Rechtsprechung
| BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09 |
Volltextveröffentlichungen (17)
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Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- openjur.de
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz
- Bundesarbeitsgericht
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz
- rechtsinformationen.bund.de
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 37 Abs 2 BetrVG, § 241 Abs 2 BGB
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz - IWW
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- hensche.de
Betriebsratsmitglied
- Betriebs-Berater
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz
- Betriebs-Berater
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- datenbank.nwb.de
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (22)
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Betriebsratsmitglieder müssen sich abmelden
- lto.de (Kurzinformation)
"Melde mich ab, Chef!"
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Abmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds
- rechtsindex.de (Pressemitteilung)
Betriebsratsmitglied muss sich grundsätzlich abmelden
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)
Betriebsrat: Müssen sich Betriebsratsmitglieder beim Arbeitgeber abmelden?
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
BAG zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- rabüro.de (Pressemitteilung)
BAG zur Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- haufe.de (Kurzinformation)
Keine Abmeldepflicht für jede einzelne Betriebsratstätigkeit
- anwalt24.de (Pressemitteilung)
Abmeldepflicht bei Arbeitsunterbrechung wegen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)
Die Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BAG zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern während der Arbeitszeit - Arbeitgeber soll durch Meldepflicht Möglichkeit zur Überbrückung des Arbeitsausfalls gegeben werden
- 123recht.net (Pressemeldung)
Unternehmen muss Arbeitsausfall bei Betriebsräten überbrücken können // BAG klärt Abmeldepflicht
- 123recht.net (Kurzinformation)
Abmeldepflicht für Betriebsratsmitglieder
Besprechungen u.ä. (2)
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Betriebstätigkeit am Arbeitsplatz
- goerg.de (Entscheidungsbesprechung)
Müssen sich Betriebsräte beim Arbeitgeber abmelden?
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 24.07.2008 - 25 BV 249/07
- LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
- BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Papierfundstellen
- BAGE 138, 233
- NZA 2011, 11
- NZA 2012, 47
- BB 2012, 52
- BB 2012, 971
- DB 2012, 747
- JR 2013, 242
Wird zitiert von ... (32) Zitiert selbst (11)
- BAG, 14.02.1990 - 7 ABR 13/88
Betriebsrat: Abmeldung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zur Durchführung von …
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Die begehrte Feststellung ist betriebsverfassungsrechtlicher Art. Der Betriebsrat ist als Gremium berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von der Arbeitspflicht befreit werden und dabei nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen unterliegen (…vgl. in dem anderen Zusammenhang der Geltendmachung von Schulungskosten zB BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 10; ohne Problematisierung vorausgesetzt von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 43, 109; in der Begründung abweichend BAG 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 65, 230, das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags einen eigenen Anspruch des Betriebsrats(-gremiums) aus § 37 Abs. 2 BetrVG unterstellt).Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14; 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 109).
Das Betriebsratsmitglied muss die Art der geplanten Betriebsratstätigkeit deshalb nicht mitteilen (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263 unter teilweiser Aufgabe von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625).
Meldet sich das Betriebsratsmitglied ab und zurück, entfällt demgegenüber die Dokumentationspflicht (vgl. BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625).
- BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen (vgl. nur BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263).Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14; 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 109).
Sie ist - ebenso wie die Rückmeldepflicht - eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (vgl. nur BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14, das offenlässt, ob sich die Pflichten daneben auch aus dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten kollektivrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien ergeben).
Das Betriebsratsmitglied muss die Art der geplanten Betriebsratstätigkeit deshalb nicht mitteilen (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263 unter teilweiser Aufgabe von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625).
- BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14; 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 109).Sie ist - ebenso wie die Rückmeldepflicht - eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (vgl. nur BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14, das offenlässt, ob sich die Pflichten daneben auch aus dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten kollektivrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien ergeben).
Rn. 21 bb) Die Meldepflichten dienen dem Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 c der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135).
Wie das Betriebsratsmitglied die Meldungen bewirkt, ist seine Sache (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - aaO).
- BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
Abmahnung - Betriebsratsmitglied
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14; 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 109).Sie ist - ebenso wie die Rückmeldepflicht - eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (vgl. nur BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14, das offenlässt, ob sich die Pflichten daneben auch aus dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten kollektivrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien ergeben).
Die Ab- und Rückmeldepflichten beruhen ebenso wie der Entgeltanspruch, der dem Betriebsratsmitglied im Fall des § 37 Abs. 2 BetrVG erhalten bleibt, nicht auf Betriebsverfassungsrecht, sondern auf Individualrecht, dem Arbeitsvertrag (vgl. BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14).
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 123/09
Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Ein solcher Globalantrag ist umfassend, aber nicht unbestimmt (BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 15, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7).Rn. 16 (1) Der Streit über die Ab- und Rückmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien im Sinne einer durch die Herrschaft von Rechtsnormen - hier § 37 Abs. 2, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 241 Abs. 2 BGB - über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7 ).
