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   BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15   

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https://dejure.org/2017,7022
BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15 (https://dejure.org/2017,7022)
BAG, Entscheidung vom 21.03.2017 - 7 ABR 17/15 (https://dejure.org/2017,7022)
BAG, Entscheidung vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 (https://dejure.org/2017,7022)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 S 1 ArbZG, § 81 Abs 1 ArbGG, § 37 Abs 2 BetrVG
    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

  • IWW

    § 3 ArbZG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, Richtlinie 2003/88/EG, § 3 Satz 1 ArbZG, § 81 Abs. 1 ArbGG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Keine Rechtswahrnehmung durch den Betriebsrat bei Ausübung der Pflicht zur Überwachung gesetzlicher Vorschriften; Arbeitsbefreiung und Anspruch auf Arbeitsentgelt bei nicht freigestellten ...

  • Betriebs-Berater

    Antragsbefugnis des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • bag-urteil.com

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

  • rewis.io

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; ArbZG § 3
    Betriebsverfassungsrecht - Antragsbefugnis des Betriebsrats; Arbeitsbefreiung

  • rechtsportal.de

    Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder - und die Antragsbefugnis des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1014
  • BB 2017, 1460
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83) .

    Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen (vgl. nur BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19, BAGE 138, 233; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263) .

    (2) Der Betriebsrat ist zwar grundsätzlich berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 13, BAGE 138, 233; vgl. auch 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 65, 230) .

  • BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 500/88

    Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf bezahlte

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83) .

    Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, aaO) .

  • LAG Niedersachsen, 20.04.2015 - 12 TaBV 76/14

    Beachtung des Arbeitszeitgesetzes bei Teilnahme an ordentlicher

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2015 - 12 TaBV 76/14 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89

    Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    (2) Der Betriebsrat ist zwar grundsätzlich berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 13, BAGE 138, 233; vgl. auch 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 65, 230) .
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen (vgl. nur BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19, BAGE 138, 233; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263) .
  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 30/14 - Rn. 15, BAGE 155, 221; 17. Februar 2015 - 1 ABR 41/13 - Rn. 16 f.; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15) .
  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 22/12

    Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    Dagegen fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn er ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 15; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 13, BAGE 135, 382) .
  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 40/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    Der Betriebsrat ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 15; 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - zu B III der Gründe) .
  • BAG, 21.10.2014 - 1 ABR 10/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - Vorlage- und Auskunftspflicht

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
    Dies ergibt sich aus dem bei der Antragsauslegung zu berücksichtigenden Anlassfall (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 10/13 - Rn. 15) .
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02

    Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

  • BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 30/14

    Antragsbefugnis - Überprüfung von Betriebsratsbeschlüssen

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

  • BAG, 20.01.2015 - 1 ABR 1/14

    Feststellungsanträge im Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse -

  • BAG, 20.05.2008 - 1 ABR 19/07

    Antragsbefugnis im Beschlussverfahren

  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 20/13

    Zuordnungstarifvertrag - Feststellungsantrag

  • BAG, 17.02.2015 - 1 ABR 41/13

    Antragsbefugnis

  • BAG, 14.10.1982 - 6 ABR 37/79

    Erstattungsfähigkeit aussergerichtlicher Kosten bei Inanspruchnahme des

  • ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21

    Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie

    aa) Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen ist betriebsverfassungsrechtliche Pflicht der Betriebsratsmitglieder (BAG, Beschluss vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 -, Rn. 22, juris).
  • LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23

    Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit

    Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht (BAG 21.03.2017 - 7 ABR 17/15, juris Rn. 22 und bereits BAG 03.06.1969 - 1 ABR 1/69, juris Rn 17; LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58).

    Der Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung betrifft ausschließlich die individualrechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien (BAG 21.03.2017 - 7 ABR 17/15, juris Rn. 22).

