EU-Vertrag
| Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
| Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41) |
1Gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr. 2Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
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Rechtsprechung zu Art. 39 EUV
37 Entscheidungen zu Art. 39 EUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV ...
- EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
- VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19
Rechtswidrigkeit der Fluggastdatenverarbeitung
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2024 - 1 S 1798/23
Beobachtung politischer Parteien
- SG Nürnberg, 01.10.2010 - S 18 AS 1511/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische ...
- FG Hessen, 01.09.2010 - 10 K 989/10
Kein Werbungskostenabzug für von der deutschen Einkommensteuer freigestellte ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2004 - L 8 RJ 19/04
Rentenversicherung
- EuGH - C-679/13 (anhängig)
Parlament / Rat
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - L 20 B 76/07
Sozialhilfe
Querverweise
Auf Art. 39 EUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Grundsätze
- Allgemein geltende Bestimmungen
- Art. 16 (ex-Artikel 286 EGV)