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   BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92   

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https://dejure.org/1993,4055
BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92 (https://dejure.org/1993,4055)
BAG, Entscheidung vom 30.06.1993 - 7 ABR 64/92 (https://dejure.org/1993,4055)
BAG, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 (https://dejure.org/1993,4055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsratswahl - Wachobjekte als Betriebsteil - Berechtigung von bei einem Bewachungsunternehmen beschäftigten Wachmännern zur Wahl eines Betriebsrates für Wachobjekte - Anfechtbarkeit einer von angestellten Wachmännern durchgeführten Betriebsratswahl durch die ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 1, § 4 Abs. 1, § 19
    Betriebsratswahl - Wachobjekte als Betriebsteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.02.1976 - 1 ABR 62/75

    Begriff der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    Er kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat oder das gefundene Ergebnis in sich unrichtig ist (BAG Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; BAGE 41, 403 = AP Nr. 4, a.a.O.).

    Es muß vielmehr darauf abgestellt werden, ob bei der gegebenen Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der in dem auswärtigen Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat am Sitz des Hauptbetriebs möglich wäre (BAG Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; BAGE 41, 403 = AP Nr. 4, a.a.O.).

    Die Frage, ob ein Betriebsteil räumlich weit entfernt ist, muß daher nach organisations-, aber auch belegschaftsbezogenen Kriterien beantwortet werden (BAG Beschlüsse vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; vom 5. Juni 1964 1 ABR 11/63 - AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG ).

    Hierzu gehört auch der Umstand, ob zwischen der Belegschaft des Hauptsitzes und des Betriebsteils eine lebendige Betriebsgemeinschaft gegeben ist (SAG Beschlüsse vom 1. Februar 1963 - 1 ABR 1/62 - und vom 5. Juni 1964 - 1 ABR 11/63 - AP Nr. 5 und 7 zu § 3 BetrVG sowie vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972).

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    Danach ist ein Betrieb die organisatorische Einheit,- innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, unter III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, unter B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 1 Rz 31; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 4 Rz 5).

    In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAGE 40, 163, 166 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, unter III 2 a der Gründe; BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, unter II 3 der Gründe).

    Betriebliche Mitbestimmung soll jeweils dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht im betrieblichen Bereich konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAGE 40, 163, 167 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, unter III 2 b der Gründe).

    Eine Betriebsstätte ist als selbständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im wesentlichen nur planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (BAGE 40, 163, 168 = AP, a.a.O.).

  • BAG, 17.02.1983 - 6 ABR 64/81

    Betriebsratsfähigkeit eines Auslieferungslager

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    Denn auch Nebenbetriebe sind eigenständige Betriebe, deren Aufgabenstellung auf eine reine Hilfeleistung für den Hauptbetrieb ausgerichtet ist (BAGE 41, 403, 406 = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG 1972, unter II 2 der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., § 4 Rz 16, jeweils m.w.N.).

    Er kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat oder das gefundene Ergebnis in sich unrichtig ist (BAG Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; BAGE 41, 403 = AP Nr. 4, a.a.O.).

    Es muß vielmehr darauf abgestellt werden, ob bei der gegebenen Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der in dem auswärtigen Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat am Sitz des Hauptbetriebs möglich wäre (BAG Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; BAGE 41, 403 = AP Nr. 4, a.a.O.).

  • BAG, 05.06.1964 - 1 ABR 11/63

    Antragsrecht einer "im Betrieb vertretenen Gewerkschaft - Begriff des Betriebs

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    Die Frage, ob ein Betriebsteil räumlich weit entfernt ist, muß daher nach organisations-, aber auch belegschaftsbezogenen Kriterien beantwortet werden (BAG Beschlüsse vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; vom 5. Juni 1964 1 ABR 11/63 - AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG ).

    Hierzu gehört auch der Umstand, ob zwischen der Belegschaft des Hauptsitzes und des Betriebsteils eine lebendige Betriebsgemeinschaft gegeben ist (SAG Beschlüsse vom 1. Februar 1963 - 1 ABR 1/62 - und vom 5. Juni 1964 - 1 ABR 11/63 - AP Nr. 5 und 7 zu § 3 BetrVG sowie vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972).

  • BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 1/62

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren -

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    Jeder Arbeitnehmer muß daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein (BAG Beschlüsse vom 23. September 1960 - 1 ABR 9/59 - und vom 1. Februar 1963 - 1 ABR 1/62 - AP Nr. 4 und 5 zu § 3 BetrVG ).

    Hierzu gehört auch der Umstand, ob zwischen der Belegschaft des Hauptsitzes und des Betriebsteils eine lebendige Betriebsgemeinschaft gegeben ist (SAG Beschlüsse vom 1. Februar 1963 - 1 ABR 1/62 - und vom 5. Juni 1964 - 1 ABR 11/63 - AP Nr. 5 und 7 zu § 3 BetrVG sowie vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972).

  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90

    Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    Danach ist ein Betrieb die organisatorische Einheit,- innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, unter III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, unter B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 1 Rz 31; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 4 Rz 5).

    Insoweit ist - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - erforderlich, daß in der Einheit eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist und von ihr das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird (BAG Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972, unter B II 2 der Gründe und vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 -, n.v., unter III 2 c der Gründe).

  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAGE 40, 163, 166 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, unter III 2 a der Gründe; BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, unter II 3 der Gründe).

    Ein Betriebsteil ist in die Organisation des Hauptbetriebes eingegliedert; er ist ihm gegenüber jedoch räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, bleibt aber auf dessen Zweck ausgerichtet (BAGE 53, 119, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, unter II 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 23.09.1960 - 1 ABR 9/59

    Begriff des "Betriebsteil " - Wahl eines Betriebsrats bei räumlich weiter

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    Es kommt daher entscheidend auf die Verkehrsmöglichkeiten an, die es dem Betriebsrat ermöglichen müssen, kurzfristig zusammenzutreten (BAG Beschlüsse vom 23. September 1960 - 1 ABR 9/59 - und vom 24. September 1968 - 1 ABR 4/68 - AP Nr. 4 und 9 zu § 3 BetrVG ; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., § 4 Rz 12; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 4 Rz 17).

    Jeder Arbeitnehmer muß daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein (BAG Beschlüsse vom 23. September 1960 - 1 ABR 9/59 - und vom 1. Februar 1963 - 1 ABR 1/62 - AP Nr. 4 und 5 zu § 3 BetrVG ).

  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmer

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    Danach ist ein Betrieb die organisatorische Einheit,- innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, unter III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, unter B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 1 Rz 31; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 4 Rz 5).
  • BAG, 25.05.1988 - 7 ABR 51/87

    Vorliegen eines einheitlichen Betriebsteils bei zwei Niederlassungen

    Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92
    Insoweit ist - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - erforderlich, daß in der Einheit eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist und von ihr das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird (BAG Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972, unter B II 2 der Gründe und vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 -, n.v., unter III 2 c der Gründe).
  • BAG, 24.09.1968 - 1 ABR 4/68

    Begriff der "räumlich weiten Entfernung"

  • BAG, 31.08.1988 - 4 AZR 165/88

    Anspruch auf Fahrgelderstattung im Bewachungsgewerbe - Begriff der Arbeitsstätte

  • LAG Köln, 16.09.1992 - 7 TaBV 12/92

    Betriebsratswahl; Anfechtung; Bewachungsunternehmen; Betriebsrat

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    Nach der Rechtsprechung des Senats muss der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit haben, im Bedarfsfall zeitnah die einzelnen Betriebsratsmitglieder aufzusuchen (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 e bb der Gründe) .

    Daher können die Arbeitnehmer nicht nur auf Sprechstunden oder bestimmte ortsansässige Betriebsratsmitglieder verwiesen werden (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 e bb der Gründe) .

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    Jeder Arbeitnehmer muss daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 e bb der Gründe, BetrR 1994, 99) .

    Sie beeinflusst auf jeden Fall das Wahlergebnis und führt daher ohne weiteres zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 der Gründe, BetrR 1994, 99; Nießen Fehlerhafte Betriebsratswahlen 2006 S. 39) .

    (2) Durch die fehlerhafte Bestimmung der für die Betriebsratswahl maßgeblichen Einheit wird das aktive und passive Wahlrecht der fälschlich einbezogenen bzw. ausgeschlossenen Arbeitnehmer verletzt (vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - aaO) .

  • ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18

    Verkennung des Betriebsbegriffs - kausaler Anfechtungsgrund einer

    Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften liegt hier vor (BAG, Beschl. v. 30.6.1993 - 7 ABR 64/92).

