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   VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18.TR   

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VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18.TR (https://dejure.org/2019,21869)
VG Trier, Entscheidung vom 10.07.2019 - 7 K 3478/18.TR (https://dejure.org/2019,21869)
VG Trier, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 7 K 3478/18.TR (https://dejure.org/2019,21869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, Art 3 Abs 2 EUV 604/2013, Art 4 EUGrdRCh
    Möglichkeit der zuständigen Behörde, den Nachweis der Entziehungsabsicht eines ausreisepflichtigen Ausländers zu erbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    Die Entscheidung des EuGH vom 19. März 2019 (C-163/17, juris) lässt die Möglichkeit der zuständigen Behörden unberührt, in anderweitigen, hiervon nicht erfassten Konstellationen den Nachweis der Entziehungsabsicht zu erbringen.

    Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GR-Charta zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163, Rn. 87 ff., juris).

    Hierbei gilt zunächst im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 82).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 81.).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; zu vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 87 ff.).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (zu vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 91 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C- 297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 87 ff., juris).

    Soweit der EuGH nunmehr in der Rechtssache C-163/17 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig sei, wenn den Asylantragsteller in Italien im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes unzumutbare Lebensumstände erwarteten, führt dies vorliegend ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Daneben setzt das Wort "Flucht" im hier maßgeblichen Kontext des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat den Willen der betreffenden Person voraus, jemandem zu entkommen oder sich etwas gezielt zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a. o. O.).

    Voraussetzung für diese (widerlegliche) Vermutung ist jedoch, dass die betreffende Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O.).

    Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Kläger die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a. a. O.).

    Die vorstehend zitierte Entscheidung des EuGHs vom 19. März 2019 (- C-163/17 -, a. a. O.) schließt dies nicht aus, denn ihr lässt sich nicht entnehmen, dass Art. 29 Abs. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung ausschließlich in den Fällen Anwendung findet, in denen aufgrund einer vorangegangen Belehrung darauf geschlossen werden kann, der betreffende Asylbewerber wolle sich durch sein Untertauchen der Überstellung entziehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2448/15

    Verwehrung des Asylrechts eines Ausländers auf Grund seiner Einreise aus einem

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    Schließlich weist das italienische System auch hinsichtlich der Krankheitsversorgung keine systemischen Mängel auf, denn die medizinische Versorgung in Italien ist gesichert (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. November 2016 - 5 L 8765/16 - OVG RP Beschluss vom 20. November 2015 - 6 A 10781/15.OVG - OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - VG München Beschluss vom 23. Dezember 2016 - M 9 S 16.50788 - , zu Tuberkulose: VG München, Beschluss vom 23. März 2017 - M 9 S 17.50533 -, Rn. 40, juris).

    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat; s.a. Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 - 5 L 2283/17.TR -, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 - M 12 K 16.33413 - und Beschluss vom 6. März 2017 - M 17 S 17.33096 - OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - und insbesondere vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - m.w.N.; siehe auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 - 1 A 142/15 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2132/15

    Klage gegen die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    Die Versorgung bei chronischen Erkrankungen schließt sowohl einen notwendigen Krankenhausaufenthalt als auch den Erhalt der erforderlichen Medikamente ein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A -, juris).

    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat; s.a. Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 - 5 L 2283/17.TR -, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 - M 12 K 16.33413 - und Beschluss vom 6. März 2017 - M 17 S 17.33096 - OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - und insbesondere vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - m.w.N.; siehe auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 - 1 A 142/15 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und des OVG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leiden (vgl. Beschluss der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2016 - 5 L 9135/16.TR - unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat, auf das das OVG Rheinland-Pfalz nachfolgend in zahlreichen Entscheidungen Bezug genommen und stets bekräftigt hat, dass das italienische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln leidet - vgl. Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 - 10 A 11618/16.OVG - und vom 30. Juli 2015 - 10 A 10740/15.OVG - sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 - 6 A 10781/15.OVG - m.w.N.; ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 - 8 B 59/19 -, juris; VG München, Beschluss vom 13. März 2019 - M 9 S 17.50582 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 9 L 84/19.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - 31 L 685.18 A -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 -, juris).

