Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04, 36-IV-04 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 02.03.2004 - 4 AK 1/04
- VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04, 36-IV-04
- VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 27-IV-04
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (14)
- VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
Für die Beurteilung, ob ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03, v. 27. August 2003 - Vf. 40-IV-03 und v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03).An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03; BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]).
- VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03
Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot; …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
c) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die hier in Rede stehende Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03, std. Rspr.).Für die Beurteilung, ob ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03, v. 27. August 2003 - Vf. 40-IV-03 und v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
Wird eine Verletzung der Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) durch die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft geltend gemacht, kommt es vor allem darauf an, ob die Fachgerichte bei der Anwendung der die Schranken aus Art. 16 Abs. 1 Satz 3, Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SächsVerf ausfüllenden §§ 112 ff. StPO Inhalt und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Dezember 2003 - Vf. 79-IV-03).bb) Dass das Oberlandesgericht dringenden Tatverdacht und als Haftgrund Fluchtgefahr angenommen hat (§ 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO), unterliegt als jeweils tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Dezember 2003 - Vf. 79-IV-03; BVerfGE 20, 144 [149 f.]).
- VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 27-IV-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
Bereits am 15. März 2004 ist beim Verfassungsgerichtshof eine vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Verfassungsbeschwerde gegen den hier angegriffenen Haftfortdauerbeschluss eingegangen (Vf. 27-IV-04 [HS], Vf. 28-IV-04 [e.A.]).a) Nachdem der Verfassungsgerichtshof - mit Beschluss vom heutigen Tag - die Verfassungsbeschwerde im Verfahren Vf. 27-IV-04 als unzulässig verworfen hat, steht der vorliegenden, ebenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG eingelegten Verfassungsbeschwerde weder der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit noch das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses noch der Einwand einer bereits ergangenen Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs entgegen.
- BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer; nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03; BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]). - BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03; BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]). - BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03; BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]). - BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03; BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]). - OLG Dresden, 14.07.2003 - 1 AK 45/03
Untersuchungshaft
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
(5) Soweit das Oberlandesgericht schließlich - vom Beschwerdeführer nicht gerügt - in den Gründen seiner Entscheidung unter II 1 den Haftbefehl vom 5. November 2003 erwähnt, könnten Bedenken bestehen, weil grundsätzlich nur der gegen den Beschuldigten vollzogene Haftbefehl zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft herangezogen werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 26. Februar 2004 - Vf. 6-IV-04 und Vf. 9-IV-04; OLG Dresden, Beschl. v. 14. Juli 2003 - 1 AK 45/03). - VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 9-IV-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
(5) Soweit das Oberlandesgericht schließlich - vom Beschwerdeführer nicht gerügt - in den Gründen seiner Entscheidung unter II 1 den Haftbefehl vom 5. November 2003 erwähnt, könnten Bedenken bestehen, weil grundsätzlich nur der gegen den Beschuldigten vollzogene Haftbefehl zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft herangezogen werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 26. Februar 2004 - Vf. 6-IV-04 und Vf. 9-IV-04; OLG Dresden, Beschl. v. 14. Juli 2003 - 1 AK 45/03). - VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 6-IV-04
- BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66
Untersuchungshaft
- VerfGH Sachsen, 27.08.2003 - 40-IV-03
Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren; Gebot fairer …
- VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 18-IV-03
- VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04 Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. April 2004, auf die wegen des Sachverhaltes verwiesen wird, die gegen den vorangegangenen Haftfortdauerbeschluss vom 2. März 2004 gerichteten Verfassungsbeschwerden verworfen bzw. zurückgewiesen hatte (Vf. 27- IV-04 / 28-IV-04 [e.A.] bzw. Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.]), hat das Oberlandesgericht am 9. Juni 2004 im Verfahren der dritten Haftprüfung erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Diese Würdigung ist weder willkürlich (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.]) noch gleichheitswidrig, zumal der Verfassungsbeschwerde nicht einmal zu entnehmen ist, dass bei den beiden Mitbeschuldigten wegen eines in den maßgeblichen Punkten identischen Sachverhalts die Entscheidung über die Haftfortdauer in derselben Weise hätte ausfallen müssen.
