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   OLG Hamburg, 10.06.2013 - 7 W 49/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12833
OLG Hamburg, 10.06.2013 - 7 W 49/13 (https://dejure.org/2013,12833)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2013 - 7 W 49/13 (https://dejure.org/2013,12833)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 7 W 49/13 (https://dejure.org/2013,12833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Prozessvergleich ohne Vertragsstraferegelung

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 890 Abs 1 ZPO
    Prozessvergleich: Ordnungsmittelandrohung in einem Vergleich über eine Unterlassungsverpflichtung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein gerichtlicher Vergleich zur Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens kann mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung einer durch gerichtlichen Vergleich eingegangenen Unterlassungsverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890
    Vollstreckung einer durch gerichtlichen Vergleich eingegangenen Unterlassungsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsgeld für durch Vergleich titulierte Unterlassungsansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 875
  • GRUR-RR 2013, 495
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2013 - 7 W 49/13
    Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, können grundsätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden (BGH, Beschluss vom 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).

    Die Gläubigerin geht zwar zu Recht davon aus, dass auch gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden können (BGH, Beschluss vom 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).

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