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Rechtsprechung
   BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12525
BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11 (https://dejure.org/2013,12525)
BAG, Entscheidung vom 12.06.2013 - 7 ABR 77/11 (https://dejure.org/2013,12525)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 (https://dejure.org/2013,12525)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Betriebsratswahl - Stimmabgabevermerk

  • openjur.de

    Betriebsratswahl; Stimmabgabevermerk

Kurzfassungen/Presse (14)

  • lto.de (Kurzinformation)

    BAG hält Beeinflussung für möglich - Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unwirksame Betriebsratswahl: Zu viele Stimmen in der Wahlurne

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Stimmabgabevermerk bei der Betriebsratswahl

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats bei Differenz zwischen Stimmzetteln und vermerkten Wählen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Differenz zwischen Anzahl der Stimmzettel und Angaben in elektronischer Wählerliste führt zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover unwirksam

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Differenz zwischen Stimmzetteln und Stimmabgabevermerken

  • poko.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl - Stimmabgabevermerk

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover unwirksam

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Differenz zwischen Stimmzetteln und Stimmabgabevermerken

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl im VW-Werk Hannover ist unwirksam

  • schrittmacher-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Betriebsratswahl II

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine Erhebliche Differenz zwischen abgegebenen Stimmenzettel und Stimmzettel in der Urne macht eine Betriebsratswahl anfechtbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover unwirksam - Bei mangelnder Übereinstimmung von Stimmzetteln in der Wahlurne mit Stimmabgabevermerken in der Wählerliste ist Wahl anfechtbar

Besprechungen u.ä.

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vermerke in der Wählerliste - Betriebsratswahl wegen Stimmabgabe unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 145, 225
  • NZA 2013, 1368
  • BB 2013, 2612
  • BB 2013, 2683
  • DB 2013, 2392
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04

    Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11
    Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe mwN, BAGE 115, 257).

    Rn. 23 (1) Die Aufbewahrungspflicht nach § 19 WO soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können (dazu BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 115, 257).

    Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Wahlakten zumindest für diejenigen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten, also für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 c der Gründe, aaO).

    Durch die Einsichtnahme des Arbeitgebers in diese Unterlagen werden schützenswerte Belange der wahlberechtigten Arbeitnehmer berührt (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe mwN, BAGE 115, 257).

    Das ist jeweils darzulegen (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 115, 257).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11
    Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können (vgl. BVerfG 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 ua. - Leitsätze und Rn. 126, BVerfGE 123, 39).
  • BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07

    Betriebsratswahl - Wahlausschreiben - Prüfungspflicht des Wahlvor-stands

    Auszug aus BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11
    Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 4 WO liegen daher nicht mehr vor, wenn andere Mitarbeiter des Arbeitgebers, wie zB die Systemadministratoren, oder entsprechend beauftragte Externe ohne Mitwirkung und Kontrolle des Wahlvorstands auf das elektronische Dokument tatsächlich zugreifen können (vgl. zur elektronischen Bekanntmachung von Wahlausschreiben BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 21).
  • BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 21/11

    Wahlanfechtung - Prüfpflicht - Stützunterschrift

    Auszug aus BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11
    Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN).
  • LAG Niedersachsen, 12.09.2011 - 13 TaBV 16/11

    Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften berechtigten nicht zur Anfechtung der …

    Auszug aus BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11
    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. September 2011 - 13 TaBV 16/11 - aufgehoben.
  • BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 42/15

    Betriebsrat - Wahlanfechtung - Wählerliste - Einspruch

    Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 39, BAGE 145, 225;… 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN).

    Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 20 mwN, BAGE 145, 225).

    Das durch § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis ist lediglich durch die Stimmabgabevermerke nach § 12 Abs. 3 WO sowie durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wahlakten nach § 19 WO durchbrochen (BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 19, aaO).

    Die Aufbewahrungspflicht soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können (BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 23 mwN, aaO).

    Daraus ergibt sich ein Recht zur Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste (BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 22, aaO).

    Ein solches Verfahren sieht die Wahlordnung aber nicht vor (BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 26, aaO).

  • LAG München, 25.07.2023 - 7 TaBV 54/22

    Wahlanfechtung

    Rn. 24 1. Grundsätzlich gilt nach den bereits vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.2013 - 7 ABR 77/11 und vom 27.07.2005 - 7 ABR 54/04, dass nach dem Grundsatz der geheimen Wahl die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden darf.

    Diese Grundsätze sind insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe, den Wahlvorgang und die Stimmauszählung in §§ 11 ff. WO formalisiert und unabdingbar ausgestaltet (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11).

    Danach ist es zwingend vorgeschrieben, die Stimmabgabe zu vermerken, bevor der Wähler den Wahlumschlag in die Urne einwerfen kann (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11;… Fitting 29. Aufl. § 12 WO 2001 Rn. 8).

    Jedoch legitimiert das Einsichtsrecht auch unter diesen Voraussetzungen keine weitergehenden Maßnahmen zur Aufklärung von Stimmendifferenzen (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11).

    Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Wahlakten zumindest für diejenigen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten, also für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11; 27.07.2005 - 7 ABR 54/04).

    Durch die Einsichtnahme in diese Unterlagen werden schützenswerte Belange der wahlberechtigten Arbeitnehmer berührt (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11; 27.07.2005 - 7 ABR 54/04).

    Das ist jeweils darzulegen (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11; 27.07.2005 - 7 ABR 54/04).

    Sowohl die Vorlage von Fragebögen über die Teilnahme an der Wahl als auch eine Vernehmung von Arbeitnehmern, die sich dazu verhält, stellen einen unzulässigen Eingriff in den Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG dar (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11).

  • LAG Düsseldorf, 13.12.2016 - 9 TaBV 85/16

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Betriebsratswahl; Anfechtung; geheime Wahl; …

    Diese Regelungen sollen eine geheime Wahl gewährleisten (BAG v. 12.06.2013 - 7 ABR 77/11, juris; LAG Düsseldorf v. 03.08.2007 - 9 TaBV 41/07, juris).

    Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (BAG v. 12.06.2013 - 7 ABR 77/11, juris; BAG v. 27.07.2005 - 7 ABR 54/04, juris).

    Diese Grundsätze sind insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe, den Wahlvorgang und die Stimmauszählung in §§ 11 ff. WO formalisiert und unabdingbar ausgestaltet (BAG v. 12.06.2013 - 7 ABR 77/11, juris).

    Demgegenüber wendet das BAG auch bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der geheimen Wahl § 19 Abs. 1 BetrVG an (BAG v. 12.06.2013 - 7 ABR 77/11, juris; BAG v. 14.01.1969 - 1 ABR 14/68, juris;… auch GK-Kreutz/Jacobs, § 12 WO Rz. 1).

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