Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21
Weitere Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23
Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG bewusst eine von der verfahrensrechtlichen Dogmatik abweichende Kostenregelung gewählt, mit der Folge, dass für den Bereich des Kostenrechts und damit auch für die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG zu bestimmende Frage, ob für mehrere Amtshandlungen auch mehrere - ggf. gleiche - Gebühren entstehen und Auslagen mehrfach abgerechnet werden können, die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG maßgeblich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris Rn. 11; LG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2021 - 5 T 28/21 juris).Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris).
- LG Kassel, 08.11.2017 - 3 T 433/17
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23
Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG, wonach unbeschadet des Grundsatzes in Abs. 1 Satz 1, dass ein Auftrag alle Amtshandlungen erfasst, die zu seiner Durchführung erforderlich sind, die Vollziehung eines Haftbefehls jedenfalls einen besonderen Auftrag darstellt (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 T 433/17, juris).Aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (OLG Celle…, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20, juris Rn. 3; LG Kassel, Beschluss vom 08.11.20117 - 3 T 433/17, juris).
- OLG Celle, 13.07.2020 - 4 W 37/20
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23
Aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20, juris Rn. 3; LG Kassel, Beschluss vom 08.11.20117 - 3 T 433/17, juris).
- LG Osnabrück, 16.02.2021 - 9 T 18/21
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23
Dass die Anträge auf Vermögensauskunft und auf Vollstreckung eines Haftbefehls im Gegensatz zu der kostenrechtlichen Regelung verfahrensrechtlich als ein einheitlicher Auftrag zu qualifizieren sind, weil der Haftbefehl nur subsidiär der Verwirklichung des Auskunftsanspruches des Gläubigers durch Abnahme der Vermögensauskunft dient und jeder Haftauftrag einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft impliziert, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung (a.A.: LG Osnabrück, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94;… BeckOK, KostR/Herrfurth, 43. Ed. 01.10.2023 § 3 Rn. 35;… KV 208 Rn. 17). - AG Darmstadt, 23.10.2019 - 63 M 34427/19
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23
Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris). - AG Gernsbach, 05.03.2015 - 1 M 19/15
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23
Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris).
- OLG Hamm, 23.09.2024 - 25 W 153/24 Rn. 41 Das OLG Brandenburg nimmt ebenfalls die Entstehung der reduzierten Gebühr nach KV 208 GvKostG an, nachdem der Gerichtsvollzieher zuvor mit der Einholung einer Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO beauftragt worden ist (…Beschluss vom 02.01.2024, 6 W 50/23, BeckRS 2024, 205 Rn. 4; Beschluss vom 09.01.2024, 6 W 105/23, DGVZ 2024, 114, 115).
Rn. 51 Die Rechtsprechung tendiert, soweit ersichtlich, zu der Auffassung, dass § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG nicht zur Anwendung gelangt, weil, wie sich aus § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG ergibt, bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Vollziehung des Haftbefehls kostenrechtlich zwei Aufträge vorliegen und der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, dass sich dies auf Gebühren und Auslagen beschränken solle, die für die Verhaftung anfielen (OLG Köln…, Beschluss vom 20.01.2022, 17 W 136/21, DGVZ 2022, 90, 91 Rn. 10 f.; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 02.01.2024, 6 W 50/23, BeckRS 2024, 205 Rn. 5 f.; Beschluss vom 09.01.2024, 6 W 105/23, DGVZ 2024, 114, 115; LG Görlitz, Beschluss vom 02.02.2024, 5 T 45/23, DGVZ 2024, 116, 117 f.).
Der Gerichtsvollzieher solle, unabhängig vom Auftrag, nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein; auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung werde nicht abgestellt (…OLG Brandenburg BeckRS 2024, 205 Rn. 7; DGVZ 2024, 114, 115).
Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass nur bei einem isolierten Auftrag sowie im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft oder Pfändung eine Gebühr anfalle, denn die Neufassung werde damit begründet, dass jeder Versuch einer gütlichen Erledigung eine Gebühr auslösen solle (…OLG Brandenburg BeckRS 2024, 205 Rn. 7; DGVZ 2024, 114, 115 f.).
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 15.01.2024 - 6 W 105/23 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Hessen
§ 336 Abs 1 S 1 ZPO
Rechtsmittel gegen Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 24.11.2023 - 8 O 550/23
- OLG Frankfurt, 15.01.2024 - 6 W 105/23
- LG Frankfurt/Main, 28.02.2024 - 8 O 550/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.10.2003 - II ZB 27/02
Besetzung des Beschwerdesenats im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2024 - 6 W 105/23
Die sofortige Beschwerde des Aufhebungsbeklagten, über die der Senat zu entscheiden hat, da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen kein Einzelrichter im Sinne von §§ 336 Abs. 1 Satz 1, 567 ff., 568 Satz 1 ZPO ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, NJW 2004, 856, 857), ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht zulässig. - LG Frankfurt/Main, 28.02.2024 - 8 O 550/23
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2024 - 6 W 105/23
Die sofortige Beschwerde des Aufhebungsbeklagten vom 05.12.2023 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2023 (Az. 3-08 O 550/23) wird zurückgewiesen.
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