Das Problem kann sich künftig jederzeit wiederholen (vgl. für die Feststellung eines Mitbeurteilungsrechts BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 22, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7).
- BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80
Aufsuchen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz durch Betriebsrat
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Die begehrte Feststellung ist betriebsverfassungsrechtlicher Art. Der Betriebsrat ist als Gremium berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von der Arbeitspflicht befreit werden und dabei nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen unterliegen (…vgl. in dem anderen Zusammenhang der Geltendmachung von Schulungskosten zB BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 10; ohne Problematisierung vorausgesetzt von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 43, 109; in der Begründung abweichend BAG 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 65, 230, das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags einen eigenen Anspruch des Betriebsrats(-gremiums) aus § 37 Abs. 2 BetrVG unterstellt).Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14; 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 109).
- BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 15/09
Mitbestimmung bei Umgruppierung - Arbeitsplatzbewertung und personelle …
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Ausnahmen sind insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen möglich, etwa wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten des Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7). - BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89
Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Die begehrte Feststellung ist betriebsverfassungsrechtlicher Art. Der Betriebsrat ist als Gremium berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von der Arbeitspflicht befreit werden und dabei nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen unterliegen (…vgl. in dem anderen Zusammenhang der Geltendmachung von Schulungskosten zB BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 10; ohne Problematisierung vorausgesetzt von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 43, 109; in der Begründung abweichend BAG 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 65, 230, das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags einen eigenen Anspruch des Betriebsrats(-gremiums) aus § 37 Abs. 2 BetrVG unterstellt). - BAG, 17.08.2010 - 9 ABR 83/09
Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Die Frage, ob die fehlende Verpflichtung, sich bei der Ausführung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz ab- und zurückzumelden, in allen vom Hauptantrag erfassten Fallgestaltungen festgestellt werden kann, stellt sich erst bei der Prüfung, ob der Antrag begründet ist (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 10 mwN, AP SGB IX § 95 Nr. 3 = EzA SGB IX § 95 Nr. 3). - BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 113/09
Erforderlichkeit von Schulungskosten - Grundwissen - bevorstehendes Ende des …
Auszug aus BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Die begehrte Feststellung ist betriebsverfassungsrechtlicher Art. Der Betriebsrat ist als Gremium berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von der Arbeitspflicht befreit werden und dabei nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen unterliegen (vgl. in dem anderen Zusammenhang der Geltendmachung von Schulungskosten zB BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 10; ohne Problematisierung vorausgesetzt von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 43, 109; in der Begründung abweichend BAG 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 65, 230, das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags einen eigenen Anspruch des Betriebsrats(-gremiums) aus § 37 Abs. 2 BetrVG unterstellt). - LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
- BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht
Der Streit über die Ab- und Rückmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne einer durch die Herrschaft von Rechtsnormen - hier § 38 Abs. 1 BetrVG - über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 16, BAGE 138, 233;… 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 20, BAGE 136, 200).Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 138, 233).
Gleichermaßen handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht iSv. § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 20 mwN, aaO).
Aufgrund dieser Mindestangaben ist der Arbeitgeber imstande, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 21, aaO).
Rn. 15 b) Aus dem Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (- 7 ABR 135/09 - BAGE 138, 233) kann der Betriebsrat nichts zu seinen Gunsten herleiten.
In diesem Fall können die Interessen des Arbeitgebers auch dadurch gewahrt werden, dass das Betriebsratsmitglied ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum versehenen Betriebsratstätigkeiten nachträglich mitteilt (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 25 f., aaO).
- BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung
Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen (vgl. nur BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19, BAGE 138, 233; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263).Rn. 22 (2) Der Betriebsrat ist zwar grundsätzlich berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 13, BAGE 138, 233; vgl. auch 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 65, 230).
- LAG Hamm, 26.11.2013 - 7 TaBV 74/13
Ab- und Anmeldung für Betriebsratsarbeit
So entspricht es der ständigen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach es sich nicht nur um eine betriebsverfassungsrechtliche, sondern auch durchaus um eine arbeitsvertraglichen Nebenpflicht handelt, durch rechtzeitiges Ab- und Anmelden dem Arbeitgeber die Durchführung organisatorischer Vorkehrungen zur Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen (BAG, Beschluss vom 13.05.1997, 1 ABR 2/97 und Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09, jeweils bei juris).