Wird eine Verletzung der Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) durch die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft geltend gemacht, kommt es vor allem darauf an, ob die Fachgerichte bei der Anwendung der die Schranken aus Art. 16 Abs. 1 Satz 3, Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SächsVerf ausfüllenden §§ 112 ff. StPO Inhalt und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben (SächsVerfGH, Beschl. v. 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N.).
Des Weiteren trifft zu, dass der in Haftsachen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf folgende Beschleunigungsgrundsatz eine enge Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO gebietet, insbesondere ein "anderer wichtiger Grund" nur vorliegt, wenn die Strafverfolgungsbehörden alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N.).
Dies gilt umso mehr, als der Strafsenat im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachentscheidung vornimmt und damit zugleich erst- und letztinstanzlich befindet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N.).
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 22. April 2004 (Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.]) deutlich gemacht, dass zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft nur der gegen den Beschwerdeführer vollzogene Haftbefehl herangezogen werden dürfe.
- VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 103-IV-04 Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. April 2004 und 10. August 2004, auf die wegen des Sachverhaltes verwiesen wird, die gegen den vorangegangenen Haftfortdauerbeschluss vom 2. März 2004 gerichteten Verfassungsbeschwerden verworfen oder zurückgewiesen hatte (Vf. 27-IV-04 / 28-IV-04 [e.A.], Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] und Vf. 63-IV-04 / 64-IV-04 [e.A.]), hat das Oberlandesgericht am 22. September 2004 im Verfahren der vierten Haftprüfung erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Würdigung erscheint weder willkürlich noch gleichheitswidrig (vgl. schon SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] und Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04 / 64-IV-04 [e.A.]).
Wird eine Verletzung der Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) durch die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft geltend gemacht, kommt es vor allem darauf an, ob die Fachgerichte bei der Anwendung der die Schranken aus Art. 16 Abs. 1 Satz 3, Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SächsVerf ausfüllenden §§ 112 ff. StPO Inhalt und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N.).
Der in Haftsachen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 SächsVerf folgende Beschleunigungsgrundsatz erfordert deshalb eine enge Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO, insbesondere dahingehend, dass die Strafverfolgungsbehörden alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N. und Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04 / 64- IV-04 [e.A.]).
Dies gilt umso mehr, als der Strafsenat im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachentscheidung vornimmt und damit zugleich erst- und letztinstanzlich befindet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N. und Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04 / 64-IV-04 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 22. April 2004, 10. August 2004, 28. Oktober 2004 und 20. Mai 2005 (Vf. 27-IV-04 / 28-IV-04 [e.A.]; Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.]; Vf. 63-IV-04 / 64-IV-04 [e.A.]; 103-IV-04 / 104-IV-04 [e.A.]; 34-IV-05 [HS] / 35-IV- 05 [e.A.]) über jeweils gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft gerichtete Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers entschieden.
- VerfGH Sachsen, 29.05.2009 - 36-IV-09 Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 [HS]/Vf. 36-IV-04 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 18-IV-03).
- VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 27-IV-04 Am 2. April 2004 ist beim Verfassungsgerichtshof eine von der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete weitere Verfassungsbeschwerde gegen den hier angegriffenen Haftfortdauerbeschluss eingegangen (Vf. 35-IV-04 [HS], Vf. 36-IV-04 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 22.03.2007 - 33-IV-07
Zur Reichweite des Grundrechts der Freiheit der Person bei Entscheidungen über …
Für die Beurteilung, ob ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, kommt es darauf an, ob die mit der Ermittlung und Strafverfolgung befassten Stellen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 11.07.2008 - 113-IV-08 bb) Für die Beurteilung, ob ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, kommt es darauf an, ob die mit der Ermittlung und Strafverfolgung befassten Stellen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 20.05.2005 - 34-IV-05 Zuvor hatte der Beschwerdeführer gegen die während des Ermittlungsverfahrens gegen ihn ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. März 2004, vom 9. Juni 2004 und vom 22. September 2004 erfolglos Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erhoben (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04/Vf. 36-IV-04 und Vf. 27-IV-04/Vf. 28-IV-04; vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04/Vf. 64-IV-04; vom 28. Oktober 2004 - Vf. 103-IV-04/Vf. 104-IV-04).
- VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 72-IV-04 b) Die Reaktion des Amtsgerichts auf die Erkrankung des Vorsitzenden des Schöffengerichts im Mai 2004 begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen das Gebot, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04 / 36-IV-04 [e.A.] m.w.N.).
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