    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat; s.a. Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 - 5 L 2283/17.TR -, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 - M 12 K 16.33413 - und Beschluss vom 6. März 2017 - M 17 S 17.33096 - OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - und insbesondere vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - m.w.N.; siehe auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 - 1 A 142/15 -, juris).

  • BVerwG, 21.05.2014 - 10 B 31.14

    Klärungsbedürftigkeit der Anwendung der Frist des Art. 17 Abs. 1 S. 2

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und des OVG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leiden (vgl. Beschluss der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2016 - 5 L 9135/16.TR - unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat, auf das das OVG Rheinland-Pfalz nachfolgend in zahlreichen Entscheidungen Bezug genommen und stets bekräftigt hat, dass das italienische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln leidet - vgl. Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 - 10 A 11618/16.OVG - und vom 30. Juli 2015 - 10 A 10740/15.OVG - sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 - 6 A 10781/15.OVG - m.w.N.; ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 - 8 B 59/19 -, juris; VG München, Beschluss vom 13. März 2019 - M 9 S 17.50582 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 9 L 84/19.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - 31 L 685.18 A -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 -, juris).

    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat; s.a. Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 - 5 L 2283/17.TR -, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 - M 12 K 16.33413 - und Beschluss vom 6. März 2017 - M 17 S 17.33096 - OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - und insbesondere vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - m.w.N.; siehe auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 - 1 A 142/15 -, juris).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 81.).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; zu vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 87 ff.).

  • VG Magdeburg, 23.01.2017 - 8 B 15/17

    Dublin-Verfahren; Überstellung nach Italien; Eilantrag gegen

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung sogar von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (zu vorstehendem: VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 8 B 15/17 -, juris).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    55 Jedoch steht bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Indizien und mangels gegenteiliger Angaben des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser sich der beabsichtigten Überstellung entziehen wollte, indem er sein Zimmer im Zeitraum der beabsichtigten Überstellung verlassen hat (vgl. zur Zulässigkeit des Indizienbeweises: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28/89 -, BVerwGE 84, 271-274, Rn. 18, juris; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 8 B 87/11 -, Rn. 5, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 2 B 59/13 -, Rn. 16, juris).
  • VG Trier, 16.10.2018 - 7 L 5184/18

    Eilentscheidung im Streit um Kirchenasyl

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    Obschon allein die Verweigerung der Selbstgestellung nicht dazu führt, dass der Kläger als "flüchtig" i. S. v. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung anzusehen wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 - 28 L 88.19 A -, Rn. 21; VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 7 L 5184/18.TR -, Rn. 15), hat die Beklagte hiervon ausgehend im Zeitpunkt der Fristverlängerung am 27. November 2018 in zutreffender Weise die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung bejaht.
  • BVerwG, 15.02.2012 - 8 B 87.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18
    55 Jedoch steht bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Indizien und mangels gegenteiliger Angaben des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser sich der beabsichtigten Überstellung entziehen wollte, indem er sein Zimmer im Zeitraum der beabsichtigten Überstellung verlassen hat (vgl. zur Zulässigkeit des Indizienbeweises: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28/89 -, BVerwGE 84, 271-274, Rn. 18, juris; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 8 B 87/11 -, Rn. 5, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 2 B 59/13 -, Rn. 16, juris).
  • BVerwG, 24.01.2014 - 2 B 59.13

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst i.R.e. Verurteilung wegen des

  • VG München, 05.11.2014 - M 18 S 14.50356

    Asylrecht; Zuständigkeitskriterien nach Dublin-II-VO nach der Übergangsregelung;

  • VG Minden, 16.03.2018 - 10 L 258/18

    Asylverfahren, Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende, flüchtig, Italien,

  • VG München, 09.08.2018 - M 26 S 18.52225

    Dublin III-Verfahren: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Düsseldorf, 03.07.2015 - 13 K 6850/14

    Dublin; Ablauf Überstellungsfrist; subjektives Recht; Systemische Mängel Italien;

