Rechtsprechung
| OLG Celle, 05.06.2024 - 6 W 56/24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament
- IWW
§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 130 Abs. 2, 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 Abs. 2 S. 2
Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament; Erfordernis des Zugangs der Ausfertigung - notar-drkotz.de
Widerruf vom gemeinschaftlichen Testament: Nur notarielle Ausfertigung genügt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2271 Abs. 1 S. 1
Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erforderlichkeit des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament
Verfahrensgang
- AG Holzminden - 9 VI 25/24
- OLG Celle, 05.06.2024 - 6 W 56/24
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 1070
- FGPrax 2024, 173
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.10.1967 - III ZB 18/67
Widerruf von letztwilligen wechselbezüglichen Verfügungen
Auszug aus OLG Celle, 05.06.2024 - 6 W 56/24
Zur Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, einem Abwesenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf, ist der Zugang einer Ausfertigung der Notarkurkunde erforderlich (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 zu VIII ZR 125/94 = NJW 1995, 2217, zitiert nach juris); das gilt auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 zu III ZB 18/67= BGHZ 48, 374 -385, zitiert nach juris).bb) Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf es zur Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, einem Abwesenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf, des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 zu VIII ZR 125/94 = NJW 1995, 2217, zitiert nach juris); das gilt auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 zu III ZB 18/67= BGHZ 48, 374 -385, zitiert nach juris).
Mag für das Wirksamwerden einer Willenserklärung, die hier die Erblasserin am Tag der Beurkundung, dem 8. Juni 2022, verbunden mit dem Zustellauftrag an die Notarin abgegeben hat, regelmäßig der zeitliche Abstand zwischen ihrer Abgabe und ihrem Zugang ohne Bedeutung sein, so gilt das doch nicht uneingeschränkt für den Fall, dass der Erklärende zwischen Abgabe und Zugang der Erklärung verstirbt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67 -, BGHZ 48, 374-385, Rn. 25, zitiert nach juris).
Denn anderenfalls wäre der überlebende Ehegatte mit Rücksicht auf die Bindungswirkungen, die ihm beim Tod des anderen Ehegatten unter Umständen treffen können, Nachteilen ausgesetzt, die ihm nach dem Gesetz nicht zugemutet werden (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67 -, BGHZ 48, 374-385, Rn. 27, zitiert nach juris).
Der Beteiligte zu 1 hat bereits am 15. Januar 2024 einen Erbscheinsantrag gestellt und die Erbschaft angenommen und musste zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit rechnen, dass das gemeinschaftliche Testament aufgrund eines erst danach gefassten Tätigkeitsentschlusses der Notarin vom 20. Februar 2024 noch wirksam widerrufen werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67 -, BGHZ 48, 374-385, Rn. 32 aE, zitiert nach juris).
- BGH, 07.06.1995 - VIII ZR 125/94
Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, notariell beurkundeten Willenserklärung
Auszug aus OLG Celle, 05.06.2024 - 6 W 56/24
Zur Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, einem Abwesenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf, ist der Zugang einer Ausfertigung der Notarkurkunde erforderlich (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 zu VIII ZR 125/94 = NJW 1995, 2217, zitiert nach juris); das gilt auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 zu III ZB 18/67= BGHZ 48, 374 -385, zitiert nach juris).bb) Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf es zur Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, einem Abwesenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf, des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 zu VIII ZR 125/94 = NJW 1995, 2217, zitiert nach juris); das gilt auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 zu III ZB 18/67= BGHZ 48, 374 -385, zitiert nach juris).
- RG, 24.11.1903 - II 148/03
"Zugehen" einer Willenserklärung. B.G.B. § 130.
Auszug aus OLG Celle, 05.06.2024 - 6 W 56/24
Das bloße Vorzeigen der in der Ausfertigung verkörperten Willenserklärung bewirkt nicht dessen Zugang (RG, Urteil vom 24. November 1903 - II 148/03 -, RGZ 56, 262-265 (hier: 263/264).Das bloße Vorzeigen der in der Ausfertigung verkörperten Willenserklärung bewirkt nicht dessen Zugang (RG, Urteil vom 24. November 1903 - II 148/03 -, RGZ 56, 262-265 (hier: 263/264).
- BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11
Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein …
Auszug aus OLG Celle, 05.06.2024 - 6 W 56/24
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kommt nur (noch) dann in Betracht, wenn der Erbe vom Standpunkt des Nachlassgerichts (bzw. Beschwerdegerichts) bei der Entscheidung über die Anordnung der Nachlasspflegschaft ungewiss ist und das Gericht sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - IV ZB 23/11 -, zitiert nach juris, dort Rn. 13). - BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung
Auszug aus OLG Celle, 05.06.2024 - 6 W 56/24
Zwar ist anerkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auf Rechtsgeschäfte, die der gesetzlichen Form ermangeln, anwendbar und die Berufung auf Formmängel nach § 242 BGB unzulässig ist, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen Treu und Glauben widerspreche, die Vertragsansprüche an dem Formmangel scheitern zu lassen (BGH, Urteil vom 28. September 1959 - III ZR 112/58 -, BGHZ 31, 5-13, Rn. 14, zitiert nach juris).
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