR 44/74

    Rechtsfolgen unberechtigter Verwarnung eines angeblichen Verletzers durch einen …

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
    Rn. 21 Mit dem Bundesgerichtshof ist deshalb auch der Senat der Auffassung, dass einerseits das bloße Erwirken des Unterlassungstitels noch nicht die scharfe Haftung des Gläubigers aus § 945 ZPO auslöst, dass trotz Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb eine Haftung aus § 945 ZPO aber dann nicht stattfindet, wenn dadurch ein Vollstreckungsdruck nicht erzeugt wird, und dass das zum Beispiel dann der Fall ist, wenn in einem Unterlassungstitel die für die Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes notwendige vorausgehende Androhung von Ordnungsmitteln als zwingende Vollstreckungsvoraussetzung unterblieben ist (so ausdrücklich BGH, a.a.O., WRP 1996, 198, 199 unter Hinweis auf seine inhaltsgleiche Rechtsprechung [BGH NJW 1976, 2162, 2163] für Ansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO).
  • OLG Köln, 20.12.2000 - 6 U 131/00

    Verfahrensrecht: Wahrung der Vollziehungsfrist

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
    Da eine Zuwiderhandlung gegen ein in einer einstweiligen Verfügung umschriebenes Unterlassungsgebot gemäß § 890 ZPO durch die Festsetzung von Ordnungsgeld und gegebenenfalls auch Ordnungshaft sanktioniert wird, beginnt nach richtiger und heute wohl einhellig vertretener Auffassung der Gläubiger einer einstweiligen, ein Unterlassungsgebot enthaltenen Verfügung mit der Vollziehung, wenn er diese dem Schuldner im Parteibetrieb zustellt (vgl. etwa BGH NJW 1990, 122, 124 und z.B. auch Senat, Urteil vom 20.12.2000, GRUR 2001, 456).
  • OLG Köln, 30.11.2001 - 6 U 118/01

    Annahme einer wettbewerblicher Eigenart bei der Herstellung und des Vertriebs von …

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
    Rn. 38 Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe erst sehr spät Widerspruch eingelegt, kann offen bleiben, ob - wie der Senat mit der Klägerin meint - die Klägerin hierfür einen vernünftigen Grund hatte, nämlich denjenigen, zunächst den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens abzuwarten, das die Beklagte gegen die Firma A. wegen bestimmter Kugelleuchten angestrengt hatte und das durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 30.11.2001 in der Sache 6 U 118/01 geendet hat.
  • OLG Köln, 20.05.2009 - 6 U 203/08

    Verwechslungsgefahr zweier Marken für Beleuchtungsgeräte

    Dass Assoziationen an das keinerlei Bezug zu technischem Gerät aufweisende, sondern aus der natürlichen Umwelt bekannte und auch als poetisches Motiv geläufige Licht des Mondes geweckt werden, mag bei Beleuchtungsgeräten nicht besonders orginell sein (vgl. zu "Moonlight" als Bezeichnung für kugelsegmentförmigen Leuchten, allerdings ohne Behandlung kennzeichenrechtlicher Fragen, die Urteile des Senats vom 30.11.2001 - 6 U 118/01 - und 02.04.2004 - 6 U 43/03), ändert aber nichts daran, dass sich schon bei den ballonartigen (vollmondförmigen?) Leuchten der Klägerin und erst recht bei den von der Beklagten angebotenen Stablampen die Kombination von "Mond" (-Licht) mit dem eher beschreibenden, weil umgangssprachlich für besonders starke Energie stehenden Begriff "Power" als fantasievolle und fantasieanregende Bezeichnung darstellt.
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 43/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,59595
OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 43/03 (https://dejure.org/2003,59595)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.05.2003 - 6 U 43/03 (https://dejure.org/2003,59595)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 6 U 43/03 (https://dejure.org/2003,59595)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • OLG München, 22.09.2022 - 19 U 2204/22

    Wechselseitige Ansprüche aus einem Zahlungsdiensterahmenvertrag

    Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal drei weitere Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 27.05.2003, Az. 6 U 43/03, juris Rz. 7 ff.).
  • OLG München, 04.09.2023 - 19 U 1508/23

    Wechselseitige Ansprüche aus einem Zahlungsdiensterahmenvertrag

    Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal drei weitere Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 27.05.2003, Az. 6 U 43/03, juris Rz. 7 ff.).
  • OLG Koblenz, 25.09.2017 - 5 U 427/17

    Zur Arzthaftung wegen unterlassener Kenntnisnahme eines Laborbefundes

    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
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