EU-Vertrag

   Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46)   
   Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EUV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EUV (https://dejure.org/gesetze/EUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EUV
__paste_bez____paste_norm__ EU-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EU-Vertrag
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 29
(ex-Artikel 15 EUV)

1Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. 2Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.

Rechtsprechung zu Art. 29 EUV

93 Entscheidungen zu Art. 29 EUV in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 93 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht