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Rechtsprechung
   LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,2986
LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23 (https://dejure.org/2023,2986)
LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2023 - 65 T 15/23 (https://dejure.org/2023,2986)
LG Berlin, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - 65 T 15/23 (https://dejure.org/2023,2986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 41 Abs 5 S 1 Alt 2 GKG, § 48 Abs 1 GKG, § 63 Abs 3 S 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 S 1 ZPO
    Gebührenstreitwert für Feststellung preisrechtlich zulässiger Miete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GKG § 41; ZPO §§ 3, 9
    Gebührenstreitwert für Feststellungsklagen zur Mietpreisbremse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert bei Klage auf Feststellung der höchst zulässigen Miete bei Mietbeginn

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage nach § 556d BGB zur höchst zulässigen Miete bei Mietbeginn (IMR 2023, 476)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Auszug aus LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23
    Rn. 9 Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des 12. Zivilsenates des Kammergerichts vom 29. September 2022 ( 12 W 26/22 , juris) steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der VIII. Zivilsenat des BGH seiner Entscheidung vom 14. Juni 2016 (VIII ZR 43/15, juris) - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BGH - zugrunde gelegt hat.

    Rn. 10 (Unter anderem) das Kammergericht hatte vor der Entscheidung des BGH vom 14. Juni 2016 - wie auch jetzt - mit Blick auf den sozialen Zweck des § 41 Abs. 5 GKG aF (…Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004: vgl. BT-Ds. 15/1971, S. 154f.) dessen analoge Anwendung auf Fälle vertreten, die dort nicht ausdrücklich geregelt waren (und es mit Ausnahme der Klage auf Feststellung einer Mietminderung auch weiterhin nicht sind, vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 5ff., mN auch zur KG-Rspr.).

    Rn. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Analogie nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (…vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, juris;… v. 17. November 2009 - XI ZR 36/09, juris Rn. 23;… v. 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, juris Rn. 32; jeweils mwN;… v. 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 14; mwN; Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10).

    Rn. 13 Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10, mwN zur BGH-Rspr).

    Rn. 16 Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 14. Juni 2016 (VIII ZR 43/15, juris) ergänzt er § 41 Absatz 5 Satz GKG ausschließlich um den Fall der Feststellung der Minderung der Miete.

    Rn. 17 Das Kostenrisiko für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum erhöht sich auch bei anderen Streitigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 5 GKG fallen; das "sozialpolitische" Argument des Kammergerichts würde dann auch in (allen) anderen Fällen greifen müssen (vgl. die anderen in der Entscheidung des BGH v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 14 aE genannten Fälle).

    Der BGH verweist darin auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach (in Fällen der Minderung) wie bei anderen negativen Feststellungsklagen hinsichtlich der Miethöhe kein Grund bestehe, diese anders zu behandeln als eine Klage des Vermieters auf (künftige) Zahlung oder (unbeschadet eines Feststellungsabschlages) eine ihm wahlweise offenstehende Klage auf Feststellung der Höhe der geschuldeten Miete (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 14, mwN).

    Rn. 23 bb) Entscheidend hinzukommt, dass es nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen - wie oben ausgeführt - auf den "dem konkreten Gesetzesvorhaben zugrundeliegenden Regelungsplan" ankommt (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10, mwN zur st. Rspr.).

    Die Kammer geht davon aus, dass die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris, mwN;… Urt. v. 27. Mai 2019 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 116f., inzwischen st. Rspr.).

  • KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22

    Streitwert einer Klage auf Auskunft über Miet-Tatsachen

    Auszug aus LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23
    Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG liegen - entgegen Kammergericht, Beschluss vom 29. September 2022 - 12 W 26/22 - bei einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB höchst zulässigen Miete nicht vor.

    Rn. 9 Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des 12. Zivilsenates des Kammergerichts vom 29. September 2022 ( 12 W 26/22 , juris) steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der VIII. Zivilsenat des BGH seiner Entscheidung vom 14. Juni 2016 (VIII ZR 43/15, juris) - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BGH - zugrunde gelegt hat.

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei …

    Auszug aus LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23
    Die Kammer geht davon aus, dass die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris, mwN; Urt. v. 27. Mai 2019 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 116f., inzwischen st. Rspr.).
  • LG Berlin, 26.05.2014 - 65 T 109/14
    Auszug aus LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23
    Wie bereits in den Jahren vor der Entscheidung des BGH vom 14. Juni 2016 (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, juris, mwN zur Rspr des LG und des BGH) führt die Abweichung der Rechtsprechung des Kammergerichts bei der Streitwertbemessung in Wohnraummietsachen vom Wortlaut des Gesetzes und von der - auch damals aus den Revisionsverfahren bekannten - Rechtsprechung des für Revisionen in Wohnraummietsachen zuständigen VIII. Zivilsenates des BGH zu - den Parteien und den sie vertretenden Rechtsanwälten - nicht mehr vermittelbarer Rechtsunsicherheit.
  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines …

    Auszug aus LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23
    Rn. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Analogie nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (…vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, juris;… v. 17. November 2009 - XI ZR 36/09, juris Rn. 23;… v. 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, juris Rn. 32; jeweils mwN; v. 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 14; mwN;… Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

    Auszug aus LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23
    Rn. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Analogie nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, juris;… v. 17. November 2009 - XI ZR 36/09, juris Rn. 23;… v. 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, juris Rn. 32; jeweils mwN;… v. 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 14; mwN;… Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10).
  • BGH, 17.11.2009 - XI ZR 36/09

