Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 61-IV-11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,33127) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 102-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 61-IV-11
Hiernach muss der Beschwerdeführer den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Störung von …
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 61-IV-11; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 100-IV-16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 61-IV-11; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; st. Rspr.).Der der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleibt insoweit unklar; es ist aber nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, von der Beschwerdebegründung offen gelassene Sachverhaltslücken durch beigezogene Akten selbst zu schließen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 61-IV-11; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 38-IV-08; Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 31-IV-04).
- VerfGH Sachsen, 10.12.2012 - 68-IV-12 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es jedoch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 61-IV-11; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 56-IV-17 Der Verfassungsgerichtshof ist nicht gehalten, durch Beiziehung der landgerichtlichen Akten von Amts wegen den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu ermitteln, um sich sodann mit den - zudem nicht nachvollziehbaren - verfassungsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (vgl. zu den Begründungsanforderungen SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 61-IV-11; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).