Rechtsprechung
| BVerwG, 06.07.1979 - VII C 15.76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch der Gemeinde gegen die Bundesbahn auf Unterlassung der Verwendung einer Bahnhofsbezeichnung - Das gemeindliche Namensrecht - Das Namensrecht einer Gemeinde - Das Namensschutzrecht einer Gemeinde als landesrechtliches Recht - Anknüpfung einer Bahnhofsbezeichnung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 27.04.1973 - 4 K 332/72
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.1976 - XIII A 689/73
- BVerwG, 06.07.1979 - VII C 15.76
Papierfundstellen
- DÖV 1980, 99
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.02.1974 - VII C 16.71
Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof
Auszug aus BVerwG, 06.07.1979 - 7 C 15.76
Zwar hat der erkennende Senat mit Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 16.71 - (BVerwGE 44, 351) entschieden, daß das Namensrecht der Gemeinde die Bundesbahn öffentlich-rechtlich verpflichtet, bei Anknüpfung einer Bahnhofsbezeichnung an den Gemeindenamen diesen Namen in der vollständigen und amtlichen Bezeichnung zu verwenden, wenn diesem Anspruch der Gemeinde nicht überwiegende öffentliche Interessen der Bundesbahn entgegenstehen.Auf diese Rechtsfolge hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 1974 (BVerwGE 44, 351 [354, 358]) hingewiesen.
Das hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 8. Februar 1974 (BVerwGE 44, 351 [355, 356]) ebenfalls zutreffend entschieden.
Die bahnrechtlichen Bestimmungen des Bundesbahnrechts werden nur als Gegenrecht der Bundesbahn erheblich, indem sie ein gemeindliches Namensschutzrecht, wenn es durch eine Bahnhofsbezeichnung verletzt ist, im abzuwägenden Interesse der betrieblichen Notwendigkeiten der Bundesbahn einschränken können (BVerwGE 44, 351 [358, 359]).
Die Beklagte wird, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat (BVerwGE 44, 351 [357]), bei der Bezeichnung von Bahnhöfen für den Reise- und Güterverkehr in Ausübung ihrer Organisationsgewalt tätig.
- BVerwG, 30.08.1972 - VII B 43.71
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 06.07.1979 - 7 C 15.76
Auch wenn das dem öffentlich-rechtlichen Namensschutz zugrundeliegende allgemeine Ordnungsprinzip der Richtigkeit und Klarheit des Verwaltungshandelns als Bestandteil des verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG) gesehen und insoweit zum bundesrechtlichen Prüfungsmaßstab gemacht wird, könnte dieser Maßstab nur bei offenbarer Willkür mißachtet sein (Beschluß vom 30. August 1972 - BVerwG 7 B 43.71 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 53 = VerwRspr. 24, 895 = JZ 1973, 26]).
- OVG Niedersachsen, 04.05.1992 - 7 L 3637/91
Umbenennung eines Bahnhofs; Namensänderung; Verwaltungsrechtsweg; …
Die bahnrechtlichen Bestimmungen werden nur als Gegenrecht der Bundesbahn erheblich, indem sie ein gemeindliches Namensschutzrecht, wenn es durch eine Bahnhofsbezeichnung berührt ist, im abzuwägenden Interesse der betrieblichen Notwendigkeiten der Bundesbahn einschränken können (BVerwG, Urt. v. 6.7. 1979 - 7 C 15.76 -, DÖV 1980, S. 99; vgl. ferner BVerwGE 44, 351, 355) [BVerwG 08.02.1974 - VII C 16/71].Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts durch die Nichtverwendung des Namens der Klägerin scheidet somit aus (so im Ergebnis BVerwG, Urt. v. 6.7. 1979 - 7 C 15.76 -, aaO, 99).
Die Beklagte ist bei der Namensgebung im Rahmen des geltenden Rechts, zu dem auch der - hier nicht beeinträchtigte - Namensschutz der Gemeinden gehört, frei, zugleich aber nach § 28 Abs. 1 BundesbahnG verpflichtet, die beste Verkehrsbedienung anzustreben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7. 1979 - 7 C 15.76 -, aaO, 99).
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Bahnhofsbezeichnung nicht in erster Linie an die Zuordnung des Bahnhofs zu einem bestimmten Gemeindegebiet anknüpfte, sondern daran, welche Gemeinden von dem Bahnhof erschlossen wurden, so würde die Beibehaltung des Namenszusatzes "Isenbüttel" nur dann geboten sein, wenn diese Benennung einen "Eigenwert" erhalten hätte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 6.7. 1979, 7 C 15.76, aaO).
- VGH Bayern, 29.07.1987 - 4 B 86.01352
Sitzungsausschluss wegen fortgesetzter erheblicher Störungen
Denn beim Ausschluss eines Gemeinderats von der Sitzung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG (BayVGH, B. v. 10.4.1987, Nr. 4 CE 86.3468; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Stand Dezember 1984, Art. 53 GO, Anm. 3;… Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand März 1986, Art. 53, Rn. 8M VGH Baden-Württemberg vom 11.10.1982, VBl.BW 1983, 342;… a. A. Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Stand August 1986, Art. 53 GO, Rn. 11;… offen: BayVGH vom 8.3.1978, Fundstelle 1978, Rn. 308; OLG Karlsruhe vom 13.9.1979, DÖV 1980, 99 [100] = Fundstelle 1980, Rn. 135); es fehlt an der Außenwirkung der Maßnahme.Auf die Frage ob ein von der Sitzung ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied zum Verlassen des Sitzungssaals gezwungen werden kann oder ob es zunächst als Zuhörer im Saal verbleiben darf (…so Masson/Samper, a.a.O., Art. 53, Rn. 11;… Hölzl/Hien, a.a.O., Art. 53, Anm. 3;… a.A. Widtmann/Grasser, a.a.O., Art. 53, Rn. 8; soweit sich letztere auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.9.1979, a.a.O., sowie die Regelungen in den Gemeindeordnungen von Baden-Württemberg [§ 36 Abs. 3 Satz 1 GO i.d.F. der Bek. Vom 3.10.1983, GBl. S. 577] bzw. Rheinland-Pfalz [§ 38 Abs. 1 Satz 1 GO vom 14.12.1973, GVBl. S. 419] berufen, ist darauf hinzuweisen, dass die dortigen Regelungen ausdrücklich eine Verweisung aus dem Sitzungssaal vorsehen), braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
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