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Zulässigkeit …

    Auszug aus LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23
    Rn. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Analogie nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (…vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, juris; v. 17. November 2009 - XI ZR 36/09, juris Rn. 23;… v. 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, juris Rn. 32; jeweils mwN;… v. 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 14; mwN;… Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZR 65/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen …

    Auszug aus LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23
    Rn. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Analogie nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (…vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, juris;… v. 17. November 2009 - XI ZR 36/09, juris Rn. 23; v. 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, juris Rn. 32; jeweils mwN;… v. 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 14; mwN;… Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10).
  • AG Berlin-Mitte, 02.11.2022 - 123 C 77/22

    Indexmieterhöhung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse

    Auszug aus LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23
    Rn. 8 b) Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG liegen nicht vor (ebenso: AG Mitte, Urt. v. 2. November 2022 - 123 C 77/22, juris).
  • LG Berlin, 30.08.2023 - 64 S 309/22

    Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aufgrund der "Mietpreisbremse"; …

    Rn. 34 Daraus den Schluss zu ziehen, der Gesetzgeber habe wiederum nur eine punktuelle Ausnahmeregelung treffen und diesen Sachverhalt anlässlich der Gesetzesänderung nicht mitregeln wollen (…vgl. BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.05.2022, Rn. 54, zitiert nach juris; so auch LG Berlin - 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, GE 2023, 241, Rn. 12 und LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 14 ff., beide zitiert nach juris), greift jedoch zu kurz.

    Abweichendes folgt namentlich nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahre 2016, die dem Gesetzgeber Anlass zur Änderung des § 41 Abs. 5 GKG gab, seine ständige Rechtsprechung zur Bewertung von auf Zahlungsansprüche bezogenen negativen oder positiven Feststellungsklagen referierte (so aber LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 20, zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 26.04.2023 - 64 S 189/22

    Anspruch eines Mieters gegen Vermieter auf Rückzahlung wegen Verstoß gegen …

    Rn. 30 cc) Daraus den Schluss zu ziehen, der Gesetzgeber habe wiederum nur eine punktuelle Ausnahmeregelung treffen und diesen Sachverhalt anlässlich der Gesetzesänderung nicht mitregeln wollen (…vgl. BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.05.2022, Rn. 54, zitiert nach juris; so auch LG Berlin - 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, GE 2023, 241, Rn. 12 und LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 14 ff., beide zitiert nach juris), greift jedoch zu kurz.

    Abweichendes folgt namentlich nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahre 2016, die dem Gesetzgeber Anlass zur Änderung des § 41 Abs. 5 GKG gab, seine ständige Rechtsprechung zur Bewertung von auf Zahlungsansprüche bezogenen negativen oder positiven Feststellungsklagen referierte (so aber LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 20, zitiert nach juris).

  • LG Berlin II, 29.01.2025 - 64 S 164/22

    Eintritt in Mieterschutzrechte bei dreiseitigem Parteiwechsel im …

    Rn. 36 Daraus den Schluss zu ziehen, der Gesetzgeber habe wiederum nur eine punktuelle Ausnahmeregelung treffen und diesen Sachverhalt anlässlich der Gesetzesänderung nicht mitregeln wollen (…vgl. BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.05.2022, Rn. 54, zitiert nach juris; so auch LG Berlin - 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, GE 2023, 241, Rn. 12 und LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 14 ff., beide zitiert nach juris), greift jedoch zu kurz.

    Abweichendes folgt namentlich nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahre 2016, die dem Gesetzgeber Anlass zur Änderung des § 41 Abs. 5 GKG gab, seine ständige Rechtsprechung zur Bewertung von auf Zahlungsansprüche bezogenen negativen oder positiven Feststellungsklagen referierte (so aber LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 20, zitiert nach juris).

  • KG, 06.11.2023 - 8 W 53/23

    Mietpreisbremse: Gebührenstreitwerte für die Anträge auf Auskunft und …

    Rn. 7 Der Streitwert des Feststellungsantrages ist auch nicht in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrages begrenzt (BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 382/21 - juris Rn. 54; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2023 - 4 W 23/23 - GE 2023, 797; LG Berlin, Beschluss vom 20.12.2023 - 67 T 77/22 - ZMR 2023, 461; LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2023 - 65 T 15/23 - ZMR 2023, 239; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, § 41 GKG Rn. 62 "Feststellung"; Schneider, AGS 2023, 184; ebenso zu § 41 Abs. 5 GKG a. F.: BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 - BGHZ 225, 352 Tz. 117; Senat, Beschluss vom 28.04.2022 - 8 W 12/22; anderer Auffassung: KG, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22 - ZMR 2023, 30 ; LG Berlin, Urteil vom 26.04.2023 - 64 S 189/22 - WuM 2023, 419 , Revision anhängig zu VIIII ZR 135/23; LG Berlin, Urteil vom 30.08.2023 - 64 S 309/22 - GE 2023, 1006, Revision anhängig zu VIIII ZR 211/23; Schüller in: BeckOK BGB, 66.
  • KG, 27.11.2023 - 12 W 40/23

    Bestimmen des Werts der Feststellung der die zulässige Höhe übersteigenden Miete …

    Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der angefochtenen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des OLG Hamburg (Beschluss vom 17.07.2023 - 4 W 23/23 - BeckRS 2023, 17713) und des 8. Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 6. November 2023 - 8 W 53/23 -, juris) sowie des Landgerichts Berlin (Beschlüsse vom 15.02.2023 - 65 T 15/23 - und vom 20.12.2022 - 67 T 77/22 -, beide zitiert nach juris) keinen Anlass, davon abzuweichen.
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