- LAG Köln, 23.01.2013 - 5 TaBV 7/12
Anspruch des Betriebsrats auf Räume im Betrieb zur ausschließlichen Nutzung
Rn. 29 Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein zu weit gefasster Globalantrag nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit des Antrags führt (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - NZA 2012, 47, m.w.N.). - ArbG Elmshorn, 23.08.2023 - 3 BV 31 e/23
Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des …
Auf Grund dieser Mindestangaben ist der Arbeitgeber im Stande, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden (vgl. BAG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 ABR 135/09 m.w.N.). - LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 SaGa 2/13
Aufforderung zur Arbeitsaufnahme gegenüber freigestelltem Betriebsratsmitglied …
Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19 mwN, zitiert nach juris). Dementsprechend ist dem Verfügungskläger auch ohne generelle Freistellung die Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben ohne weiteres möglich. - ArbG Gelsenkirchen, 30.08.2016 - 5 BV 19/16
Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch persönliche Überwachung
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Verpflichtung des Antragsgegners in allen von dem Antrag erfassten Konstellationen festgestellt werden kann (Beschluss des BAG v. 29.06.2011 AZ 7 ABR 135/09, juris Rn. 14, NZA 2012 S. 47;… v. 20.10.1999 AZ 7 ABR 37/98, juris Rn. 19). - LAG Düsseldorf, 09.01.2017 - 4 Ta 630/16
Streitwert; Schulung; Betriebsrat; Entsendung; Freistellung; Kosten; Zahlung; …
Der Betriebsrat bedarf für die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung keiner Freistellungserklärung des Arbeitgebers; er hat bei seiner Entscheidung lediglich nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 Sätze 3 - 6 BetrVG auf die besonderen betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (…st. Rspr., vgl. etwa BAG 30.01.1973 - 1 ABR 1/73, Rn. 16; 06.08.1981 - 6 AZR 505/78, unter II. 2 a d. Gr.;… 15.01.1992 - 7 AZR 466/91, Rn. 25;… 15.03.1995 - 7 AZR 643/94, Rn. 21; 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, Rn.19, alle juris). - LAG Köln, 20.01.2023 - 9 TaBV 33/22
Freistellungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG ; Unterlassungsanspruch aus …
Ebenso kann ein Betriebsrat durchsetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden, um deren Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen oder sicher zu stellen (vgl. BAG…, Beschluss vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 -, Rn. 22, juris; BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 -, BAGE 138, 233-241, Rn. 13). - LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23
Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit
Damit macht der Betriebsrat ein eigenes Recht geltend, da die ihm als Gremium obliegenden Aufgaben von seinen Mitgliedern oder unter deren Mitwirkung wahrgenommen werden und er selbst deshalb auf deren Arbeitsbefreiung angewiesen ist (BAG 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, juris Rn. 13;… BAG 21.03.2017 - 7 ABR 17/15, juris Rn. 22). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Vorwürfen in …
- ArbG Hamburg, 19.09.2012 - 27 Ca 351/10
Vergütung für die Zeit der Betriebsratsarbeit
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 TaBV 34/17
Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung - Anspruch auf Freistellung von …
- LAG Nürnberg, 07.03.2012 - 2 TaBV 60/10
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung …
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 TaBV 20/15
Zustimmungsersetzung - Manipulation an der Zeiterfassung - Raucherpausen - …
- LAG Sachsen, 24.02.2022 - 2 Sa 453/20
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte; Ungerechtfertigte Abmahnung; …
- BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 854/12
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - …
- ArbG Hamburg, 23.12.2014 - 27 BVGa 4/14
Durchführung einer Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - …
- LAG München, 01.08.2023 - 7 TaBV 17/23
Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratsarbeit
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2018 - 8 TaBV 2/18
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen …
- ArbG Düsseldorf, 29.09.2017 - 14 BV 85/17
Betriebsratsschulung, Rechtsverhältnis, zukünftige Leistung, Globalantrag
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - 10 Sa 1149/19
Betriebsratstätigkeit eines Lehrers - Erfüllung von Betriebsaufgaben außerhalb …
- LAG Hamm, 22.10.2024 - 7 SLa 79/24
- LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
Mitarbeiterbefragung zur Gefährdungsbeurteilung - Mitbestimmung beim …
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 18 TaBV 1052/13
Fahrtkostenerstattung - außerbetriebliche Betriebsratstätigkeit
- LAG Hessen, 21.01.2019 - 16 Ta 301/18
§ 17a Absatz 4 Satz 3 GVG, §§ 48 Absatz 1, 78 ArbGG, § 567 Absatz 1 ZPO, § 2 …
- LAG Sachsen, 21.05.2019 - 7 TaBV 23/18
Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung Problematik eines Globalantrags …
- LAG Hamm, 12.08.2014 - 7 TaBV 17/14
Zum Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG
- ArbG Düsseldorf, 12.09.2024 - 2 Ca 4039/23
- ArbG Hamburg, 07.11.2012 - 27 BVGa 3/12
Mitbestimmung bei Dienstanweisung zur Internetnutzung
- SchlSt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 25.07.2013 - AS 34/12
- Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz Evangelische Landeskirche und Diakonie in W, 25.07.2013 - AS 34/12
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