Rechtsprechung
| BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 37/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung im Hinblick auf arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsvoraussetzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hagen, 11.01.1984 - 1 (4) Ca 401/83
- LAG Hamm, 25.09.1984 - 7 Sa 443/84
- BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 37/85
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- LAG Hamm, 08.11.1983 - 7 Sa 236/83
Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 37/85
Zwar hat die Beklagte im Vorprozeß 7 Sa 236/83 noch selbst den Standpunkt vertreten, es liege eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde vor.Bezüglich des ersten Kündigungsgrundes (Vorgänge aus April 1982) verweist es auf sein Urteil vom 8. November 1983 (7 Sa 236/83), in dem es diesen Kündigungsgrund als im Sinne des § 9 des Arbeitsvertrages unzureichend angesehen habe, so daß er nunmehr aus den zur "Trotzkündigung" entwickelten Grundsätzen nicht erneut zu prüfen sei; außerdem sei er unerheblich, weil er der Mitarbeitervertretung nicht vor Ausspruch der Kündigung genannt worden sei.
Hinsichtlich des ersten Kündigungsgrundes (Vorgänge aus April 1982) hat das Landesarbeitsgericht diese Würdigung in seinem von ihm in Bezug genommenen rechtskräftigen Berufungsurteil aus dem Vorprozeß 7 Sa 236/83 ausführlich begründet.
Auch im jetzigen Rechtsstreit hat die Beklagte zu den insoweit entscheidungserheblichen Fragen nichts wesentliches vorgetragen und insbesondere nicht das Vorliegen einer schriftlichen Ermahnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrages dargelegt, worauf das Landesarbeitsgericht bereits im Vorprozeß 7 Sa 236/83 entscheidend abgestellt hatte.
- BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77
Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit - …
Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 37/85
Dementsprechend vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der Arbeitgeber könne einen Auflösungsantrag bei einer (ordentlichen) Kündigung nur stellen, wenn sie allein wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 1 KSchG unwirksam ist (vgl. z.B. Urteil vom 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAG 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAG 35, 30, 39 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe).Denn diese Ansicht verkennt vor allem die der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegende Wertung, daß die bloße Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach der Gesamtkonzeption des KSchG gleichsam zu einer "abgemilderten" Unwirksamkeit führt, die für eine gerichtliche Auflösung Raum läßt: Die Bindung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer infolge der Sozialwidrigkeit der Kündigung ist vom Gesetz durch die Möglichkeit entschärft worden, das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers gegen Abfindung zu beenden, wenn für die Zukunft eine den Betriebszwecken dienende Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist (BAG 32, 122, 124, aaO, zu 4 der Gründe).
- BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78
Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung - …
Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 37/85
Dementsprechend vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der Arbeitgeber könne einen Auflösungsantrag bei einer (ordentlichen) Kündigung nur stellen, wenn sie allein wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 1 KSchG unwirksam ist (vgl. z.B. Urteil vom 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAG 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAG 35, 30, 39 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe).
- BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07
Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung - …
Zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Kündigungsbeschränkungen sind Schutznormen zugunsten des Arbeitnehmers (vgl. dazu BAG 20. Juni 1986 - 7 AZR 37/85 - RzK I 11a Nr. 14; LAG Hamm 23. August 2000 - 18 Sa 2250/99 -). - BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei Sozialwidrigkeit - Unwirksamkeit der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur zulässig, wenn seine ordentliche Kündigung lediglich nach § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig, nicht aber bereits aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; Senatsurteil vom 29. Januar 1981, BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620, zu D der Gründe; ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 26. März 1981 - 2 AZR 604/79 -, zu III 2 b der Gründe sowie vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 37/85 -, zu 3 der Gründe).Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, daß die bloße Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach der Gesamtkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes gleichsam zu einer "abgemilderten" Unwirksamkeit führt, die für eine gerichtliche Auflösung Raum läßt (vgl. Urteil des Siebten Senats vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 37/85 -, zu 1 und 3 der Gründe).
- LAG Hamm, 18.02.1992 - 7 Sa 1607/91
Wirksamkeit; Fristlose Kündigung; Arbeitsverhältnis; Kirchenrecht; Diözese; …
Ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG , wie er unter I beschrieben wurde, steht diesem Auflösungsantrag der Beklagten entgegen (BAG, Urteil vom 20.06.1986 - 7 AZR 37/85 - AP Nr. 4 zu § 9 KSchG , Urteil vom 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77 - AP Nr. 5 zu § 9 KSchG , Urteil vom 26.10.1979 - 7 AZR 752/77 - und BAG, Urteil vom 14.05.1987 - 2 AZR 294/86 - AP Nr. 18 zu § 9 KSchG;… Herrschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 9 Rnr. 30).
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