Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 12.11.2019

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 20.03.2018 - 7 U 175/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9755
OLG Hamburg, 20.03.2018 - 7 U 175/16 (https://dejure.org/2018,9755)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2018 - 7 U 175/16 (https://dejure.org/2018,9755)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. März 2018 - 7 U 175/16 (https://dejure.org/2018,9755)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Heimliches romantisches Treffen

    § 1 UWG, § 8 UWG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB
    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung auf der Internet-Seite eines Medienunternehmens: Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine gegenüber einem von mehreren Gläubigern abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen genügt eine Drittunterwerfung regelmäßig nicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung gegenüber einem von mehreren Gläubigern

  • online-und-recht.de

    Drittunterwerfung bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausreichend

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung gegenüber einem von mehreren Gläubigern

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Drittunterwerfung im Äußerungsrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Drittunterwerfung genügt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig nicht um die Wiederholungsgefahr auszuräumen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Drittunterwerfung-Unterlassungserklärung bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts genügt nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 487
  • K&R 2018, 414
  • ZUM 2018, 543
  • afp 2018, 355
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 121/80

    Rechtsschutzbedürfnis eines auf Unterlassung einer Zeitungsanzeige klagenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2018 - 7 U 175/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 2.12.1982, I ZR 121/80, juris-Rn. 20) komme es darauf an, dass die versprochene Verpflichtung geeignet erscheine, den Versprechenden wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten.

    Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubiger erklärte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ist dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar.Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (BGH GRUR 1983, S. 186 f.; ebenso GRUR 1987, S. 640 ff.) gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.

  • LG Hamburg, 29.10.1999 - 324 O 456/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2018 - 7 U 175/16
    Vielmehr kann sie für sich die begehrte eigenständige Sicherung vor einer erneuten Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen, zumal diese Sicherung die Klägerin andauernd schützt, und ihr Schutz auch dann bietet, wenn die - hier unterstellten - zu ihren Gunsten bestehenden rechtlichen Wirkungen der Unterwerfungserklärung von C in Fortfall geraten bzw. gegenstandslos werden sollten und einer erneuten Veröffentlichung seitens der Beklagten keine Vertragsstrafeandrohung mehr entgegensteht, d.h., die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung auf jeden Fall - wieder - begründet ist; sich dann u.U. erneut um die Durchsetzung ihrer Rechte bemühen zu müssen, ist der Klägerin nicht zuzumuten (so bereits LG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 1999 - 324 O 456/99 -, Rn. 25, juris, für den Fall der Bildrechtsverletzung).
  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 79/85

    "Wiederholte Unterwerfung II"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2018 - 7 U 175/16
    Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubiger erklärte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ist dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar.Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (BGH GRUR 1983, S. 186 f.; ebenso GRUR 1987, S. 640 ff.) gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.
  • LG Hamburg, 19.08.2016 - 324 O 70/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung auf der Internet-Seite eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2018 - 7 U 175/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2016, Geschäftsnummer 324 O 70/16, wird zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 19.12.2000 - 11 U 40/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2018 - 7 U 175/16
    Diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze seien auf das Medienrecht zu übertragen, zumal kein Grund dafür ersichtlich sei, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht (ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.2000 - 11 U 40/00, juris-Rn. 6).
  • BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18

    Entkräftung einer durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2018, 355 veröffentlicht ist, hat der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zuerkannt, weil die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzten und die Wiederholungsgefahr nicht durch die gegenüber K. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt worden sei.
  • LG Berlin, 02.10.2018 - 27 S 13/17

    Drittwirkung einer Unterlassungserklärung

    Die in Literatur (Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 343; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 12, 26) und Rechtsprechung (LG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 324 O 704/08 - juris; OLG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 - 7 U 175/16 - juris) gegen die Übertragbarkeit der Grundsätze der Drittunterwerfung im Wettbewerbsrecht auf das Presserecht vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken teilt die Kammer nicht.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 12.11.2019 - 7 U 175/16   

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https://dejure.org/2019,57369
OLG Hamburg, 12.11.2019 - 7 U 175/16 (https://dejure.org/2019,57369)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2019 - 7 U 175/16 (https://dejure.org/2019,57369)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. November 2019 - 7 U 175/16 (https://dejure.org/2019,57369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung: Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18

    Entkräftung einer durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2019 - 7 U 175/16
    Mahnen zwei von einer Veröffentlichung Betroffene den Verbreiter ab und macht einer der Betroffenen einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend, nachdem der Verbreiter nur gegenüber dem anderen Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat ("Drittunterwerfung"), ist zu prüfen, ob dieser bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von dem Verbreiter als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können; dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil in dieser Sache vom 04.12.2018, Az. VI ZR 128/18).

    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens VI ZR 128/18.

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 4. Dezember 2018 (Az.: VI ZR 128/18) auf die zugelassene Revision hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Ähnlich ist es, wenn der Unterlassungsgläubiger nach einem Berufs- oder Imagewechsel erwirkte Verbote für sich persönlich nicht mehr für bedeutend hält und Verstößen deswegen keine Aufmerksamkeit mehr schenkt (so zutreffend Wanckel NJW 2019, 1142).

  • BGH, 04.06.2019 - VI ZR 440/18

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2019 - 7 U 175/16
    Dabei sind, wie der Bundesgerichtshof auch in einer weiteren Entscheidung vom 4. Juni 2019 (VI ZR 440/18) zu Recht betont hat, strenge Maßstäbe anzulegen.

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 (VI ZR 440/18, juris-Rn. 34) zutreffend ausgeführt hat, ist ein derartiges Verhalten bei einer Drittunterwerfung regelmäßig der Fall und genügt nicht den hier anzulegenden strengen Maßstäben.

    Es liegt auch kein Fall vor, in dem wegen der Interessenlage des Verletzers bereits die (Ausgangs-) Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes sehr niedrig ist und deshalb ein vergleichsweise geringer Sanktionsdruck ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18 -, Rn. 37, juris).

  • LG Hamburg, 19.08.2016 - 324 O 70/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung auf der Internet-Seite eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2019 - 7 U 175/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2016, Geschäftsnummer 324 O 70/16, wird zurückgewiesen.
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