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Rechtsprechung
   LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44037
LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18 (https://dejure.org/2018,44037)
LG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2018 - 65 S 79/18 (https://dejure.org/2018,44037)
LG Berlin, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 65 S 79/18 (https://dejure.org/2018,44037)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 242 BGB, § 535 Abs 2 BGB, § 543 Abs 2 S 1 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB, § 573 Abs 1 BGB
    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Zahlungsverzugskündigung bei Schonfristzahlung; Zeitraum für Vornahme einer Zahlungsumstellung; Gesamtbetrachtung

  • IWW

    § 573 BGB
    Mietrecht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "tätige Reue" durch überobligationsmäßige Schonfristzahlung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei Vermieterwechsel hat Mieter Frist zur Umstellung des Bankauftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Vermieterwechsel hat Mieter Frist zur Umstellung des Bankauftrags! (IMR 2019, 101)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 334
  • NZM 2019, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (9)

  • LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13

    Mietvertragskündigung wegen dreimaliger unpünktlicher Mietzinszahlung

    Auszug aus LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
    Zuzugeben ist der Klägerin, dass unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO bewusst wahrheitswidriger Vortrag den gesonderten Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen kann (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 - 65 S 140/13, in: WuM 2014, 93, nach juris Rn. 19).

    Unabhängig davon lässt die Klägerin im Rahmen ihrer Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15.04.2014 (Beschl., 67 S 81/14, nach juris) unberücksichtigt, dass dieser ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag, vor allem aber die - maßgeblichen - Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, nach juris; Bezugnahme in: LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 - 65 S 140/13, a.a.O.).

  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter …

    Auszug aus LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
    Zu Recht hat der BGH den Ansatz daher inzwischen verworfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2018 - VIII ZR 231/17, juris), wenngleich der - allerdings nur vom Gesetzgeber auflösbare - Wertungswiderspruch infolge der auf die fristlose Kündigung beschränkten Anordnung in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB damit bestehen bleibt.
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
    Sie entzieht sich einer Verallgemeinerung, denn die Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeiten und möglichen, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu beachtenden Geschehensabläufe und Zustände schließen dies - bei lebensnaher Betrachtung nahe liegender Weise - aus (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, in: WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, in: WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei unwirksamer …

    Auszug aus LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
    Sie entzieht sich einer Verallgemeinerung, denn die Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeiten und möglichen, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu beachtenden Geschehensabläufe und Zustände schließen dies - bei lebensnaher Betrachtung nahe liegender Weise - aus (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, in: WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9;… Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, in: WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21).
  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung von Klagen gegen ehrverletzende Äußerungen …

    Auszug aus LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
    Unabhängig davon lässt die Klägerin im Rahmen ihrer Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15.04.2014 (Beschl., 67 S 81/14, nach juris) unberücksichtigt, dass dieser ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag, vor allem aber die - maßgeblichen - Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, nach juris;… Bezugnahme in: LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 - 65 S 140/13, a.a.O.).
  • BGH, 17.02.2015 - VIII ZR 236/14

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Zahlungsverzugskündigung bei unvollständiger …

    Auszug aus LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
    Danach bedarf es auch insoweit einer Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei auch das Verhalten des Mieters nach Ausspruch der Kündigung Bedeutung gewinnen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2015 - VIII ZR 236/14, in: NZM 2015, 487, nach juris Rn. 5; Besch.
  • BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche …

    Auszug aus LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
    v. 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, nach juris Rn. 10).
  • LG Berlin, 15.04.2014 - 67 S 81/14

    Lügen im Prozess rechtfertigt erneute Kündigung!

    Auszug aus LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
    Unabhängig davon lässt die Klägerin im Rahmen ihrer Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15.04.2014 (Beschl., 67 S 81/14, nach juris) unberücksichtigt, dass dieser ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag, vor allem aber die - maßgeblichen - Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, nach juris;… Bezugnahme in: LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 - 65 S 140/13, a.a.O.).
  • LG Berlin, 08.06.2017 - 65 S 112/17

    Jobcenter zahlt an Vorvermieter: Kündigung zulässig?

    Auszug aus LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
    Die Grenze dessen, was in laufenden Gerichtsverfahren im Rahmen der Rechtsverfolgung und -verteidigung zulässig ist, ist allenfalls unter anderem dann überschritten, wenn es sich um bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen handelt (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 08.06.2017 - 65 S 112/17, WuM 2017, 534, juris).
  • LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21

    Fristlose bzw. ordentliche Kündigung wegen Lärmbelästigungen, Kinderlärm zu …

    Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung - das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9;… Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 04.10.2018 - 65 S 79/18, NJW-RR 2019, 334, nach juris Rn. 15;… Urt. v. 28.06.2018 - 65 S 45/18, ZMR 2019, 270, nach juris Rn. 17;… Urt. v. 08.06.2017 - 65 S 112/17, WuM 2017, 534, nach juris 9).
  • AG Mannheim, 03.04.2019 - 4 C 4743/18

    Wohnraummiete: Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters; Vorliegen einer …

    Rn. 38 Diese nachträgliche Zahlung ist bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, zu berücksichtigen, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (BGH NZM 2005, 334, 335; auch KG ZMR 2009, 30; LG Berlin NZM 2019, 63 Rn. 13 f.;… Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 573 Rn. 30b).

    Vielmehr hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 9. April 2018 und der tatsächlich auch angewiesenen Überweisung vom gleichen Tag zu erkennen gegeben, dass er seine Pflichten aus dem Mietverhältnis ernst nimmt und die Belange und Interessen der Klägerin respektiert (vgl. BGH NZM 2019, 63 Rn. 21).

  • AG Schwandorf, 08.08.2022 - 2 C 216/22

    Rechtzeitige Schonfristzahlung führt auch zur Unwirksamkeit einer ordentlichen …

    Dies ist anhand einer wertenden Betrachtung, die umfassend die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, festzustellen (BGH NZM 2019, 63).

    Es ist jedem Mieter in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls ein Zeitraum zuzubilligen, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen vorgenommen werden können (BGH NZM 2019, 63).

  • AG Berlin-Mitte, 04.09.2019 - 9 C 104/19

    Keine Kündigung wegen Mietrückstands unter 2.000 Euro?

    (bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehungsweise ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 85 Absatz 2 ZPO) lägen hier auch keine (gewichtigen) Umstände des Einzelfalles vor, die auf seiner Seite und zu ihren Gunsten hätten zum Tragen kommen können und die Nicht-Zahlung der vertraglich vereinbarten Brutto-warm-Miete für die Monate Februar und März 2019 über immerhin mehr als 1.200,- Euro trotz entsprechender vertraglicher Verpflichtung als nicht erheblich genug erschienen lässt (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2016, 849 mit weiteren Nachweisen; Kammergericht, GE 2008, 1327 f. mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, GE 2019, 734 f. mit weiteren Nachweisen; NJW-RR 2019, 334, 335 f. mit weiteren Nachweisen; GE 2017, 954 f. mit weiteren Nachweisen; Hannappel, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, am angegebenen Ort, § 573, Randnummer 29 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 573, Randnummer 16 mit weiteren Nachweisen): Denn eine entsprechende Abwägung im vorliegenden Fall geht zu Lasten der Beklagten aus:.
  • LG Berlin, 29.01.2020 - 65 S 231/19

    Wohnraummietvertrag: Kündigung wegen Nichterfüllung einer titulierten …

    dd) Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung - das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tabestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, in: WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9;… Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, in: WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 04.10.2018 - 65 S 79/18 , in: NJW-RR 2019, 334 , nach juris Rn. 15 ;… Urt. v. 28.06.2018 - 65 S 45/18 , in: ZMR 2019, 270 , nach juris Rn. 17 ;… Urt. v. 08.06.2017 - 65 S 112/17, in: WuM 2017, 534, nach juris 9).
  • LG Berlin, 27.03.2019 - 65 S 223/18

    Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Begründung einer fristgemäßen Kündigung wegen …

    d) Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung - das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, in: WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9;… Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, in: WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 04.10.2018 - 65 S 79/18 , in: NJW-RR 2019, 334 , nach juris Rn. 15 ;… Urt. v. 28.06.2018 - 65 S 45/18 , in: ZMR 2019, 270 , nach juris Rn. 17 ;… Urt. v. 08.06.2017 - 65 S 112/17, in: WuM 2017, 534, nach juris 9).
  • AG Schwandorf, 08.08.2022 - 2 C 216/2

    Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung eines Wohnraummietvertrages

    Dies ist anhand einer wertenden Betrachtung, die umfassend die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, festzustellen (BGH NZM 2019, 63).

    Es ist jedem Mieter in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls ein Zeitraum zuzubilligen, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen vorgenommen werden können (BGH NZM 2019, 63).

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