    Eine Betriebsstätte ist als selbständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im Wesentlichen nur planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (BAG Beschl. v. 30.6.1993 - 7 ABR 64/92, BeckRS 1993, 30745588, beck-online).

    Ein Betriebsteil ist in die Organisation des Hauptbetriebes eingegliedert; er ist ihm gegenüber jedoch räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, bleibt aber auf dessen Zweck ausgerichtet (BAG Beschl. v. 30.6.1993 - 7 ABR 64/92).

    Jeder Arbeitnehmer muss daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne daran allein durch die räumliche Entfernung gehindert zu sein (BAG Beschluss vom 23. September 1960 - 1 ABR 9/59; BAG Beschluss vom 30.6.1993 - 7 ABR 64/92).

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 26/16

    Betriebsrat - Freistellungswahl - Beratung mit Arbeitgeber

    Dies hat mit einem Feststellungsantrag zu geschehen (vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B I der Gründe) .
  • ArbG Stuttgart, 06.04.2023 - 21 BV 54/22

    Anfechtung Betriebsratswahl - räumlich weit entfernter Betrieb - Tarifvertrag

    Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften liegt hier vor (BAG, Beschluss vom 30.6.1993 - 7 ABR 64/92).

    Eine Betriebsstätte ist als selbständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im Wesentlichen nur planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (BAG Beschluss vom 30.6.1993 - 7 ABR 64/92, BeckRS 1993, 30745588, beck-online).

    Ein Betriebsteil ist in die Organisation des Hauptbetriebes eingegliedert; er ist ihm gegenüber jedoch räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, bleibt aber auf dessen Zweck ausgerichtet (BAG Beschl. v. 30.6.1993 - 7 ABR 64/92).

    Jeder Arbeitnehmer muss daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne daran allein durch die räumliche Entfernung gehindert zu sein (BAG Beschluss vom 23. September 1960 - 1 ABR 9/59; BAG Beschluss vom 30.6.1993 - 7 ABR 64/92).

  • LAG Bremen, 27.08.2003 - 2 Sa 78/03

    Begriff des eigenständigen Betriebsteils i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

    Fehle es an einer selbständigen Leitungsstruktur, lägen die Merkmale des Betriebsbegriffs im Sinne von § 1 BetrVG und die des Begriffs des Betriebsteils im Sinne des § 4 Satz 1 BetrVG nicht vor (BAG 30.6.1993 Az.: 7 ABR 64/92).
  • LAG München, 01.07.2022 - 7 TaBV 70/21

    Sprechstunden des Betriebsrats

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit haben, im Bedarfsfall zeitnah die einzelnen Betriebsratsmitglieder aufzusuchen (vgl. BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92; vgl. zum Ganzen BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Jeder Arbeitnehmer muss daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein (vgl. BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92 mwN.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2007 - 3 TaBV 36/07

    Betriebsbegriff - Betriebsratswahl vor Betriebsübergang

    Ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe sächlicher (bzw. technischer) und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAG v. 30.06.1993 - 7 ABR 64/92 - und v. 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2007 - 3 TaBV 41/07

    Zum Verhältnis des amtierenden Betriebsrats zum neugewählten Betriebsrat bei

    Eine - der Definition des "Betriebes" entsprechende auch nach außen hinreichend in Erscheinung tretende - Betriebsstruktur existierte bei der Beteiligten zu 2 im Dezember 2006 noch nicht (vgl. zur Definition des Betriebes BAG v. 30.06.1993 - 7 ABR 64/92 - und v. 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 -;vgl. weiter Richardi 8. Aufl. BetrVG § 1 Rz 27 und 40, § 9 Rz 10 und 13 a.E.).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.08.1995 - 4 TaBV 1/95

    Betriebsratswahl: Anfechtung wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

    So ist regelmäßig vom Vorliegen eines Betriebs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 30.6.1993 - 7 ABR 64/92 - n.v., B III 2 a der Gründe m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 7 TaBV 3/95

    Betriebsratswahl: Anfechtbarkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

  • LAG München, 27.02.1996 - 6 TaBV 7/95

    Betriebsrat: Anfechtung der Wahl - Verkennung des Betriebsbegriffs

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