    Damit macht der Betriebsrat ein eigenes Recht geltend, da die ihm als Gremium obliegenden Aufgaben von seinen Mitgliedern oder unter deren Mitwirkung wahrgenommen werden und er selbst deshalb auf deren Arbeitsbefreiung angewiesen ist (BAG 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, juris Rn. 13; BAG 21.03.2017 - 7 ABR 17/15, juris Rn. 22).

  • LAG Köln, 20.01.2023 - 9 TaBV 33/22

    Freistellungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG ; Unterlassungsanspruch aus

    Ebenso kann ein Betriebsrat durchsetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden, um deren Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen oder sicher zu stellen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 -, Rn. 22, juris; BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 -, BAGE 138, 233-241, Rn. 13).
  • LAG München, 01.08.2023 - 7 TaBV 17/23

    Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratsarbeit

    Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht (vgl. BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15).

    Der Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung betrifft ausschließlich die individualrechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien (vgl. BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15).

    Damit macht der Betriebsrat ein eigenes Recht geltend, da die ihm als Gremium obliegenden Aufgaben von seinen Mitgliedern oder unter deren Mitwirkung wahrgenommen werden und er selbst deshalb auf deren Arbeitsbefreiung angewiesen ist (vgl. BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09; BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15).

  • BVerwG, 08.02.2018 - 5 P 7.16

    Ankündigungsfrist; Antragsbefugnis; Arbeitnehmerähnliche Personen; Auslegung;

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren - dazu dient, Popularklagen auszuschließen, und gegeben ist, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann, was wiederum regelmäßig der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - NZA 2017, 865 Rn. 10 und vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 - NZA 2017, 1014 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • ArbG Köln, 23.06.2022 - 11 BV 16/22
    Zwar betrifft die Frage der Teilnahmemöglichkeit an Betriebsratssitzungen und erforderlicher Betriebsratstätigkeit den Betriebsrat in eigenen Rechten, da die ihm als Gremium obliegenden Aufgaben von seinen Mitgliedern oder unter deren Mitwirkung wahrgenommen werden und er selbst deshalb auf deren Arbeitsbefreiung angewiesen ist (BAG v. 21.03.2017, 7 ABR 17/15; NZA 2017, 1014, Rn. 22, beck-online).

    Der Anspruch auf Unterlassung der Minderung des Arbeitsentgelts und damit die Vergütung stehen aber dem Betriebsratsmitglied in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zu und betrifft den Betriebsrat damit nicht unmittelbar (BAG v. 21.03.2017, 7 ABR 17/15; NZA 2017, 1014, Rn. 22, beck-online).

  • BAG, 24.10.2018 - 7 ABR 1/17

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

    Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 19. Dezember 2017 - 1 ABR 33/16 - Rn. 28; 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 - Rn. 9) .
  • LAG Hessen, 19.02.2018 - 16 Ta 493/17

    Eine Entgeltklage eines Betriebsratsmitglieds für Zeiten, in denen

    Er betrifft ausschließlich die individualrechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien (Bundesarbeitsgericht 21. März 2017 -7 ABR 17/15- Rn. 22).
  • LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18

    Verfahrensanträge der Porsche SE im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Nach der Rechtsprechung des BAG müsste ihm hierfür wohl durch eine arbeitsrechtliche Norm eine eigene "kollektivrechtliche" Rechtsposition zugeordnet werden, so dass er durch die begehrte Entscheidung "in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann" (vgl. BAG, Beschluss vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 Rn. 9 BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 6 ABR 52/83 zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten; Poeche, in BeckOK ArbR, 53. Ed. 1.9.2019, ArbGG § 81 Rn. 23).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 TaBV 34/17

    Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung - Anspruch auf Freistellung von

    Dem Betriebsrat steht aber nicht das Recht zu, den Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung seiner Mitglieder geltend zu machen (vgl. BAG 21.03.2017 - 7 ABR 17/15 - Rn. 15 ff).
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