  • VG Oldenburg, 17.11.2016 - 1 A 142/15

    Italien; Spruchreife; systemische Mängel; überlange Verfahrensdauer

  • VG Berlin, 18.04.2019 - 28 L 88.19

    Überstellung eines Asylsuchenden nach Norwegen; Ablauf der Überstellungsfrist;

  • VG München, 23.03.2017 - M 9 S 17.50533

    Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung nach

  • VG München, 06.12.2016 - M 12 K 16.33413

    Kein Abschiebungsverbot für Flüchtlinge, die in Italien internationalen Schutz

  • VG Berlin, 10.08.2018 - 34 L 296.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG München, 06.03.2017 - M 17 S 17.33096

    Für anerkannter Flüchtlinge stellen sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht

  • VG München, 23.12.2016 - M 9 S 16.50788

    Dublin-Verfahren (Italien)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2017 - 13 A 316/17

    Klärungsbedürftigkeit von systemischen Mängeln des zuständigen Mitgliedstaats zur

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2018 - 10 LA 320/18

    Innenminister; Regierung

  • VG Hannover, 14.01.2019 - 5 B 5153/18

    Aktuelle politische Situation; Dublin-Rückkehrer; Salvini-Dekret; Unterbringung

  • VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 1263/19

    Dublin-Verfahren; Italien; systemische Mängel; Schwangere und Familien mit

  • VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19

    Dublin-Verfahren (L) (Italien)

  • VG München, 13.03.2019 - M 9 S 17.50582

    Dublin-Verfahren: Selbsteintritt zugunsten der Kindsmutter, nicht aber für den

  • VG Aachen, 07.02.2019 - 9 L 84/19

    Dublin; Italien

  • VG Lüneburg, 15.03.2019 - 8 B 59/19

    Decreto Legge

  • VG Berlin, 30.08.2018 - 31 L 685.18

    Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens;

  • VG Trier, 28.02.2020 - 7 K 1250/19

    Keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems und der dortigen

    Hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit der Behörden unberührt, trotz dieser Schwierigkeiten den Nachweis der Entziehungsabsicht zu erbringen (vgl. zu Vorstehendem: VG Trier, Urteil vom 10. Juli 2019 - 7 K 3478/18.TR -, Rn. 50, juris).

    In dieser Situation genügt bereits die Feststellung der Ausländerbehörde, dass der Kläger trotz Kenntnis vom Überstellungstermin nicht in seinem Zimmer angetroffen werden konnte, zum Nachweis seiner Entziehungsabsicht (vgl. VG Trier, Urteil vom 10. Juli 2019, a. a. O., Rn. 55).

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 3223/18

    Dublin-Verfahren - Entziehung vor der Überstellung - Begriff "flüchtig"

    Hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit der Behörden unberührt, trotz dieser Schwierigkeiten den Nachweis der Entziehungsabsicht zu erbringen (vgl. zu Vorstehendem: VG Trier, Urteil vom 10. Juli 2019 - 7 K 3478/18.TR -, Rn. 50 , juris).

    In dieser Situation genügt bereits die Feststellung der Ausländerbehörde, dass der Kläger trotz Kenntnis vom Überstellungstermin nicht in seinem Zimmer angetroffen werden konnte, zum Nachweis seiner Entziehungsabsicht (vgl. VG Trier, Urteil vom 10. Juli 2019, a. a. O., Rn. 55).

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2221/18

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Grundsatz des gegenseitigen

    vgl. VG Minden, Urteil vom 15. Februar 2016 - 10 K 376/15.A -, juris Rn. 62 ff.; VG Hannover, Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 5 B 456/19 -, juris Rn. 33 ff., und vom 4. September 2019 - 5 B 11115/17 -, juris Rn. 13; a.A. OVG NRW, z.B. Urteile vom 6. Juli 2016 - 13 A 1476/15.A -, juris Rn. 67 ff., und vom 7. Juli 2016 - 13 A 2302/15.A -, juris Rn. 65 ff.; Niedersächsisches OVG, z.B. Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 32 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 42 ff.; VG Trier, Urteil vom 10. Juli 2019 - 7 K 3478/18.TR -, juris Rn. 28 ff.
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