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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,949
BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97 (https://dejure.org/1998,949)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 (https://dejure.org/1998,949)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - 7 B 437.97 (https://dejure.org/1998,949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    VwGO § 101 Abs. 1; ; VwGO § 116 Abs. 1 und 2; ; VwGO § 117 Abs. 4; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3; ; VwGO § 133 Abs. 6; ; VwGO § 138 Abs. 6; ; 16. BImSchV § 2

  • Wolters Kluwer

    Zustellung eines Urteils statt der Verkündung - Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO - Notwendiger Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidung - Mündlichkeitsprinzip - Beurkundungsfunktion des Urteils - Parkplatzlärm - Anwendbarkeit der Grenzwerte der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Zustellung eines Urteils statt der Verkündung; Verwaltungsprozeßrecht; Immissionsschutzrecht; Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO; notwendiger Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidung; Mündlichkeitsprinzip; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfahrensfehler bei einem zuzustellenden Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 366
  • NJW 1999, 377 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 1176
  • DVBl 1998, 1080
  • DÖV 1998, 923
  • ZfBR 1998, 323 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81

    Zustellung des Urteils an Verkündung Statt; Beruhen des Urteils auf dem …

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97
    Die rechtzeitige Entscheidungsfindung soll sicherstellen, daß der Entscheidungsinhalt noch dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16).

    Die Beklagte verkennt, daß es hier nicht um die Beurkundungsfunktion des Urteils, also um die Frage geht, ob die Gründe des Urteils zuverlässig die Erwägungen wiedergeben, die für das Ergebnis der Entscheidung ausschlaggebend waren, sondern um das Mündlichkeitsprinzip bei der Entscheidungsfindung und damit zugleich um die Sicherung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.09.1993 - 6 B 18.93

    Revision - Urteilsgründe - Zustellung

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97
    Zu Unrecht hält die Beklagte dem unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 21) entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu § 117 Abs. 4 VwGO ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil erst dann als nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen gilt, wenn es später als fünf Monate vollständig der Geschäftsstelle übergeben wird (Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367).

    Folgerichtig beschränkt sich die in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - (a.a.0.) gezogene Parallele zu der für § 117 Abs. 4 VwGO entwickelten Fünf-Monats-Frist auch auf die Fälle, in denen - zulässigerweise (stRspr, zuletzt grundlegend Urteil vom 11. Juni 1993 - BVerwG 8 C 5.92 - Buchholz a.a.0. Nr. 20) - binnen zwei Wochen lediglich die unterschriebene Urteilsformel niedergelegt wurde und nur noch darüber befunden werden muß, binnen welcher Zeit das vollständige Urteil abzufassen war.

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97
    Zu Unrecht hält die Beklagte dem unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 21) entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu § 117 Abs. 4 VwGO ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil erst dann als nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen gilt, wenn es später als fünf Monate vollständig der Geschäftsstelle übergeben wird (Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367).
  • BVerwG, 11.06.1993 - 8 C 5.92

    Verwaltungsrechtliche Entscheidung - Verkündung - Unterschrift - Geschäftsstelle

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97
    Folgerichtig beschränkt sich die in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - (a.a.0.) gezogene Parallele zu der für § 117 Abs. 4 VwGO entwickelten Fünf-Monats-Frist auch auf die Fälle, in denen - zulässigerweise (stRspr, zuletzt grundlegend Urteil vom 11. Juni 1993 - BVerwG 8 C 5.92 - Buchholz a.a.0. Nr. 20) - binnen zwei Wochen lediglich die unterschriebene Urteilsformel niedergelegt wurde und nur noch darüber befunden werden muß, binnen welcher Zeit das vollständige Urteil abzufassen war.
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter …

    Das Immissionsschutzrecht ordnet zwar, ebenso wie das Bauplanungsrecht, die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs, auch wenn sie auf öffentlichen Straßen erzeugt werden, der Anlage zu, durch deren Nutzung sie verursacht werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1992 BVerwG 7 B 103.92 - n.v., und vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1992 - BVerwG 7 B 103.92 - n.v., und vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr - …

    Zweck der Regelung ist es nicht nur, den Beteiligten alsbald Gewissheit über die getroffene Entscheidung zu verschaffen; sie dient vornehmlich dazu, den notwendigen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil zu wahren und sicherzustellen, dass der Inhalt des Urteils dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG-Beschluss vom 6. Mai 1998 7 B 437/97, BVerwGE 106, 366, zu der gleich lautenden Vorschrift in § 116 Abs. 2 VwGO;… BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, unter II.B.1.a dd der Gründe).

    Rn. 28 Dieser zeitliche Zusammenhang ist in der Regel nicht gewahrt, wenn das Urteil erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung gefällt wird (BVerwG-Beschlüsse vom 7. Juli 1998 9 B 931/97, juris; in BVerwGE 106, 366; BVerwG-Urteil vom 11. November 1971 I C 64.67, BVerwGE 39, 51;… gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1114).

    Das BVerwG hat deshalb ein Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 116 Abs. 2 VwGO in einem Fall aufgehoben, in dem die Urteilsformel erst dreieinhalb Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen worden war (BVerwG-Beschluss in BVerwGE 106, 366).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht; …

    Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der notwendige Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil durch Einräumung einer Schriftsatzfrist derart gelöst wird, dass das Mündlichkeitsprinzip und damit zugleich der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. hierzu BVerwGE 106, 366 ).
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