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Rechtsprechung
   BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,803
BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 (https://dejure.org/1999,803)
BAG, Entscheidung vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 (https://dejure.org/1999,803)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 (https://dejure.org/1999,803)
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    BetrVG § 40 Abs. 1; ; BRAGO § 1 Abs. 1; ; BRAGO § 7 Abs. 1; ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs.; ; BRAGO § 10 Abs. 1; ; BRAGO § 10 Abs. 2; ; BRAGO § 10 Abs. 3; ; BRAGO § 10 Abs. 4

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 40 BetrVG
    Betriebsverfassung; Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 588
  • NZA 2000, 556
  • BB 2000, 515
  • DB 2000, 524
  • JR 2000, 484
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.06.1999 - 7 ABR 66/97

    Nutzung einer vorhandenen Telefonanlage durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 der Gründe; vgl. zu § 40 Abs. 2 BetrVG BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen -, zu B II 2 der Gründe).

    Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 b) der Gründe; BAG 9. Juni 1999- 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).

    Diese ist wie in den sonstigen Fällen des § 40 BetrVG auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung sowie eine etwa erteilte Honorarzusage unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen hat (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).

    Die vom Landesarbeitsgericht aufgrund einer solchen Prüfung ergehende Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 25/95

    Kosten anwaltlicher Vertretung im Einigungsstellenverfahren

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 der Gründe; vgl. zu § 40 Abs. 2 BetrVG BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen -, zu B II 2 der Gründe).

    Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 b) der Gründe; BAG 9. Juni 1999- 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).

    Das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts darf der Betriebsrat, wie der Senat im Beschluß vom 14. Februar 1996 (- 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu II 2 a) der Gründe) ausgeführt hat, bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Honorarvereinbarung nicht berücksichtigen.

  • BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76

    Tätigkeit des Betriebsrats - Wahrnehmung von Rechten - Klärung …

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die dem Betriebsrat entstehenden Auslagen entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war (vgl. etwa BAG 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 3 a) der Gründe).

    Auch insoweit bedarf es allerdings jeweils der pflichtgemäßen Abwägung aller Umstände durch den Betriebsrat (BAG 3. Oktober 1978 -6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 3 b) der Gründe).

    Der Arbeitgeber ist daher nur dann zur Tragung der durch die Heranziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten verpflichtet, wenn der Betriebsrat diese bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 3. Oktober 1978 -6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 5 der Gründe; BAG 4. Dezember 1979 - 6 ABR 37/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 18 zu III 2 a) der Gründe).

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 78/87

    Voraussetzungen für die Befugnis des Betriebsrats, mit seiner Vertretung vor der …

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Dem steht auch der Beschluß des Senats vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139 nicht entgegen.

    Allerdings hat der Senat in jener Entscheidung ausgeführt, "der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO enthaltene Regelstreitwert" werde "in der Regel nicht dem Arbeitsaufwand gerecht, den ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor der Einigungsstelle erbringen muß"; bei einem nicht bezifferbaren Gegenstandswert sei daher der Betriebsrat "berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Arbeitsaufwands sowie des Schwierigkeitsgrads der anstehenden Regelungsmaterie im Rahmen billigen Ermessens eine Streitwertvereinbarung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle zu treffen" oder "die Zahlung eines Honorars in Höhe der einem betriebsfremden Beisitzer zu zahlenden Vergütung (zu) vereinbaren" (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 -BAGE 62, 139 zu II 2 b) der Gründe).

  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 2/85

    Übernahme von Kosten des Betriebsrates bei Hinzuziehung eines nicht …

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen (vgl. etwa BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31 zu III 1 der Gründe, mwN).

    Deswegen hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31 zu III 2 der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 31.03.1998 - 1 TaBV 43/97

    Betriebsrat: Erstattung höherer als die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstei - 1 TaBV 43/97 - Beschluß vom 31. März 1998.

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 31. März 1998 - 1 TaBV 43/97 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 04.12.1979 - 6 ABR 37/76

    Betriebsrat - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Vertretung durch …

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Der Arbeitgeber ist daher nur dann zur Tragung der durch die Heranziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten verpflichtet, wenn der Betriebsrat diese bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 3. Oktober 1978 -6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 5 der Gründe; BAG 4. Dezember 1979 - 6 ABR 37/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 18 zu III 2 a) der Gründe).
  • BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

    Ob die vom Senat zur früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entwickelte Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Interessenwahrnehmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat und zur Zusage eines höheren Zeithonorars nicht berechtigt ist (vgl. BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 -), uneingeschränkt auch für § 34 Abs. 1 RVG gilt, kann vorliegend dahinstehen.
  • BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei …

    Der Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung des Rechtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 1 der Gründe).

    So hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 2 a der Gründe).

    Dies gilt nicht nur für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung eines Beschlussverfahrens (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B II der Gründe), sondern auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Führung von Verhandlungen in der Einigungsstelle oder im Vorfeld einer solchen.

  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 24/00

    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten

    Dazu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen (zuletzt BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89, zu B I 1 der Gründe mwN), sofern die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos war (BAG 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 [BAG 03.10.1978 - 6 ABR 102/76] = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14, zu III 3 a der Gründe).

    Die Kosten der anwaltlichen Vertretung hat der Arbeitgeber nur dann zu übernehmen, wenn der Betriebsrat sie bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich halten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B I 1 der Gründe mwN).

    Ein Betriebsrat, der nicht einen ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, hat daher auch zu prüfen, ob die dadurch entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B I 2 a der Gründe mwN).

    Die vom Landesarbeitsgericht auf Grund einer solchen Prüfung ergehende Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (…BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 2 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B I 4 der Gründe).

    Die Mehrkosten der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts kann der Betriebsrat erst für erforderlich halten, wenn er darlegen kann, daß er einen ebenso qualifizierten ortsansässigen Anwalt nicht finden konnte, der zur Mandatsübernahme bereit war, oder daß ihm eine solche Suche auf Grund der konkreten Umstände nicht möglich oder zumutbar war (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B II 4 der Gründe).

    Denn zur Tätigkeit des Betriebsrats, dessen Kosten der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat, gehört auch die Einleitung und die Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlußverfahren, die geeignet sind, in dem vom Betriebsrat geltend gemachtes Mitbestimmungsrecht durchzusetzen (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO).

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