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| VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04, 64-IV-04 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04
Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. April 2004, auf die wegen des Sachverhaltes verwiesen wird, die gegen den vorangegangenen Haftfortdauerbeschluss vom 2. März 2004 gerichteten Verfassungsbeschwerden verworfen bzw. zurückgewiesen hatte (Vf. 27- IV-04 / 28-IV-04 [e.A.] bzw. Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.]), hat das Oberlandesgericht am 9. Juni 2004 im Verfahren der dritten Haftprüfung erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.Diese Würdigung ist weder willkürlich (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.]) noch gleichheitswidrig, zumal der Verfassungsbeschwerde nicht einmal zu entnehmen ist, dass bei den beiden Mitbeschuldigten wegen eines in den maßgeblichen Punkten identischen Sachverhalts die Entscheidung über die Haftfortdauer in derselben Weise hätte ausfallen müssen.
Wird eine Verletzung der Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) durch die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft geltend gemacht, kommt es vor allem darauf an, ob die Fachgerichte bei der Anwendung der die Schranken aus Art. 16 Abs. 1 Satz 3, Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SächsVerf ausfüllenden §§ 112 ff. StPO Inhalt und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben (SächsVerfGH, Beschl. v. 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N.).
Des Weiteren trifft zu, dass der in Haftsachen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf folgende Beschleunigungsgrundsatz eine enge Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO gebietet, insbesondere ein "anderer wichtiger Grund" nur vorliegt, wenn die Strafverfolgungsbehörden alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N.).
Dies gilt umso mehr, als der Strafsenat im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachentscheidung vornimmt und damit zugleich erst- und letztinstanzlich befindet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N.).
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 22. April 2004 (Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.]) deutlich gemacht, dass zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft nur der gegen den Beschwerdeführer vollzogene Haftbefehl herangezogen werden dürfe.
- BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer; nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04
In der Regel sind daher in jedem neuen Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Verhältnismäßigkeit erforderlich, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit und der damit verbundenen Verschiebung der Gewichte bewertet werden (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats] NJW 2000, 1401 und NJW 2002, 207 [208]; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats] NStZ-RR 1999, 12 [13]). - BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04
In der Regel sind daher in jedem neuen Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Verhältnismäßigkeit erforderlich, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit und der damit verbundenen Verschiebung der Gewichte bewertet werden (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats] NJW 2000, 1401 und NJW 2002, 207 [208]; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats] NStZ-RR 1999, 12 [13]). - BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04
In der Regel sind daher in jedem neuen Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Verhältnismäßigkeit erforderlich, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit und der damit verbundenen Verschiebung der Gewichte bewertet werden (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats] NJW 2000, 1401 und NJW 2002, 207 [208]; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats] NStZ-RR 1999, 12 [13]). - VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 27-IV-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04
Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. April 2004, auf die wegen des Sachverhaltes verwiesen wird, die gegen den vorangegangenen Haftfortdauerbeschluss vom 2. März 2004 gerichteten Verfassungsbeschwerden verworfen bzw. zurückgewiesen hatte (Vf. 27- IV-04 / 28-IV-04 [e.A.] bzw. Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.]), hat das Oberlandesgericht am 9. Juni 2004 im Verfahren der dritten Haftprüfung erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
- VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 103-IV-04 Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. April 2004 und 10. August 2004, auf die wegen des Sachverhaltes verwiesen wird, die gegen den vorangegangenen Haftfortdauerbeschluss vom 2. März 2004 gerichteten Verfassungsbeschwerden verworfen oder zurückgewiesen hatte (Vf. 27-IV-04 / 28-IV-04 [e.A.], Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] und Vf. 63-IV-04 / 64-IV-04 [e.A.]), hat das Oberlandesgericht am 22. September 2004 im Verfahren der vierten Haftprüfung erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Würdigung erscheint weder willkürlich noch gleichheitswidrig (vgl. schon SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] und Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04 / 64-IV-04 [e.A.]).
Der in Haftsachen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 SächsVerf folgende Beschleunigungsgrundsatz erfordert deshalb eine enge Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO, insbesondere dahingehend, dass die Strafverfolgungsbehörden alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N. und Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04 / 64- IV-04 [e.A.]).
Dies gilt umso mehr, als der Strafsenat im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachentscheidung vornimmt und damit zugleich erst- und letztinstanzlich befindet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N. und Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04 / 64-IV-04 [e.A.]).
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 10. August 2004 (Vf. 63-IV-04 / 64-IV-04 [e.A.]) berücksichtigt, dass nach der dritten Haftprüfungsentscheidung des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 15. Juli 2004 von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden war.
- VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 22. April 2004, 10. August 2004, 28. Oktober 2004 und 20. Mai 2005 (Vf. 27-IV-04 / 28-IV-04 [e.A.]; Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.]; Vf. 63-IV-04 / 64-IV-04 [e.A.]; 103-IV-04 / 104-IV-04 [e.A.]; 34-IV-05 [HS] / 35-IV- 05 [e.A.]) über jeweils gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft gerichtete Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers entschieden.
- VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 16-IV-15 b) Eine Verletzung des Art. 18 Abs. 3 SächsVerf dadurch, dass eine nicht durch einen Verteidiger oder einen Rechtsanwalt eingereichte Begründung zu Protokoll nur bei der Geschäftsstelle des Gerichts gegeben werden kann, die das anzugreifende Urteil gesprochen hat, ist schon deswegen nicht substantiiert dargelegt, weil Art. 18 Abs. 3 SächsVerf an den Wohnsitz als solchen kein Benachteiligungsverbot anknüpft (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04/Vf. 64-IV-04 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 20.05.2005 - 34-IV-05 Zuvor hatte der Beschwerdeführer gegen die während des Ermittlungsverfahrens gegen ihn ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. März 2004, vom 9. Juni 2004 und vom 22. September 2004 erfolglos Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erhoben (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04/Vf. 36-IV-04 und Vf. 27-IV-04/Vf. 28-IV-04; vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04/Vf. 64-IV-04; vom 28. Oktober 2004 - Vf. 103-IV-04/Vf. 104-IV-04).
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